Nachzahlung Erwerbsminderungsrente/Verrechnung mit ALG

  • hallo,

    ich habe im sommer 2017 rückwirkend ab 1.8.2013 eine erwerbsminderungsrente von der DRV ausgezahlt bekommen. der gesambetrag beläuft sich auf ca. 21.500 euro, da ich 2013-2014 arbeitslos war, hat die DRV rund 6700 euro ans arbeitsamt erstattet und mir rund 14.700 euro überwiesen sowie ca. 1400 euro an zinsen gezahlt. letztere gelten ja nun als kapitalertrag, so habe ich sie auch im steuerprogramm eingetragen.


    aber was ist mit den 21.500 euro? muss ich diese angeben oder den um das ALG gekürzten betrag von rund 17.000 euro? es gibt ja im steuerprogramm einmal das feld "rentenbetrag 2017 ohne zuschüsse und abzüge" und darunter das feld "höhe der nachzahlungen für mehrere jahre".


    ich habe es jetzt so im www quergelesen, dass das zuflussprinzip gilt - so weit, so nachvollziehbar. aber wie sieht es mit der steuer für die jahre 2013 und 2014 aus? muss ich jetzt etwa die 6700 in diesem jahr versteuern UND eine steuernachzahlung für 2013 und 2014 leisten? schließlich müsste es ja nachträglich zu einer steuernachzahlung führen, wenn das ALG (nur progressionsvorbehalt) in eine rente (steuerpflichtig) umgewandelt wird. sollte es zu so einer nachberechnung kommen, wird es richtig kompliziert, da ich seinerzeit noch verheiratet war und wir zusammen veranlagt hatten.


    was mir dazu noch aufgefallen ist: ich habe vor dem erscheinen des aktuellen steuerprogramms 2018 das ganze mal mit der vorjahresversion 2017 hochgerechnet. da wurde noch abgefragt, wie hoch der rentenbetrag 2014 war. in der neuen programmversion ist dieses feld nicht mehr enthalten.


    es gibt ja auch eine bescheinigung der DRV für die steuer, die kann ich aber noch nicht anfordern und es geht hier schon um einen recht happigen betrag. natürlich möchte man dann recht zügig wissen, was da an steuern auf einen zukommt - und wenn jemand weiß, welche beträge ich in die beiden felder zur nachzahlung eingetragen muss, komme ich schon mal einen großen schritt weiter :)

  • Hallo und danke für die links,


    dem letzten eben genannten link entnehme ich nun folgendes:

    "Etwas komplizierter wird es, wenn rückwirkend eine Erwerbsunfähigkeitsrente erkannt wird. Soweit hier die Nachzahlung mit bereits für den Nachzahlungszeitraum gewährten Krankengeld verrechnet wird, ist die Besteuerung in dem jeweiligen Jahr zu ändern (§§ 173, 174 + 175 AO). Auch hier gilt das Zuflussprinzip im erweiterten Sinn. Der Geldzufluss hat stattgefunden, wurde jedoch zunächst als Krankengeld deklariert. Soweit in dem jeweiligen Veranlagungsjahr mehr Krankengeld als zustehende E/U-Rente gezahlt wurde, handelt es sich um steuerfreie Einkünfte (§ 3 Nr. 1a EStG), die dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) unterliegen. Soweit der E/U-Rentennachzahlungsanspruch höher ist, als das bisher in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum verrechenbare Krankengeld, handelt es sich um eine Rentennachzahlung, die im Jahr des Zuflusses unter Berücksichtigung der Fünftelregelung zu besteuern ist."


    Das würde ja bedeuten, dass ich die 6700 euro ALG (jetzt rente) rückwirkend für die jahre 2013 und 2014 nachträglich versteuern müsste - und den übersteigenden anteil der rente aufsummiert in 2017. denn das alg betrug monatlich 780 euro, die rente jedoch 900 euro rente, differenz also 120 euro monatlich. in summe waren das ca. 2000 euro - diese müsste ich dann in diesem jahr versteuern. so verstehe ich diesen text jedenfalls....


    demnach würde ich jetzt als bruttorentenbetrag nicht die 21500 euro angeben, sondern den um 6700 euro gekürzten betrag von knapp 17000 euro. und als auszahlungsbetrag die 14735 euro eingeben.


    korrekt erfasst? ;)

  • Das würde ja bedeuten, dass ich die 6700 euro ALG (jetzt rente) rückwirkend für die jahre 2013 und 2014 nachträglich versteuern

    Nicht nachträglich, sondern die Jahre 2013 und 2014 werden geändert. Dabei wird die Rente eingetragen und der hier geltende Anteil der Versteuerung unterworfen, die Progression wird gestrichen. Das wird bei deinen Angaben mit ziemlicher Sicherheit zu mehr Steuern für die beiden Jahre 2013 und 2014 bedeuten.

