Hallo,
wer kann mir helfen, beim FA die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht im Rahmen einer Kleinunternehmungsregelung zu begründen?
Situation:
die Steuerpflichtige ist ausgebildete Werklehrerin und führt in eigener (Lern-)Werkstatt Kurse für Kinder in Gruppen durch.
Die eingesetzten Werktechniken sind im wesentlichen Töpfern und Filzen, dazu ist die Werkstatt mit der erforderlichen Ausrüstung ausgestattet (z.B. Werkzeug, Material, Räumlichkeit).
Weiter führt die Steuerpflichtige uim Rahmen dieser Tätigkeit derartige Kurse auch in öffentlichen und privaten Kindergärten durch.
Es findet also keinerlei "Produktion" von "Waren" zum Verkauf an Dritte statt.
Die Kurse sind vielmehr pädagogisch so konzipiert, dass den Kindern kreatives Arbeiten mit den Materialien vermittelt wird und damit pädagogisch, therapeutisch sinnvolle Ziele wie Förderung und Verbesserung der Feinmotorik vermittelt wird.
Da die Steuerpflichtige mit einem weiteren Betrieb nun aus der Kleinunternehmerregelung herausgefallen ist, fordert das FA nun die Einbeziehung auch der Umsätze aus der Kurstätigkeit.
Ich hatte aber irgendwo gelesen, dass zur Ermittlung der 17.500.-- Grenze für die Kleinunternehmerregelung nicht gehört:
Nicht zum Gesamtumsatz zählen u. a. Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz, Umsätze als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut oder ähnliche heilberufliche Tätigkeiten, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrkräfte...
Unser Fall bezieht sich m.M. auf die Unterrichtsleistung und oder (heil-)therapeutische Leistung...
Wie muss nun argumentiert werden, damit die Werkkurse weiterhin nicht zur Umsatzsteuer herangezogen werden können?
Vielen Dank für Hinweise zu dieser durchaus kniffligfen Frage!