Kleinunternehmerregelung wieder in Anspruch nehmen - Was ist nötig?

  • Hallo,

    letztes Jahr sind wie erstmals knapp über die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerreglung gekommen, und zahlen daher nun Umsatzsteuer. Nun habe ich aber festgestellt, dass wir dieses Jahr voraussichtlich wieder unter dieser Grenze liegen werden.
    Soweit ich die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung verstehe, könnten wir damit im kommenden Jahr erneut die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, da wir dann im Vorjahr weniger als 17.500 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich weniger als 50.000 Euro Umsatz hätten.
    Mal vorausgesetzt, dass das soweit richtig ist, stellt sich natürlich die Frage, ob, und in welcher Form wir dem Finanzamt mitteilen müssen, wenn wir die Kleinunternehmerregelung wieder in Anspruch nehmen wollen, oder ob es ausreicht, einfach keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr einzureichen, und die Einnahmen dann über die normale Steuererklärung anzugeben?


    Würde mich sehr freuen, wenn mir da jemand was zu sagen könnte.


    Beste Grüße

    Wiscow

  • letztes Jahr sind wie erstmals knapp über die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerreglung gekommen, und zahlen daher nun Umsatzsteuer.

    Hallo,


    schon da hättet ihr die Einstufung nach § 19 UStG weiter anwenden können da:


    Kleinunternehmerregelung

    Zitat

    Voraussetzung ist, dass ihr Vorjahresumsatz nicht über 17.500 Euro gelegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird.


    Am besten einmal mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen.

    Einmal editiert, zuletzt von Elsamate () aus folgendem Grund: Link bearbeitet (ergab eine 404)

  • die Antwort von Bautroika ist falsch!!! Wer keine Ahnung hat, sollte hier nicht antworten! Und der Link geht auch nicht und kann nur falsch sein oder nicht verstanden werden!


    Bei Überschreiten der Grenze ist zwingend USt im Folgejahr zu berechnen!!!


    Wenn tatsächlich die gesamten Einnahmen 2017 incl. USt unter 17.500,-- liegen - kann man ja erst per 31.12. Anfang 1/2018 überprüfen-, sollten Sie dem Finanzamt dies schriftlich mitteilen, damit ab 2018 das USt-Signal gelöscht wird!


    Lia

  • Wer keine Ahnung hat, sollte hier nicht antworten!

    hier der verbesserte Link Kleinunternehmerregelung § 19 UStG


    Und hier das Zitat daraus:

    Zitat

    Damit das Finanzamt die Einstufung als Kleinunternehmer akzeptiert, dürfen die umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen laut § 19 UStG

    • im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro
      und
    • im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro.

    Wichtig: Das hervorgehobene „und“ bedeutet, dass beide Bedingungen erfüllt sein müssen. Und: Bei den genannten Grenzen handelt es sich um den Umsatz und nicht etwa um den Gewinn!


    Also: 2015 waren unter 17.500,-- das "laufende" Jahr 2016 lag darüber (beide Bedingungen waren erfüllt)

    Folglich hätte auch 2016 die Kleinunternehmerregelung weiter angewandt werden können.


    Siehe auch diesen Absatz:


    Zitat
    • Solange Sie im vorangegangenen Jahr weniger als 17.500 Euro eingenommen haben und im neuen Jahr nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erwarten, bleibt Ihnen der Kleinunternehmer-Status erhalten.
    • Wenn Sie dagegen im vorangegangenen Jahr mehr als 17.500 Euro eingenommen haben oder im neuen Jahr mehr als 50.000 Euro Umsatz erwarten, unterliegen Sie automatisch der Regelbesteuerung.

    Ich denke nicht, dass der TE Wiscow 2016 mehr als 50.000,-- (fünfzigtausend) hatte. Auch keine 49.990,--

    Also nicht ü_b_e_r 50.000,--€


    Zudem und in weiser Voraussicht, (Ihre 3 Ausrufezeichen machen Ihren Einwand auch nicht deutlicher) hatte ich auf eine Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt hingewiesen.


    Ergänzung:


    § 19 UStG

    • Offizieller Beitrag

    Also: 2015 waren unter 17.500,-- das "laufende" Jahr 2016 lag darüber (beide Bedingungen waren erfüllt)


    Folglich hätte auch 2016 die Kleinunternehmerregelung weiter angewandt werden können.

    Dafür müsste man nun aber wissen, was der TE mit letztem Jahr und mit diesem Jahr bezeichnet. Ich zumindest lese es so, dass er 2016 die 17.500€ überschritten hat, für 2017 USt abzuführen hat und dann ab 2018 nicht mehr abführen möchte, weil in 2017 die 17.500€ nicht (mehr) überschritten wurden (werden).


    Man sieht einmal mehr, ohne sinnvolle Rückfragen entstehen nur zweifelhafte Antworten mit ggf. vollkommen unnötigen Streitereien. Da nützt auch diverses Hervorheben entsprechender Gesetzesstellen nichts, wenn vorher nicht der Sachverhalt zweifelsfrei aufgeklärt wird.

  • hallo miwe4,


    ich habe bestimmte Textteile hervorgehoben um deutlich zu machen, dass die Annahme von lialia (und vieler anderer): Über 17.500,-- entfalle die Kleinunternehmerregelung automatisch, nicht richtig ist.


    siehe:

    Bei Überschreiten der Grenze ist zwingend USt im Folgejahr zu berechnen!!!


    diese Aussage von lialia bedeutet doch nichts anderes als:

    Hat der Unternehmer z.B. in 2017 die Grenze von 17.500,-- überschritten, ist im Folgejahr (hier z.B. 2018) USt. zu berechnen. Und das ist eindeutig falsch.