    2017 wird dann die Rente von 14.700 € berücksichtigt (auch hier nur der zu versteuernde Anteil) und die Zinsem voll als Kapitaleinkünfte.


    Du musst daher für 2017 den Betrag von 14.700 Euro als bezogene Rente als Nachzahlung (zumindest den Teil davon, der für die Jahre 2015 und 2016 gezahlt wurde) und den Rest als laufende Rente eintragen. Die Zinsen gehören in die Anlage KAP.


    Das Finanzamt gleichzeitig im Anschreiben auf die Verrechnung hinweisen. Vermutlich hat die DRV hier schon eine Mitteilung versandt, aber da du vollständig erklären musst, gehört auch dieser Sachverhalt genannt.

  • hallo aus dem hohen norden,


    danke für die erläuterungen!


    das würde dann bedeuten: für 2015 und 2016 muss die anteilige rente aus diesen beiden jahren in höhe von 7730 euro bei "höhe der nachzahlungen für mehrere jahre" eingetragen werden, so verstehe ich das jetzt. richtig?


    dann wäre also nur noch zu klären, wie hoch der anpassungsbetrag ist, der ebenfalls in dieser eingabemaske angegeben werden muss. dort einfach die anteilige rente für 2014 eintragen? die wiso-erläuterungen zu diesem eingabefeld finde ich verwirrend. so habe ich für die jahre 2013-2016 ganz verschiedene rentenbeträge erhalten, weil ich unterschiedlich viel verdient hatte. das fällt dann wohl nicht mehr unter "regelmäßige anpassung", oder? die rente belief sich:

    2014 auf 3905 euro (nach abzug kv+pv)

    2015 auf 5924 euro

    2016 auf 1114 euro

    unterschiedliche beträge also, was sich aus den unterschiedlich hohen einkünften und den hinzuverdienstgrenzen für diese zeiträume ergibt.

    • Offizieller Beitrag

    Die 2013 bzw. 2014 zu berücksichtigenden Rentenzahlungen sind die Bruttobeträge. Da ist kein Abzug von KV/PV vorzunehmen, da es sich insoweit ggf. um Vorsorgeaufwendungen handelt. Und die hat in der Zeit doch die ARGE getragen, oder? Ansonsten ergibt sich das aus der Abrechnung.


    Je nach Art und Höhe der Einkünfte 2013/2014 kommt übrigens ggf. auch die erstmalige Abgabe von ESt-Erklärungen in Betracht, wenn bisher keine ESt-Erklärungen abgegeben worden sind und sich eine festzusetzende ESt ergeben sollte.


    2015 und 2016 hast Du doch nach Deinen bisherigen Angaben gar keine Zahlungen irgendeiner Art erhalten, somit ist auch in den Jahren nichts entsprechendes zu versteuern.


    Die Rentennachzahlungen für 2015/2016 wären demnach im Jahr des Zuflusses, also 2017 zu versteuern. Ebenso natürlich die laufende Rente 2017. Der Nachzahlungsbetrag 2015/2016 kommt in die Spalte "Nachzahlungen für mehrere Jahre", da sich daraus ggf. ein besonderer Steuersatz für diesen Teil der Einkünfte ergibt (§ 34 EStG).


    Den Rentenanpassungsbetrag würde ich mir bei diesem Sachverhalt nicht zutrauen, ihn selber zu berechnen. Das geht nicht zwingend nur durch Plus-Minus-Rechnung. Den Betrag kannst Du ggf. beim der rentenzahlenden Stelle erfragen. Künftig sollte er dann in den jährlichen Leistungsmitteilungen auftauchen. Dem Belegabruf (vorausgefüllte Erklärung) würde ich insoweit für 2017 nicht zwingend vertrauen, er könnte aber vielleicht doch passen bzw. einen Anhaltspunkt ergeben.


    Und auf die vollständige Erklärung der Zinsen im Rahmen der Kapitalerträge 2017 achten. Ggf. nicht nur die 1.400€ der Rentenkasse, sondern auch weitere (auch geringfüge) andere Erträge.

  • Hallo,


    das mit den zinsen und anlage KAP habe ich schon erledigt, das war ja vergleichsweise einfach :)


    Beim Rest hilft dann wohl wirklich nur Warten...


    Vielen Dank für die Erläuterungen!

  • Hallo noch einmal,


    ich habe nun endlich das Formular von der Deutschen Rentenversicherung bezüglich des Anpassungsbetrags erhalten, dieser fehlte ja noch und war auch beim besten Willen nicht zu errechnen.


