Kauf einer Fußmatte umlagefähig?

  • Ich habe eine größere Fußmatte als Ersatz für eine abgenutzte Fußmatte gekauft. Bei meinen Recherchen, ob die Kosten (ca. 50,00 €) umlagefähig sind, bin ich lediglich auf folgende Aussage gestoßen:


    "Die Reinigung der in den Wintermonaten gemieteten Fußmatten durch einen Mattenreinigungsservice gehört zur Hausreinigung und kann auf die Mieter wie die Reinigung der Treppen umgelegt werden;

    denn durch die Matten wird ein Teil an Nässe und Schmutz abgefangen, bevor er ins Haus gelangt und verringert so den eigentlichen Reinigungsaufwand. (LG Berlin,Az.67 S 239/06, aus: GE 2007, S. 1123)

    Anmerkung:

    Dem Urteil ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob nur die Reinigungskosten oder auch dieMietkosten umgelegt werden können. Insofern ist offen, ob der regelmäßige Ersatz abgenutzter

    Fußmatten im Treppenhaus als Betriebskosten der Hausreinigung umgelegt werden kann."


    Kennt jemand ein einschlägiges Gerichtsurteil oder eine belastbare Rechtsgrundlage?

  • Das ist m. M. nach eindeutig - es ist Ersatz, fällt damit unter Reparaturen und die sind nicht umlagefähig. Jeder Mieter würde hier mit Recht monieren.

  • Danke Euch beiden, ich habe das bisher auch immer so gehandhabt.

    Aber so ganz hundertprozentig scheint es ja nicht zu sein, wenn ich mich selbst mal zitieren darf:

    Insofern ist offen, ob der regelmäßige Ersatz abgenutzter

    Fußmatten im Treppenhaus als Betriebskosten der Hausreinigung umgelegt werden kann.

    Bedenke auch die Folgekosten, die entstehen, wenn Deine Mieter sich genauso wie Du fragen ob das richtig ist.

    Anrufe, Briefe etc.

    Da hast Du recht, deshalb war/bin ich ja auf der Suche nach einem Gerichtsurteil.

  • Wenn Du das Gerichtsurteil direkt zur Nebenkostenabrechnung beilegst lädst Du ja zur Diskussion ein. Alleine auch jetzt der Aufwand für die Recherche.

    Am Ende geht es um 25€. Für die Geltendmachung als Werbungskosten beim Finanzamt ist es nicht wichtig um die 50€ umlagefähig sind oder nicht. Du würdest also ca. 25€ sowieso zurückbekommen. (ich unterstelle mal 42% plus Kirche und Soli).


    Ich mag es nicht so gern, wenn der Mieter (oder Perspektivenwechsel: der Vermieter) seine Ansprüche mit Gesetzestexten oder Urteilen untermauert. Ich gehe aber preislich auch nicht an die Schmerzgrenze. Das Mietverhältnis soll nicht nur mir, sondern auch dem Mieter Spaß machen. Die Mieter zahlen mir das in langen Mietverhältnissen zurück und haben Verständnis bei - trotzdem irgendwann mal notwendigen - Mietererhöhungen.

  • Ich bin nicht der Vermieter, sondern treffe die Zuordnung im Rahmen der WEG-Verwaltung. Und da gibt es schon Vermieter, die auch bei geringen Beträgen nachfragen, ob das denn nicht umlagefähig ist.

  • Trotzdem ist es eindeutig - du darfst Dienstleistungen (wie diejenige aus dem Urteil) nicht mit Ersatzbeschaffungen "in einen Topf werfen". Jeder Jurastudent im ersten Semester lernt, genau zu prüfen, ob es sich um vergleichbare Sachverhalte handelt und das liegt hier nicht vor.

  • Jeder Jurastudent

    War ich leider nicht :):(

    Ich will hier auch keine rechthaberische Diskussion eröffnen, aber so ganz abwegig halte ich meine Frage nicht, denn sonst hätte ich sie nicht gestellt.

    Also: Für mich ist das Thema beendet, es sei denn, jemand findet noch ein Urteil, wonach es aber nicht aussieht.


    Liebe Grüße aus dem Westen Deutschlands an die Eule im Süden<3

  • Die Reinigung der in den Wintermonaten gemieteten Fußmatten durch einen Mattenreinigungsservice


    M. E. ist das doch eindeutig : Reinigung von gemieteten Fußmatten durch einen Mattenreinigungsservise sind umlagefähige Kosten.


    Ein Kauf / Ersatzbeschaffung von Matten nicht.


    Analog dazu: Heizkostenverteiler/ Wasseruhren : Kauf - nicht umlagefähig - Miete : umlagefähig


    @ TFF : Machst du nur die WEG_Verwaltung oder auch die Verwaltung des Sondervermögens (Mieter) ?

    Wenn du nur die WEG-Verwaltung machst... ist der Vermieter gegenüber dem Mieter verpflichtet und nicht du.

    Nur der Vermieter kennt seinen Mietvertrag, der Grundlage der Abrechnung sein sollte.

    Fehler bei einer angeblich falschen Zuordnung sind nicht von dir zu vertreten, sondern der Vermieter muss prüfen, ob die Kosten umlagefähig sind.

    Notfalls kann er Auskunft von verschienen Eigentümer-/Miet-Vereinen bzw. vom RA holen .

  • Machst du nur die WEG_Verwaltung oder auch die Verwaltung des Sondervermögens (Mieter)

    Ich mache je nach Objekt alles: nur WEG-Verwaltung, nur Mietverwaltung und WEG- und Mietverwaltung.

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  • aber so ganz abwegig halte ich meine Frage nicht, denn sonst hätte ich sie nicht gestellt.

    Ich mache je nach Objekt alles: nur WEG-Verwalung, nur Mietverwaltung und WEG- und Mietverwaltung.

    doch - in diesem Kontext sollte dir die Unterscheidung zwischen Dienstleistungen (Reinigen etc.) und Reparaturen/Ersatz eigentlich klar sein, auch ohne Jurastudium.

  • @babuschka:

    Von mir abschließend nur noch soviel:


    Ich schätze an den WISO-Foren, dass auch "dumme" Fragen von den allermeisten Usern sachlich und hilfsbereit beantwortet werden.

    Was mir absolut missfällt, sind oberlehrerhafte Belehrungen. Diese sind respektlos und völlig fehl am Platze.

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  • Was mir absolut missfällt, sind oberlehrerhafte Belehrungen.

    Ich wüsste nicht, was daran oberlehrerhaft sein soll, wenn ich ankündige, nach meinem Beitrag nichts mehr zu schreiben.


    Du scheinst eine Mimose zu sein, die es nicht verträgt, wenn man ihr zeigt, dass sie nicht über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt. Es ist schade, dass das Gesetz zum Sachkundenachweis gekippt wurde - hier zeigt sich doch, dass so etwas dringend notwendig wäre.