Als Kleinunternehmer unnötigerweise Umsatzsteuer berechnet - und jetzt?

  • Ein herzliches hallo in die Runde!

    Bis 2013 war ich hauptberuflich als selbständiger Freiberufler tätig, im Jahr 2014 nur noch zum Teil mit Einnahmen um die 10.000 €. Im Jahr 2015 war ich nurmehr nebenberuflich selbständig, 2016 gar nicht mehr - und ab 2017 soll es lediglich als Übungsleiter mit Jahreseinnahmen im Umfang von wenigen hundert Euro sein.

    2015:
    Durch die eine Tätigkeit habe ich als freiberuflicher Trainer im gemeinnützigen Bereich rund 500 € Honorar eingenommen - wie in all den Vorjahren umsatzsteuerbefreit.
    Doch die andere Tätigkeit war zum ersten (und wahrscheinlich letzten) Mal als Personal Coach und damit umsatzsteuerpflichtig; hier habe ich rund 2.000 € Honorar eingenommen und dem Auftraggeber - einer großen Aktiengesellschaft - 19 % Umsatzsteuer berechnet.

    Im Nachhinein betrachtet liegen die Jahreseinnahmen für 2015 mit insg. 2.500 € aber im Kleinunternehmerbereich. Am einfachsten wäre für mich, keine Umsatzsteuer abzuführen (habe ich ja früher nie - und werde es wohl auch in Zukunft nicht müssen). Ist das im Nachhinein noch möglich oder muss ich nun zwei verschiedene selbständige Tätigkeiten angeben und die eine mit Umsatzsteuer aufführen?

    Vielen Dank im Vorhinein!
    MfG
    Rainer

  • Danke für die schnelle Antwort, miwe4.


    "Zu unrecht ausgewiesen" - ist das eine Interpretationsmöglichkeit oder eindeutig "Unrecht"??


    Vor allem: Was ist jetzt ratsam?

    Die berechnete Umsatzsteuer abführen - oder aber die Berichtigung beim Finanzamt beantragen und den geschuldeten Steuerbetrag an den Leistungsempfänger zurücküberweisen?

    • Offizieller Beitrag

    "Zu unrecht ausgewiesen" - ist das eine Interpretationsmöglichkeit oder eindeutig "Unrecht"??

    Du nimmst die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch, womit der gesonderte USt-Ausweis zu unrecht erfolgt ist.

    Vor allem: Was ist jetzt ratsam?

    Die berechnete Umsatzsteuer abführen - oder aber die Berichtigung beim Finanzamt beantragen und den geschuldeten Steuerbetrag an den Leistungsempfänger zurücküberweisen?

    Dann ließ Dich mal zu § 17 UStG ein. Gibt es auch im Forum genügend Beiträge zu.

  • Wobei ja auch noch zu prüfen wäre, ob der TE wirklich als Kleinunternehmer agieren durfte. Schließlich sagt er nichts über die Umsätze 2014, die sind aber hier auch zu betrachten (im Vorjahr nicht über 17.500 €). Nur wenn das auch gegeben ist, kann er als Kleinunternehmer abrechnen.

  • Zitat

    Du nimmst die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch, womit der gesonderte USt-Ausweis zu unrecht erfolgt ist.

    Nun, die Steuererklärung ist ja noch nicht fertig; ich könnte die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, bin mir aber eben unsicher, ob das der beste Weg ist. Wobei ich den "besten Weg" für mich so definiere: einerseits wenig Steuern zu zahlen und andererseits v.a. keine Scherereien mit dem Finanzamt zu haben.


    Zitat

    Wobei ja auch noch zu prüfen wäre, ob der TE wirklich als Kleinunternehmer agieren durfte. Schließlich sagt er nichts über die Umsätze 2014, die sind aber hier auch zu betrachten (im Vorjahr nicht über 17.500 €). Nur wenn das auch gegeben ist, kann er als Kleinunternehmer abrechnen.

    Wie eingangs beschrieben, im Jahr 2014 hatte ich selbständige Einnahmen im Rahmen von 10.000 €.

  • wenn 2014 mit USt berechnet und dennoch unter 17.500,--, hätten Sie ab 2015 ohne Ust berechnen dürfen.

    Haben Sie dies aber nicht gemacht, sind Sie für 5 Jahre an diese Option gebunden! Egal, wie hoch die tatsächlichen Einnahmen waren/sind!

    • Offizieller Beitrag

    wenn 2014 mit USt berechnet und dennoch unter 17.500,--, hätten Sie ab 2015 ohne Ust berechnen dürfen.

    Haben Sie dies aber nicht gemacht, sind Sie für 5 Jahre an diese Option gebunden! Egal, wie hoch die tatsächlichen Einnahmen waren/sind!

    Er hat aber für 2015 insoweit bis zur endgültigen Veranlagung der UST-Jahressteuer noch das Wahlrecht, ob er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch oder eben nicht. Ich hatte den TE erst so verstanden, als hätte er dies dem FA schon so erklärt, ggf. im Voranmeldungsverfahren, und wollte daran auch nicht mehr rütteln. Das muss er sich nun selber durchrechnen, ob er die Kleinunternehmerregelung 2015 in Anspruch nimmt und dann die USt nach § 14c UStG abführt oder, ob er so weitermacht wie bisher und auf die Kleinunternehmerregelung i.S. § 19 Absatz 1 UStG verzichtet und dann eben die 5 Jahre daran gebunden ist. Reines Rechenspiel, dass der TE nur selber durchführen kann und sich ggf. auch beraten lassen sollte.

