Korrekturbuchungen Anlagekonten/Anlagespiegel

  • Liebe Community, der Support hat mich an Euch verwiesen. Ich bringe ein Problem mit, an dem ich (noch) verzweifle. Es handelt sich um zwingend vorzunehmende Wertkorrekturen samt Korrekturbuchungen in zwei Anlagegütern.


    Beginn Problemschilderung:

    Bei beiden Wirtschaftsgütern hat es in den vergangenen Jahren Zuschreibungen gegeben. Ich habe stets die Salden vom Vorjahr in die Folgebuchhaltung 1:1 übernommen. Die Abschreibungen wurden stets über das Programm (EÜR & Kasse in der jeweiligen Jahresversion) berechnet; ausdrücklich habe ich den Abschreibungsplan nie händisch geändert.


    Nun hat das Finanzamt festgestellt, dass in den beiden Wirtschaftsgütern deren Restbuchwerte nicht mit dem durch EÜR & Kasse ausgewiesenen übereinstimmen! Nein, ich hatte die Abschreibungsansetzungen auch nicht händisch in der Übermittlung an das Finanzamt geändert, sondern stets die Programmvorgaben genutzt.


    Nun habe ich die Buchhaltung mehrerer Jahre gestürzt und fand, dass in einer früheren Version von EÜR & Kasse nach erfolgter Zuschreibung die neuen Abschreibungssätze stets von den ursprünglichen, summierten (Anfangswirtschaftsgut plus Zuschreibungen) Anschaffungskosten berechnet wurden statt korrekterweise von den im Zeitpunkt der Zuschreibung existierenden Restbuchwerten des ursprünglichen Wirtschaftsgutes). [Bei den aktuellen Versionen von EÜR & Kasse habe ich programmtechnisch (nicht steuerlich(!)) eine diesbezügliche Wahlmöglichkeit.]


    Mit anderen Worten, seinerzeit und dann für die Folgejahre übernommen hat EÜR & Kasse die falschen Abschreibungsbeträge ermittelt. Das Finanzamt hat hingegen richtig gerechnet. (Ich habe das in Excel geprüft, die Unterschiede händisch nachvollzogen.) Somit ist die Wertdifferenz der beiden Wirtschaftsgüter zwischen dem Finanzamt und meiner Buchhaltung zum 01.01.2017 geklärt. Allein die Ansetzungen des Finanzamts sind richtig.


    Bedingt durch den ehemaligen Programmfehler ist nun das Ergebnis, dass bei dem einem Wirtschaftsgut zum 01.01.2017 ein zu niedriger Restbuchwert festgestellt worden ist, beim anderen ein zu hoher. Mit anderen Worten, im ersten Fall waren die Abschreibungsbeträge in der Vergangenheit zu gering, beim anderen zu hoch.


    Nun muss ich die Buchwerte beider Wirtschaftsgüter korrigieren und weiß nicht wie. Ich verwende als Kleinunternehmer den Kontenrahmen EKR03.

    Ende der Probemschilderung.


    Meine Überlegung ist, dass diese beiden Wertberichtigungen Gewinn neutral erfolgen müssen. Denn Gewinn ist der Vermögensvergleich im Geschäftsjahr, hier zwischen 01.01.2017 und kommend 31.12.2017. Wenn ich die Wertberichtigung zum 01.01.2017 (0.00 Uhr) buchhalterisch vornehme, wird der dann korrigierte Wert die Ausgangsbasis der zu bildenden Vermögensdifferenz. Ohne weitere Buchungen bis auf die Saldovorträge aus dem Vorjahr darf sich der Gewinn am 01.01.2017 nicht geändert haben. Denn es sind ja an dem Datum (noch) keine Gewinn- oder Verlust bringende Geschäftstätigkeiten oder Buchungen angefallen.


