Hallo,
bei auswärtigen Tätigkeiten dürfen erstragsteuerlich nicht die tatsächlichen Verpflegungskosten geltend gemacht werden, sondern nur die in §4 Abs. 5 Nr. 5 EStG festgelgten Pauschalen. Ein Vorsteuerabzug aus den Pauschalen ist nicht möglich. Der Unternehmer darf die Vorsteuer aus den tatsächlichen Kosten geltend machen, wenn ihm Rechnungen vorliegen die den Vorsteuerabzug ermöglichen.
Die Buchungen wären also:
Soll
4674 Reisekosten Verpflegungsmehraufwand
4652 Sonstige eingeschr. abziehbare Betriebsausgaben (n. abziehb. Anteil)
1576 Abziehbare Vorsteuer
Haben
1890 Privateinlagen
Quelle: http://www.haufe.de
Mein Problem, in Sparbuch 2017 ist das Konto nicht aktiv. Man kann darauf nicht buchen und auch nicht freischalten (grau hinterlegt).
Wie kann ich also die Buchungen durchführen?