Unterhalt für Lebensgefährtin in Haushaltsgemeinschaft

  • Hallo,


    ich wollte für das Jahr 2014 den Unterhalt für meine Lebensgefährtin als außergewöhnliche Belastung absetzen. Ich habe das über die Anlage "Unterhalt" versucht, zu realisieren.

    Dabei handelt es sich um einen Betrag , der sich aus 9.600 Euro Unterhalt + die Krankenversicherung für meine Lebensgefährtin zusammensetzt.

    Ich habe vom Finanzamt die Antwort bekommen, daß Vorsorgeaufwendungen nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag absetzbar sind, den ich mit den Kosten für meine Kranken- und Pflegeversicherung aber bereits ausgeschöpft habe. Darüber hinaus besteht keine Möglichkeit, Vorsorgeaufwendungen abzusetzen. Das Finanzamt hat sich dabei auf das Bürgerentlastungsgesetz berufen.

    Lange Rede kurzer Sinn: Das Finanzamt hat den Unterhalt für meine Lebensgefährtin aus diesem Grund komplett abgelehnt.

    Ich hätte verstanden, wenn die Kosten für die Krankenversicherung nicht anerkannt worden wären, aber auch die 9600 Euro Unterhalt wurden gestrichen. Ein Unterhalt/Haushaltsgeld ist doch keine Vorsorgeaufwendung !!??

    Habe ich das zu akzeptieren oder kann ich noch etwas dagegen unternehmen !!??




    Vielen Dank für die Hilfe

    • Offizieller Beitrag

    Du solltest hier im Forum einmal zum Thema Naturalunterhalt nachlesen, damit solltest Du eigentlich schon alles wissen.


    Die für die unterstützte Person übernommene Kranken-/Pflegeversicherung hat im Rahmen Deiner Vorsorgeaufwendungen rein gar nichts zu suchen. Vielmehr erhöht sich insoweit ggf. der nach § 33a EStG abziehbare Höchstbetrag (§ 33a Absatz 1 Sätze 2 und 3 EStG).


    Sofern Du eine Steuersoftware nutzt, kannst Du Dich da bei den Unterhaltsaufwendungen i.d.R. wunderbar durchklicken. Beim WISO steuer:Sparbuch ist es zumindest sehr einfach und auch gut erläutert.


    Insgesamt sind natürlich die weiteren Voraussetzungen des § 33a EStG zu prüfen, insbesondere Bedürftigkeit etc. .

    • Offizieller Beitrag

    Die für die unterstützte Person übernommene Kranken-/Pflegeversicherung hat im Rahmen Deiner Vorsorgeaufwendungen rein gar nichts zu suchen. Vielmehr erhöht sich insoweit ggf. der nach § 33a EStG abziehbare Höchstbetrag (§ 33a Absatz 1 Sätze 2 und 3 EStG).

    Richtig, und ich glaube auch nicht, daß das die Absicht des TE war bzw. er das so gemacht hat. Denn er schreibt ja, daß er das über die Anlage "Unterhalt" erfassen wollte.

    Insgesamt sind natürlich die weiteren Voraussetzungen des § 33a EStG zu prüfen, insbesondere Bedürftigkeit etc. .

    Das ist doch der springende Punkt, wenn er die Eingaben korrekt getätigt hat (wovon ich eigentlich ausgehe).

    Lange Rede kurzer Sinn: Das Finanzamt hat den Unterhalt für meine Lebensgefährtin aus diesem Grund komplett abgelehnt.

    Steht das da wirklich so in diesem Zusammenhang? :/

    • Offizieller Beitrag

    Deshalb hatte ich ja auch, neben der zitierten Gesetzesstelle zu dem Sachverhalt, diesen Nachsatz gewählt:

    Sofern Du eine Steuersoftware nutzt, kannst Du Dich da bei den Unterhaltsaufwendungen i.d.R. wunderbar durchklicken. Beim WISO steuer:Sparbuch ist es zumindest sehr einfach und auch gut erläutert.


    Insgesamt sind natürlich die weiteren Voraussetzungen des § 33a EStG zu prüfen, insbesondere Bedürftigkeit etc. .

    Im Zweifel sollte ein Telefonat mit dem Bearbeiter eigentlich für Aufklärung sorgen, wenn schon die Erläuterungen zum EStB diesbezüglich nicht eindeutig sind. Der TE sagt ja nicht, wie er zu der Mitteilung des FA zur Nichtanerkennung kommt. Da ist ja weder dem Grunde nach etwas zum Ausschluss des § 33a EStG gesagt, noch zu der gesetzesgemäßen Erhöhung des Höchstbetrags der abziehbaren Aufwendungen.

  • Hallo,


    ich schicke mal die Erläuterungen vom Finanzamt zu dem Thema mit. Ich habe in der Anlage Unterhalt die monatlichen Zahlungen sowie die übernommene Kranken- und Pflegeversicherung aufgelistet. Mehr war es nicht :)


    Ich habe die Erläuterungen wirklich x-mal gelesen. Mittlerweile bin ich mir sicher, daß der Absatz im Bild der einzige "Kommentar" dazu war.