    Der Support wollte mir keinen Buchungssatz bzw. kein Wertberichtigungskonto nennen, über welches ich die Korrekturen durchführen könnte. Er schlug mir vor, den Abschreibungsverlauf manuell zu ändern. Ich soll hierzu das jeweilige Anlagegut aufrufen und die Option "Soll ausgehend vom Restbuchwert berechnet werden?" auf "Ja" stellen. Nun den korrigierten Restbuchwert zum 31.12.2016 eintragen und die Abschreibung wurde basierend auf dem Restbuchwert ermittelt.


    Gesagt getan. Vorsichtshalber prüfte ich nun den Anlagespiegel, spricht das Verzeichnis der abnutzbaren Anlagegüter 2017.


    Nun stellte ich in ihm fest, dass nach der Korrektur gemäß Support plötzlich in der Spalte Anschaffungskosten ein anderer Betrag als vor der Anwendung der Korrektur auftaucht. Das kann (und darf) nicht sein! Schließlich haben sich die Anschaffungskosten nicht geändert. Des Weiteren stellte ich fest, dass nun in der Spalte AfA Vorjahre keine Wertekontinuität mehr besteht. Auch das dürfte meines Ermessen nicht sein, da die Abschreibungsbeträge vergangener Zeiträume, so falsch sie auch waren, sich nicht mehr ändern können!


    Darüber könnte ich ggf. hinwegsehen, da nun der Abschreibungsverlauf mit dem des Finanzamts übereinstimmt. Allerdings dann nicht mehr mit den von mir dem Finanzamt übermittelten Abschreibungsbeträgen. Allerdings habe ich in der Buchhaltung die Erfahrung gemacht, es ist nie gut, Wertediskrepanzen zu ignorieren, sie fallen einem später wieder vor die Füße. Und das will ich nicht.


    Okay, ich habe nun händisch die beiden neuen Restbuchwerte eingetragen. Damit die Späte Anschaffungskosten (wieder) stimmt, habe ich nun experimentell ebenfalls händisch auf den Wert des ursprünglichen Anlagegutes plus den Anschaffungskosten der erfolgten Zuschreibungen gesetzt. Das hat das Ergebnis, dass nun im Verzeichnis der abnutzbaren Anlagegüter 2017 wenigstens die Spalte Anschaffungskosten mit derselben Spalte vor Anwendung der Korrektur übereinstimmt.


    Die Spalte AfA Vorjahre ist zwar weiterhin falsch, weist jedoch wenigstens diejenigen Werte aus, die dem Fiskus hätten übermittelt werden müssen. Anders geht das ja wohl nicht, da die beiden von mir manuell eingetragenen Restbuchwerte mathematisch (und nicht tatsächlich) durch Differenzbildung die rechnerisch erfolgten AfA vorgeben. Dann wäre die Spalte AfA Vorjahre eben mathematisch zu lesen und nicht buchhalterisch. Mathematisch und fiskalisch stimmen überein.


    Nun plagen mich die Saldovorträge. Schließlich habe ich bisher ausschließlich in der Anlagenbuchhaltung, genauer in den Anlagewerten, gearbeitet. Ich frage mich, da sich nun die Restbuchwerte geändert haben, jedoch nicht die aus dem Vorjahr übernommenen Salden (des Kontos 9000), dass darin nun die Wertedifferenz versteckt ist. Mit anderen Worten, muss nun nicht auch eine Korrekturbuchung zum Saldovortrag erfolgen?


    Wäre Folgendes richtig?

    Korrekturbuchung "Anpassung Saldovortrag" Konto 9000 Saldovorträge (Soll) an

    Anlagenkonto (im Haben) [Bestände die man zu haben hat sind im Soll geführt] mit Betrag der Wertdiskepanz zwischen dem falschen ehemaligem Restbuchwert dem neuen Restbuchwert?


    Das Konto 27 EDV-Software muss ich um 48,18 Euro mit der Saldenkorrektur erhöhen. Das Konto 410 um 32,13 Euro erniedrigen.


