Aufteilung des Pflegepauschbetrages

  • Hallo Forum!


    Ich habe bei steuernsparen.de (Buhl.de) einen für mich sehr interessanten Beitrag über Voraussetzungen für die Aufteilung des Pflegepauschbetrages gefunden, der mich in meiner Auffassung im Streit mit dem zuständigen FA bestätigt.

    Leider wird auf der Webseite https://www.buhl.de/steuernsparen/mehrere-pflegepersonen/ nur geschrieben, dass der Sachverhalt so von der Finanzverwaltung klargestellt wurde.

    Ich müßte wissen, bei welcher Gelegenheit (Urteil, Verfügung?) dieses klargestellt wurde, denn genau diese Meinung der Finanzverwaltung wird vom FA Cuxhaven nicht geteilt.

    Ich bin auf Hilfe des Forums angewiesen, da der in dieser Angelegenheit hinzugezogene Steuerberater die Meinung des FA vertritt!


    Vielen Dank!

    • Offizieller Beitrag

    Das sagt doch im Prinzip schon der § 33b Absatz 6 Satz 6 EStG:


    Zitat


    6Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 5 vorliegen, geteilt.


    Da nach Satz 1 des Absatzes 6 nur einen (Anteil am) Pflegepauschbetrag erhält, wer die Pflege unentgeltlich durchführt, ist jeder, der das gegen Entgelt ausführt, automatisch raus aus dem "Pool".

    Zitat


    (6) 1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag von 924 Euro im Kalenderjahr geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen erhält. 2Zu diesen Einnahmen zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld. 3Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. 4Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. 5Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist.


    Ansonsten sollte wohl das gemeint sein: FinMin Schleswig-Holstein vom 16.4.2014, Kurzinfo ESt 7/2014, Az. VI 3012 - S 2286 - 073

    Aufteilung des Pflege-Pauschbetrags (FinMin) - NWB Datenbank FinMin Schleswig-Holstein vom 16.4.2014, Kurzinfo ESt 7_2014, Az. VI 3012 - S 2286 - 073.pdf

    Pflege-Pauschbetrag nur auf begünstigte Personen aufzuteilen _ Steuern _ Haufe.pdf

    Pflege- und Betreuungskosten - Steuerratgeber Saarland.de.pdf


    Im Programm WISO steuer:Sparbuch wird man auch darauf hingewiesen:


  • Vielen Dank schon mal für die Beiträge!

    In meinem speziellen Fall ist es so, dass den Großteil der Pflege der Ehemann übernimmt, der gemeinsam mit der Pflegebedürftigen lebt und auf das gemeinsame Konto das Pflegegeld erhält.

    Wie wäre denn das zu sehen?

    • Offizieller Beitrag

    Steht da doch überall und fast wortwörtlich. Wobei man sich fragen könnte/muss, wer über das Pflegegeld verfügen kann bzw. welcher Bedarf damit (nachweislich) gedeckt wird. Aber ohne nähere Begründung des FAs wäre der Ehemann für mich erst einmal außen vor. Diesbezüglich müssten die sich da m.E. äußern.