    • Offizieller Beitrag

    Ich habe die Erläuterungen wirklich x-mal gelesen. Mittlerweile bin ich mir sicher, daß der Absatz im Bild der einzige "Kommentar" dazu war.

    Nö, der hat damit garnichts zu tun. Steht bei mir auch immer drin... ;)

    Ich würde wie von miwe4 vorgeschlagen mal zum Telefonhörer greifen und fragen, warum die Unterhaltszahlungen Kommentarlos unberücksichtigt blieben.

    • Offizieller Beitrag

    Ich habe die Erläuterungen wirklich x-mal gelesen. Mittlerweile bin ich mir sicher, daß der Absatz im Bild der einzige "Kommentar" dazu war.

    Nö, der hat damit garnichts zu tun. Steht bei mir auch immer drin... ;)

    Ich würde wie von miwe4 vorgeschlagen mal zum Telefonhörer greifen und fragen, warum die Unterhaltszahlungen Kommentarlos unberücksichtigt blieben.

    Kann ich nur zustimmen und nochmals zu einem Anruf beim FA raten. Wobei der oben gezeigte Ausschnitt der FA-Erläuterung mit Sicherheit auch nur ein Teil der Erläuterungen ist und eigentlich nur den automatischen maschinellen Text nach der Berechnung des Programms zeigt. Manuell eingegebene Erläuterungen des Bearbeiters lauten definitiv anders.

  • Hallo,


    meine damalige Lebensgefährtin und ich hatten in den Jahren 2014 und 2015 zwei Wohnungen in zwei verschiedenen Orten.


    Ich habe in diesen Jahren grundsätzlich die Wochenenden bei ihr verbracht und wenn es meine Arbeit zugelassen hat ( Programmierer ohne festen Arbeitszeiten ) habe ich bei ihr in der Wohnung gelebt. Ich bin nur wenn ich bis spät in die Nacht oder an einem wichtigen Projekt gearbeitet habe, zu mir nach Hause gefahren. Aufgrund der Mittelosigkeit meiner Lebensgefährtin habe ich die kompletten Kosten für ihre Wohnung sowie für ihren Unterhalt übernommen. Wir haben uns gemeinsam um die Hausarbeit gekümmert und - wie es so schön heißt - die Geräte im Haushalt gemeinsam genutzt.


    Ich war in dieser Zeit nicht am Wohnort meiner Lebensgefährtin gemeldet und habe den Mietvertrag nicht mit unterschrieben.


    Ich wollte für die Jahre 2014 und 2015 im Rahmen eines Einspruchsverfahrens über die Anlage "Unterhalt" die Unterhaltsleistungen erstattet bekommen. Das Finanzamt hat mir die Erstattung der Unterhaltszahlungen zuerst mangels gesetzlicher Grundlage, dann wegen fehlender Unterhaltspflicht und zuletzt wegen einer angeblich nicht vorhandenen Haushaltsgemeinschaft/Bedarfsgemeinschaft abgelehnt.


    Meine Frage ist - auf Basis der persönlichen Meinung - ob unser Zusammenleben eine Bedarfsgemeinschaft bzw. Haushaltsgemeinschaft darstellt !!??

    Gibt es irgendwo allgemein gültige Kriterien dafür, wie eine Haushaltsgemeinschaft bzw. sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft definiert ist !!??


    Danke und Gruß

    Michael

    • Offizieller Beitrag

    Da es ja immer noch um denselben Sachverhalt geht, habe ich das mal zusammengeschoben. Bitte keine Doppelposts.


    meine damalige Lebensgefährtin und ich hatten in den Jahren 2014 und 2015 zwei Wohnungen in zwei verschiedenen Orten.

    So hast Du den Sachverhalt bisher aber nicht geschildert. Wenn Ihr getrennte Haushalte hattet, hätte wohl auch keine Sozialbehörde staatliche Leistungen aufgrund fehlender Haushaltsgemeinschaft kürzen können. Somit würde ich der Rechtsauffassung des FAs jetzt zustimmen. Nicht jeder, der irgendwo eine Freundin hat, ist dieser gegenüber auch zwingend unterhaltsverpflichtet. Dazu gehört eben auch ein gemeinsam geführter Haushalt. Mal ab und an ein bisschen (besuchsweise) bei jemandem wohnen reicht dafür nicht. Eine Bedarfsgemeinschaft ist dies in jedem Fall nicht.

  • Hallo,

    erstmal Danke für den Hinweis bzgl. dem Doppelpost.


    Der Steuerbescheid, den ich erwähnt habe, hat mit den Unterhaltszahlungen nichts zu tun. Diesen Bescheid habe ich bekommen, weil sich die Erbschaftssteuer für dieses Jahr geändert hat.