    Liege ich mit den zu erfolgenden Anpassungen der Saldenvorträge überhaupt richtig? Wenn ja, wären die Buchungssätze Konto 9000 Saldenvortrag (Soll) an Konto 27 EDV-Software (Haben) mit 48,18 Euro sowie Konto 9000 Saldenvortrag (Soll) an Konto 410 Geschäftsausstattung (Haben) mit -32,13 Euro korrekt? Insbesondere der letzte Buchungssatz miut Konto 410, da ich eine negative Zahl im Haben buchen will? Oder müsste ich da Soll und Haben vertauschen, also Konto 410 Geschäftsausstattung (Soll) an Konto 9000 Saldenvortrag (Haben) mit 32,13 Euro?


    Oder müssen die beiden Saldenkorrekturbuchungen über ein Wertberichtigungskonto wie Konto 9965 aus dem SKR03 erfolgen? Im EKR03 kann ich jedoch dieses Konto nicht aktivieren, da es vollends fehlt.


    Es tut mir sehr leid, dass ich gleich als ersten Beitrag erstens so einen langen Text und zweitens so ein komplexes Problem schildern muss. Ich hoffe dennoch, die eine oder andere Antwort zu erhalten. Dabei ist mir bewusst, dass das alles in der lieben und teuren Freizeit erfolgt. ich weiß nur nicht weiter und hätte vom Support anderes erwartet, da es schließlich um die Korrektur der Folgewirkungen eines Programmfehlers handelt.


    Liebe Grüße (und Dank)

    Corneliusrufus

  • Moin,

    Nun plagen mich die Saldovorträge.

    Da bist du doch schon auf dem (fast) richtigen Weg :):


    Da der Wert des Kontos 27 erhöht werden soll, buchst du hier 27 an 9000; beim Konto 410 dann entsprechend "andersherum" (oder vertauschst, wenn möglich, die Soll-/Habenstellung).


    Das Wertberichtigungskonto kommt hier m. E. eher nicht zum Einsatz, da es es sich dabei um ein Bilanzkonto handelt (das der "indirekten" Abschreibung dient)


    Viele Grüße

    Maulwurf

  • Denn Gewinn ist der Vermögensvergleich im Geschäftsjahr, hier zwischen 01.01.2017 und kommend 31.12.2017

    Das ist aber nur richtig, wenn du bilanzierst. Als EÜ-Rechner ist der "Gewinn" immer der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben (§ 11 EStG). Bei den AfA liegst du allerdings insofern richtig, dass der Anfangsbestand angepasst werden muss. Wird aber allein nicht reichen, denn die Berechnung der AfA wird trotzdem nicht richtig sein, weil ja die Zuschreibungen zu einem falschen Zeitpunkt erfolgen.


    Ich würde pragmatisch vorgehen - die Zuschreibungen als "neues" Wirtschaftsgut zum 1.1.2017 einbuchen (gegen 9000 und den Gewinnvortrag entsprechend über 9000 anpassen). Als AfA die Restnutzungsdauer der aktivierten Güter. Das Finanzamt sieht den Anlagespiegel (ohne Ausweis der einzelnen Güter), also müsste es passen.

  • @babuschka: Da hast Du natürlich Recht mit der Gewinnermittlung zwischen Bilanzpflichtigen und Einkommensüberschussrechnern. Wenn der Einnahmeüberschuss allerdings als Betriebsvermögen auf der Bank bleibt, sollte auch der Vermögensvergleich funktionieren zur Gewinnermittlung. Mir ging es hier eher um die generelle Logik mit was gehört wohin und welche Korrektur wird sich wie auswirken. Wenn ich nur wild im Anlageverzeichnis Restbuchwerte und Abschreibungen ändern würde, dann wären das in der Einkommensüberschussrechnung keine Ausgaben (mangels Gegenposiztion) und ich könnte mich endlich reich rechnen. In diesem Zusammenhang hilft es, dann mehr bilanziell zu denken, also die Auswirkungen auf das Vermögen zu betrachten. Über diesen Weg kam ich dann, dass dessen Ausgleich wieder mit einem Wertberichtigungskonto bzw. direkt über die Saldenkonten gehen muss.


