Immobilie an Kind durch Schenkung übertragen

  • Wir haben ein MFH an unser Kind übertragen und uns den Nießbrauch für die Miete eintragen lassen.

    Dadurch bekommen wir weiterhin die Mietzahlungen und müssen für alle Kosten die für die Immobilie anfallen, aufkommen.

    Soweit kein Problem, aber wie muss ich dies im SteuerSparbuch eintragen, um

    1. die bis 2020 verteilten Erhaltungsaufwendungen weiterhin geltend machen zu können,

    2. evtl. die AfA weiterhin ansetzen zu können (Vorbehaltsnießbraucher)?


    Das Programm sieht in der Eingabemaske vor "Ist das Objekt in 2017 verkauft worden". Wenn ich dies mit "ja" kennzeichne, was passiert dann mit 1. + 2. und

    wie kann ich das Mietobjekt weiter im Programm führen, mit allen Einnahmen und allen Kosten, die ich dafür trage.


    Die Kosten für Notar und Eintragung haben wir als Eltern übernommen. Schenkungssteuer für das Kind fällt nicht an.

    Können die Notar und Eintragungskosten steuerlich geltend gemacht werden?


    Vielen Dank für einen Tipp

    • Offizieller Beitrag

    Soweit kein Problem, aber wie muss ich dies im SteuerSparbuch eintragen, um

    1. die bis 2020 verteilten Erhaltungsaufwendungen weiterhin geltend machen zu können,

    2. evtl. die AfA weiterhin ansetzen zu können (Vorbehaltsnießbraucher)?

    Alles weiter wie bisher erledigen.


    Das Programm sieht in der Eingabemaske vor "Ist das Objekt in 2017 verkauft worden". Wenn ich dies mit "ja" kennzeichne, was passiert dann mit 1. + 2. und

    wie kann ich das Mietobjekt weiter im Programm führen, mit allen Einnahmen und allen Kosten, die ich dafür trage.

    Und diesen Eintrag daher weglassen. Den Sachverhalt dem FA im Begleitschreiben zur Erklärung erläutern und eine Kopie des Vertrags beifügen.


    Die Kosten für Notar und Eintragung haben wir als Eltern übernommen. Schenkungssteuer für das Kind fällt nicht an.

    Können die Notar und Eintragungskosten steuerlich geltend gemacht werden?

    Nein, da Kosten der privaten Vermögensverwaltung (§ 12 Nr.1 EStG).


    Und alles einmal vom Steuerberater prüfen lassen, da so ein Vertrag über Vorbehaltsnießbrauch schon einmal seine Tücken haben kann. So eine Beratung sollte eigentlich schon vor Unterschrift unter einen solchen Vertrag erfolgen.

  • Und diesen Eintrag daher weglassen. Den Sachverhalt dem FA im Begleitschreiben zur Erklärung erläutern und eine Kopie des Vertrags beifügen.


    dies ist m. E. nach nicht richtig - die Afa-Befugnis liegt beim Eigentümer, nicht beim Nießbraucher (der darf die Früchte ziehen). Ein Steuerberater hätte hier von vornherein - stimme miwe4 zu - eingeschaltet werden müssen.

    • Offizieller Beitrag

    Und diesen Eintrag daher weglassen. Den Sachverhalt dem FA im Begleitschreiben zur Erklärung erläutern und eine Kopie des Vertrags beifügen.


    dies ist m. E. nach nicht richtig - die Afa-Befugnis liegt beim Eigentümer, nicht beim Nießbraucher (der darf die Früchte ziehen). .....

    Du irrst da, beim Vorbehaltsnießbrauch darf ist dies zulässig. -> vgl. Tz. 42 des BMF-Erlasses vom 30.09.2013


    2013-09-30-Einkommensteuerrechtliche-Behandlung-Niessbrauch.pdf

  • Ich lese dies anders (TZ. 18 und 19). Es steht nichts von entgeltlicher Übertragung, damit gelten die Regelungen für die unentgeltliche Übertragung.

    • Offizieller Beitrag

    Ich lese dies anders (TZ. 18 und 19). Es steht nichts von entgeltlicher Übertragung, damit gelten die Regelungen für die unentgeltliche Übertragung.



    Das ist ein komplett anderer Sachverhalt.


    Es liegt ein klassischer Vorbehaltsnießbrauch vor, wie er auch in Tz. 39 beschrieben wird:

    Zitat


    39

    Ein Vorbehaltsnießbrauch liegt vor, wenn bei der Übertragung eines Grundstücks gleichzeitig ein Nießbrauchrecht für den bisherigen Eigentümer an dem übertragenen Grundstück bestellt wird.

    Das ist eigentlich fast schon der Regelfall bei der vorweggenommenen Erbfolge, bei der fast immer ein Vorbehaltsnießbrauch eingeräumt wird. Hier kann der bisherige Eigentümer selbstverständlich seine bisherige AfA aus seinem ursprünglichen Anschaffungs-/Herstellungsvorgang fortführen.

  • Das ist ein komplett anderer Sachverhalt.

    Warum lautet dann die Überschrift

    Immobilie an Kind durch Schenkung übertragen

    Da liegt doch eher die unentgeltliche Übertragung vor und keine entgeltliche.