    Ebenso ist die Aussage falsch, dem Finanzamt zwecks "USt-Signal-löschung" mitzuteilen, dass die Umsätze 2017 "tatsächlich" unter 17.500,-- liegen/lägen.

    Wenn tatsächlich die gesamten Einnahmen 2017 incl. USt unter 17.500,-- liegen - kann man ja erst per 31.12. Anfang 1/2018 überprüfen-, sollten Sie dem Finanzamt dies schriftlich mitteilen, damit ab 2018 das USt-Signal gelöscht wird!

    Es gibt es keine gesetzliche Regelung welche einen Unternehmer von der Abgabe einer USt.-Erklärung befreit. Auch keinen Kleinunternehmer, der bzgl. § 19 Abs. 1 UStG. Abgaben in den Zeilen 33 u. 34 bis spätestens Mai des folgenden Geschäftsjahres zu machen hat.

    Auch würde das Finanzamt spätestens aus der EÜR ersehen, ob die Kleinunternehmerregelung weiter anzuwenden ist und von sich aus tätig werden.

    • Offizieller Beitrag

    diese Aussage von lialia bedeutet doch nichts anderes als:

    Hat der Unternehmer z.B. in 2017 die Grenze von 17.500,-- überschritten, ist im Folgejahr (hier z.B. 2018) USt. zu berechnen. Und das ist eindeutig falsch.

    Nein, das ist vollkommen richtig. :)


    Denn:

    Damit das Finanzamt die Einstufung als Kleinunternehmer akzeptiert, dürfen die umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen laut § 19 UStG 

    Er darf die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Liegt er im Vorjahr über 17.500€, ist im laufenden Jahr zwingend USt zu erheben und abzuführen. Steht im Dezember des Vorjahres bereits fest, dass er im laufenden Jahr über 50.000€ Umsatz hat, z.B. weil er schon einen dicken Auftrag sicher abgeschlossen hat, muss er evtl. im laufenden Jahr USt erheben trotz Einhaltung der 17.500€ im Vorjahr. Wobei letztere Regelung sehr eng auszulegen ist und (fast) immer zu Rechtsstreitigkeiten führt.


    Du legst also diese von Dir zitierte Gesetzesstelle komplett verkehrt aus.


    Es gibt es keine gesetzliche Regelung welche einen Unternehmer von der Abgabe einer USt.-Erklärung befreit. Auch keinen Kleinunternehmer, der bzgl. § 19 Abs. 1 UStG. Abgaben in den Zeilen 33 u. 34 bis spätestens Mai des folgenden Geschäftsjahres zu machen hat.

    Auch würde das Finanzamt spätestens aus der EÜR ersehen, ob die Kleinunternehmerregelung weiter anzuwenden ist und von sich aus tätig werden.

    In der Tat gibt es auch für Kleinunternehmer keine Regelung zur Befreiung von der Abgabe einer USt-Erklärung. Das FA kann aber auf die Abgabe verzichten. Es steht dem FA insoweit anheim, ob es eine einjährige oder eine dreijährige Überwachung macht. Wobei es ja letztlich egal ist, denn durch die EÜR kann das FA jederzeit erkennen, was Sache ist und kann ggf. eine USt-Erklärung innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfristen, einschließlich evtl. verlängerter Festsetzungsfristen, nachfordern. Hat der Unternehmer dann verschlafen, USt auszuweisen, geht es, vorbehaltlich evtl. Rechnungsberichtigungen, voll zu seinen Lasten. Also, wo ist das Problem für das FA?

  • Nein, das ist vollkommen richtig.

    phüü, sorry...mein Fehler


    Ich hätte vielleicht anders formulieren sollen:


    War der Kleinunternehmer in 2016 gem. § 19 UStG. USt.-befreit und hat in 2017 die Grenze von 17.500,-- überschritten....ist im Folgejahr 2018 keine USt. zu berechnen, da er 2017 unter 50.000,-- blieb.


    besser so?

    Hat der Unternehmer z.B. in 2017 die Grenze von 17.500,-- überschritten, ist im Folgejahr (hier z.B. 2018) USt. zu berechnen. Und das ist eindeutig falsch.

    • Offizieller Beitrag

    phüü, sorry...mein Fehler


    Ich hätte vielleicht anders formulieren sollen:


    War der Kleinunternehmer in 2016 gem. § 19 UStG. USt.-befreit und hat in 2017 die Grenze von 17.500,-- überschritten....ist im Folgejahr 2018 keine USt. zu berechnen, da er 2017 unter 50.000,-- blieb.


    besser so?

    Leider auch falsch. ;)


    Wobei wir bei der richtigen Antwort wären:

    diese Aussage von lialia bedeutet doch nichts anderes als:

    Hat der Unternehmer z.B. in 2017 die Grenze von 17.500,-- überschritten, ist im Folgejahr (hier z.B. 2018) USt. zu berechnen. Und das ist eindeutig falsch.

    Und das ist, entgegen Deiner oben geäußerten Auffassung, eben genau richtig.


    Nur ist das eben nicht das Problem des TE, denn diesen richtigen Schluss hatte er in den Vorjahren, auf seine Veranlagungsjahre bezogen, selber zutreffend gezogen. Ihm geht es um den umgekehrten Weg, nämlich werden in 2017 die 17.500€ (voraussichtlich) nicht mehr überschritten. Somit stellte er die Frage nach dem Prozedere für 2018. Auch die Frage hat ihm lialia im Prinzip zutreffend beantwortet.