    Ich habe nun wie folgt gebucht Soll an Haben:

    • Euro 32,13 Saldenvortrag 9000 Soll an 410 Geschäftsausstattung (Haben) ; das hat im Anlagespiegel zu einer um 32,13 Euro niedrigeren Geschäftsausstattung geführt.
    • Euro 48,18 27 EDV-Software (Soll) an Saldenvortrag 9000 (Haben); das hat im Anlagespiegel zu einer um 48,18 Euro höheren EDV-Software geführt.


    Danke maulwurf23, dass Du mir die Buchungssätze explizit angegeben hast. Das hat meine Überlegungen bestätigt. Denn in meinen Vorschlag/Frage nach dem Buchungssatz zum Konto 27 hätte ich mit negativen Werten arbeiten müssen, was EÜR & Kasse nicht zulässt. Das hätte ein Indiz für mich sein sollen, es nicht so zu versuchen, sondern Soll und Haben umzukehren.


    maulwurf23: Mit dem Neueinbuchungen der (in der Vergangenheit erfolgten) Zuschreibungen zum 01.01.2017 als neues Anlage wäre ein weiterer Ansatz gewesen. Ich war noch auf folgende Notfallidee gekommen, nämlich die beiden im Wert falschen Anlagegüter ganz aus der Anlagenbuchhaltung herausnehmen und als Privatentnahme buchen. Dann es wieder zu richtigen (Rest)Wert als Privateinlage einbuchen.


    Das dürfte dann zugleich meine nächste Frage erledigt sein lassen, nämlich was nun aus den Salden des Kontos 9000 wird. Da das jedoch keinem Gewinnkonto zugeordnet worden ist, passiert mit einer Werterhöhung/-erniedrigung auf ihm nichts. Lediglich das Finanzamt würde bei einer Buchprüfung auf dieses schauen und Erklärungen für andere als die Jahreseröffnungs- (und Jahresschlussbuchungen) verlangen. Da die Buchungen jedoch auf Verlangen des Fiskus durchzuführen waren, sind sie in Ordnung. Es sind eben Bestandskonten und keine Gewinnkonten.


    Ein dickes Danke!


    Gibt es im Forum eine Sammlung von Musterbuchungssätzen/Problemlösungen? Weil ich hatte mir schon mit Google einen Wolf gesucht, da Anlagenbuchhaltung wohl ein Stiefkind ist. Und Wertberichtungsbedarf wegen falscher Abschreibungsbeträge müssten eigentlich noch mehr User haben.


    Liebe Greet-Ings, Cornelius

  • Ich würde pragmatisch vorgehen - die Zuschreibungen als "neues" Wirtschaftsgut zum 1.1.2017 einbuchen

    hallo babuschka,


    wäre da nicht neuer Ärger programmiert, weil das WG z.B. nicht selbständig nutzbar ist?

    Bsp. Festplatte zum PC zuschreiben da nicht selbständig nutzbar. Also kein neues WG.

  • Der/die TE kann aber hier nicht sauber zuschreiben, da dies nur im Jahr der tatsächlichen Zuschreibung möglich wäre, um die AfA auf dei Restnutzungsdauer "sauber" zu verteilen. Bei den Summen, die hier im Spiel sind, sollten wir uns aber hierüber nicht mehr weiter unterhalten. Meine Zeit ist hier teuerer als die in Frage kommenden Zuschreibungen.

  • Noch als kleine Ergänzung: EÜR & Kasse lässt es zu, die jährlichen Abschreibungswerte selbst vorzugeben. Da ich zwecks Wertanpassung in den Anlagegütern selbst deren Restbuchwert händisch geändert habe und (wegen der Zuschreibungen) ebenfalls den Anschaffungswert zusammengesetzt aus dem Anschaffungswert des ursprünglichen Wirtschaftsgutes plus dem seiner Zuschreibungen, bietet es sich an, dann die Abschreibungsbeträge vom (neuen) Restwert beginnend über die Restnutzungszeit einzutragen. Bei mir erfolgte die Abschreibungshöhenberechnung pro Jahr sogar aus dem Programm her automatisch richtig, so dass ich da schlussendlich nicht mehr tätig werden musste.


    Liebe Greet-Ings, Cornelius