  • wenn 2014 mit USt berechnet und dennoch unter 17.500,--, hätten Sie ab 2015 ohne Ust berechnen dürfen.

    Haben Sie dies aber nicht gemacht, sind Sie für 5 Jahre an diese Option gebunden! Egal, wie hoch die tatsächlichen Einnahmen waren/sind!

    Vielen Dank, Lialia, das ist wirklich eine hilfreiche Info! :)

  • wenn 2014 mit USt berechnet und dennoch unter 17.500,--, hätten Sie ab 2015 ohne Ust berechnen dürfen.

    Haben Sie dies aber nicht gemacht, sind Sie für 5 Jahre an diese Option gebunden! Egal, wie hoch die tatsächlichen Einnahmen waren/sind!

    Er hat aber für 2015 insoweit bis zur endgültigen Veranlagung der UST-Jahressteuer noch das Wahlrecht, ob er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch oder eben nicht. Ich hatte den TE erst so verstanden, als hätte er dies dem FA schon so erklärt, ggf. im Voranmeldungsverfahren, und wollte daran auch nicht mehr rütteln. Das muss er sich nun selber durchrechnen, ob er die Kleinunternehmerregelung 2015 in Anspruch nimmt und dann die USt nach § 14c UStG abführt oder, ob er so weitermacht wie bisher und auf die Kleinunternehmerregelung i.S. § 19 Absatz 1 UStG verzichtet und dann eben die 5 Jahre daran gebunden ist. Reines Rechenspiel, dass der TE nur selber durchführen kann und sich ggf. auch beraten lassen sollte.

    Richtig, ich hatte es anfangs nicht recht herausgestellt: die Steuererklärung für 2015 werde ich erst dieser Tage abgeben. Auch in einem möglichen Voranmeldeverfahren hatte ich keine Kleinunternehmerregelung angegeben. Ja, ich muss es mir in Anbetracht der Jahre 2018 -bis 2020 überlegen. Welche möglichen Nachteile könnten auf mich (sonst) zukommen, wenn ich jetzt erstmals für 2015 Umsatzsteuer abführe?

    • Offizieller Beitrag

    Welche möglichen Nachteile könnten auf mich (sonst) zukommen, wenn ich jetzt erstmals für 2015 Umsatzsteuer abführe?

    Was sollten da, außer der 5-jährigen Bindungsfrist und vermeintlichen Wettbewerbsnachteilen gegenüber Kleinunternehmern bei der Preisgestaltung, für Nachteile für Dich zukommen, wenn Du es wie bisher handhabst? Je nach Lebens-/Berufsplanung kann es sich der mögliche Vorsteuerabzug ja durchaus auch als Vorteil herausstellen. Das kannst aber, wie schon gesagt, nur Du selber beurteilen.

  • Nachteile? Verspätungszuschläge für verspätete Abgabe der Erklärungen für 2015 und 2016! Und Nachzahlungszinsen...

    Ja, danke für den Hinweis, den Verspätungszuschlag für 2015 habe ich bereits zahlen müssen. Außerdem wurde im November 2016 die Steuer für 2015 festgesetzt. Ich möchte jetzt aber Einspruch einlegen. Als Begründung lege ich die Steuererklärung vor.

    • Offizieller Beitrag

    Außerdem wurde im November 2016 die Steuer für 2015 festgesetzt. Ich möchte jetzt aber Einspruch einlegen.

    Du bist lustig. Du hast Dir aber nicht zufällig einmal die Rechtsbehelfsbelehrung, die sich bei jedem Steuerbescheid befindet, durchgelesen, oder?


    Ob da noch etwas änderbar ist, kommt nun darauf an, ob das FA den/die Schätzungsbescheid/e gnädiger Weise nach § 164 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen hat. Ansonsten hat sich das Jahr 2015 für Dich erledigt.


    Warum erwähnt man eigentlich alles zu einem Sachverhalt nur Scheibchenweise? Ist doch ggf. alles relevant, um für Deine Ausgangsfrage eine sinnvolle Antwort zu finden. ?(

    • Offizieller Beitrag

    Ich berichte dann, ob das FA den Schätzungsbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassen hat.

    Muss ich das verstehen? ?(


    Das steht wortwörtlich auf dem Steuerbescheid, so ziemlich am Anfang direkt unter Festsetzung/Art der Festsetzung! Da gibt es ziemlich wenig zu deuteln.

  • Nein, ich muss augenscheinlich noch sehr viel verstehen und lernen in Sachen Finanzen & Steuern...


    (Lebe in einer geisteswissenschaftlich-psychologischen Parallelwelt. ;) Und werde mich gerne mal bei euch revanchieren, wenn ihr z. B mal einen Traum gedeutet haben wollt.)


    Habe nachgesehen, ja, der Schätzungsbescheid war unter Vorbehalt der Nachprüfung.

    • Offizieller Beitrag

    Habe nachgesehen, ja, der Schätzungsbescheid war unter Vorbehalt der Nachprüfung.

    Dann hast Du somit immer noch die "Qual der Wahl". ;)