Ist die Erfassung der Nebenkosten aus Vermietung in der Einkommensteuererklärung Pflicht?

  • Hallo zusammen,


    ich habe seit 2007 ein Mietshaus und bisher die Nebenkosten immer eingepflegt. Da es sich nur um durchlaufende Posten handelt und die Eintragungen in die Erklärung zeitaufwändig sind meine Frage: Kann ich diese Angaben künftig weglassen, also nur die reinen Mieteinnahmen angeben?

    Freue mich auf Antwort. Vielen Dank im Voraus.

    Gruß

    Yvonne

  • "eingepflegt" bedeutet gebucht? Welche art von Erfassung machen Sie? Gab es probleme bei der Est-Erklärung?


    Natürlich müssen Sie alle Ausgaben, die über Ihr Konto laufen erfassen! Ob zeitaufwändig oder nicht, das muss nun mal so sein!


    Lia

  • Danke für Ihre Nachricht Lia,


    2007 hatte man die Möglichkeit die Erfassung der Nebenkosten in der Einkommensteuer auch wegzulassen. Es geht ja nicht um Buchungen in einer Einnahmen/Ausgaben-Rechnung für Selbständige. Die Einnahmen und Ausgaben sind immer zeitversetzt. So ergeben sich manchmal Differenzen als Einnahmen, wo ich dann Steuern zahlen muss.

  • Wieso gibt es eigentlich die Trennung der Einnahmen in (Netto-)Miete und vereinnahmte Nebenkosten in den Masken? Alles, was der Mieter vom 1.1. bis 31.12. an dich zahlt, sind deine zu erklärenden Einnahmen (mit Beachtung der 10-Tage-Regelung in § 11 II EStG). Alles, was du in diesem Zeitraum für die Immobilie an andere zahlst, sind deine Ausgaben, die entsprechend zugeordnet einzutragen sind, ebenfalls unter Beachtung § 11 II EStG). So besagt es das Einkommensteuerrecht. Es gelten die tatsächlich gezahlten Beträge (§ 11 I EStG).

  • Obwohl die Nebenkostenvorauszahlung eine Einnahme für den Vermieter ist, handelt es sich letztendlich nur um einen durchlaufenden Posten. Spätestens mit der jährlichen Nebenkostenabrechnung sollten die Nebenkosten für den Vermieter völlig neutral sein. Hinweis: Streng genommen sind Umlagen (Mietnebenkosten) in den Zeilen 13 und 14 zu erfassen. Viele Finanzämter akzeptieren es aber, wenn die Mietnebenkosten bei der Berechnung der Mieteinkünfte weder auf der Einnahmenseite noch auf der Ausgabenseite auftauchen.


    Entnommen einer anerkannten Steuerhilfe

    • Offizieller Beitrag

    Das war früher einmal so, evtl. sogar bis zu diesem ominösen Jahr 2007. Habe ich nicht mehr so genau im Kopf, könnte aber sogar noch länger her sein. Heutzutage sollte jede/r sorgfältig/gewissenhaft arbeitende/r Bearbeiter/in auf vollständige Angaben im Sinne der Vorschrift bestehen, da er nur dadurch eine verbilligte Überlassung und deren Anteile/Grenzen prüfen kann. Die verbilligte Überlassung betrifft ja nicht nur Verwandte, sondern auch ansonsten nahestehende Personen mit all ihren Erscheinungsmerkmalen. Er/Sie hat keine andere Möglichkeit der Überprüfung als die der tatsächlichen Zahlen. Also alles so eintragen wie es die Vordrucke/Eingabemasken fordern.

  • Obwohl die Nebenkostenvorauszahlung eine Einnahme für den Vermieter ist, handelt es sich letztendlich nur um einen durchlaufenden Posten.

    Hast du schon einmal etwas vom Saldierungsverbot gehört? Ausserdem ist es durchaus möglich, dass die Ausgaben nicht mit den Einnahmen übereinstimmen, als Beispiel nur die Abrechnungen von WEGen, die häufig nach anderen Kriterien abrechnen als es im Mietrecht vorgesehen ist. Ausserdem hast du immer die Differenz zwischen den eigenen Zahlungen (nach § 11 Abs. 2 EStG) im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen und den Nebenkostenzahlungen, die ebenfalls (nach § 11 Abs. 1 EStG) im Jahr der Vereinnahmung zu berücksichtigen sind. Da aber die Endabrechnung immer erst im Folgejahr kommt, hast du immer eine Abweichung zwischen Ausgaben und Einnahmen.


    Die von miwe4 angesprochene Problematik der Prüfung einer verbilligten Miete noch überhaupt nicht berücksichtigt.