    Ich bin mit meiner damaligen Lebensgefährtin mittlerweile verheiratet und wir leben immer noch in der selben Konstellation wie 2014 und 2015, wie ich sie beschrieben habe. Wir haben für das Jahr 2016, in dem wir geheiratet haben, trotz zweier Wohnungen und der beschriebenen "Lebensweise" das Ehegattensplitting bekommen.


    Aus diesem Grund stand für mich die Haushaltsgemeinschaft/Bedarfsgemeinschaft nie in Frage. Ich weiß, daß Ehepaare und eine eheähnliche Partnerschaft steuerlich zwei verschiedene Paar Stiefel sind, aber für mich war das - ehrlich gesagt - logisch, daß es sich um eine Haushaltsgemeinschaft handelt.

  • ob unser Zusammenleben eine Bedarfsgemeinschaft bzw. Haushaltsgemeinschaft darstellt !!??

    Ich bin mit meiner damaligen Lebensgefährtin mittlerweile verheiratet

    Hallo,


    Könnte man dann nicht annehmen, dass ihr 2014-15 nach § 15 AO im Sinne des Lebenspartnerschaftgesetzes verlobt wart? Beweis dafür ist ja dass Ihr jetzt verheiratet seit.


    Vllt. einmal bei einem Steuerberater fragen.

  • nach § 15 AO im Sinne des Lebenspartnerschaftgesetzes verlobt wart?

    Das Lebenspartnerschaftsgesetz ist aber nur bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften anwendbar. Und ein Verlöbnis unter Heterosexuellen muss auch glaubhaft gemacht werden. Nach der Vorgeschichte dürfte das schwierig werden

  • Das Lebenspartnerschaftsgesetz ist aber nur bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften anwendbar.

    Sorry und hallo


    Hier geht es aber um die Abgabenordnung.

    Und §15 der AO besagt nun mal wer als Angehöriger gilt. "der Verlobte im Sinne.....des LPG" dann wird "die Verlobte" wahrscheinlich gleichgestellt"

    Glaubhaft gemacht wird die Ver/bindung-lobung doch schon dadurch, dass die beiden 1 Jahr später "richtig" (hetereo) verheiratet sind.

    Darum ja auch mein Hinweis, sich da mal näher bei jemand zu erkundigen der Ahnung hat. Der wird schon wissen was da alles zusätzlich zur Glaubhaftmachung gefordert wird.

    • Offizieller Beitrag

    Der Steuerbescheid, den ich erwähnt habe, hat mit den Unterhaltszahlungen nichts zu tun. Diesen Bescheid habe ich bekommen, weil sich die Erbschaftssteuer für dieses Jahr geändert hat.

    ?(


    Es macht immer einen schlechten Eindruck, wenn man den Sachverhalt nach und nach den Erwiderungen anpasst. Es sorgt nicht unbedingt für eine erhöhte Glaubhaftigkeit der getätigten Äußerungen. Da für einen Abzug nach §33a EStG im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft immer noch glaubhaft zu machen ist, dass der unterhaltenen Person aufgrund des Bestehens derselben staatliche Leistungen gekürzt wurden bzw gekürzt worden wären, sehe ich bei diesem hin und her der Einlassungen schlechte Karten für eine entsprechende Anerkennung derartiger Kosten. Zumal ja nach wie vor auch das Bestehen der Bedarfsgemeinschaft selber nicht klar zu erkennen ist.


    Ich bleibe bei meiner oben geäußerten Auffassung und stimme insoweit nach wie vor mit den Ausführungen der FinVerw überein.

  • Da der TE ja nicht einmal damit herausgerückt ist, wovon die damalige Lebensgefährtin (und jetzige Ehefrau) gelebt hat, wurde ich miwe4 zustimmen. Die "bröcklesweisen" Infos und zunächst Angabe von irrelevanten Erläuterungen war nicht zielführend.

    Nur wenn die Lebensgefährtin bedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches war und wegen der Haushaltsgemeinschaft keine Leistungen erhalten hat, wäre hier etwas zu machen. Aber darüber hat man bisher nichts gelesen.


    Aus diesem Grund stand für mich die Haushaltsgemeinschaft/Bedarfsgemeinschaft nie in Frage.

    Für mich schon - siehe Erläuterungen von miwe4. Nur das Wochenende dort verbringen, reicht nun einmal nicht aus. Und eine behauptete Verlobung (hat die zum Nachweis irgend jemand gekannt?) wird bei der Vorgeschichte wahrscheinlich vom Finanzamt in Bausch und Bogen verworfen. Das "riecht" zu sehr nach Suche nach einer Begründung.

  • Moin,


    ich kann mich den Vorrednern nur anschliessen. Das ist Dein Privatvergnügen, wo Du Deine Wochenenden verbringst. Verlobt sein ist eben nicht mit einer Bedarfsgemeinschaft gleichzusetzen.

    Ich war in dieser Zeit nicht am Wohnort meiner Lebensgefährtin gemeldet

    Woher nimmst Du dann die Grundlage, dass das FA Deine Ausgaben für eine bedürftige Freundin anerkennen sollte?


    Gruß

    Chris