    Nun ergibt sich folgendes: Der Rentenbetrag einschließlich Einmalzahlung ist identisch mit der Höhe der Nachzahlungen für mehrere Jahre. Gebe ich das exakt so ein, tangiert das meine Steuer nicht weiter und ich muss auch keinen Anpassungsbetrag eingeben (bzw. es öffnet sich auch überhaupt kein Eingabefenster dafür). So weit, so erfreulich - dachte ich.


    Denn laut Formular der DRV ist dieser aber in Zeile 6 der Anlage R einzugeben. Um das Programm dazu zu bringen, das Eingabefeld dafür zu öffnen, habe ich jetzt mal den Nachzahlungsbetrag um einen Euro reduziert. Schon öffnet sich das Fenster, ich gebe die 154,95 Euro ein - und die Steuer schnellt um schlappe 4.250 Euro nach oben.


    Jetzt bin ich total verwirrt und weiß nicht, was ich mit dem Steuerergebnis anfangen soll....

    • Offizieller Beitrag

    Der Rentenbetrag einschließlich Einmalzahlung ist identisch mit der Höhe der Nachzahlungen für mehrere Jahre.

    Das kann doch eigentlich nicht sein, da die laufende Rente 2017 da ja nicht beinhaltet sein kann.

    Denn laut Formular der DRV ist dieser aber in Zeile 6 der Anlage R einzugeben. Um das Programm dazu zu bringen, das Eingabefeld dafür zu öffnen, habe ich jetzt mal den Nachzahlungsbetrag um einen Euro reduziert.

    Zum einen darfst Du nicht willkürlich irgendwelche Zahlen ändern. Zum anderen stehen mir bei einem EU-Rentner Beispielsfall sämtliche erforderliche Daten zur Eingabe zur Verfügung, auch der Anpassungsbetrag laut Rentenbezugsmitteilung.


    Denn laut Formular der DRV ist dieser aber in Zeile 6 der Anlage R einzugeben. Um das Programm dazu zu bringen, das Eingabefeld dafür zu öffnen, habe ich jetzt mal den Nachzahlungsbetrag um einen Euro reduziert. Schon öffnet sich das Fenster, ich gebe die 154,95 Euro ein - und die Steuer schnellt um schlappe 4.250 Euro nach oben.

    Was bei der Höhe der im Eingangspost geschilderten persönlichen Verhältnisse und Zahlen eigentlich schon gar nicht sein kann und wiederum für einen oder mehrere Eingabefehler spricht.


    Du scheinst da immer noch einen oder gar mehrere Eingabefehler zu haben. Ohne bereinigte Screens der von Dir angesprochenen Eingabemasken kann man da aber nur raten.


    Oder aber doch warten und das prüfen:

    Dem Belegabruf (vorausgefüllte Erklärung) würde ich insoweit für 2017 nicht zwingend vertrauen, er könnte aber vielleicht doch passen bzw. einen Anhaltspunkt ergeben.

  • Hallo miwe 4,


    danke für deine Antwort. Allerdings ist es so, dass meines Erachtens kein Eingabefehler vorliegt. Die Rentenbezugsmitteilung enthält ausschließlich den einen Betrag, nämlich die Einmalzahlung, einzutragen in Zeile 5 Anlage R bzw. im Eingabefeld "Bruttorentenbetrag"). Einen zweiten gibt es nicht, da ich für 2017 keine laufende Rente erhalten habe (wegen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze), so dass die Nachzahlung identisch mit dem Bruttorentenbetrag ist.


    Und in der Rentenbezugsmitteilung gibt es daher auch keinen anderen Betrag, der in Zeile 10 Anlage R (Nachzahlungsbetrag für mehrere Jahre) einzutragen wäre. Blöderweise gibt das Formular - das ja eigentlich beim Ausfüllen der Steuerunterlagen helfen soll - keinen Hinweis darauf, dass der Betrag auch in Zeile 10 Anlage R einzutragen ist. Meines Erachtens gehört in das Eingabefeld "Nachzahlung für mehrere Jahre" ebenfalls dieser Betrag.


    Und dann öffnet sich in meiner aktuellen Programmversion leider kein Eingabefenster für den Anpassungsbetrag....

    • Offizieller Beitrag

    Einen zweiten gibt es nicht, da ich für 2017 keine laufende Rente erhalten habe (wegen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze), so dass die Nachzahlung identisch mit dem Bruttorentenbetrag ist.

    Schreibt man das denn nicht gleich im Eingangspost?


    Um das Programm dazu zu bringen, das Eingabefeld dafür zu öffnen, habe ich jetzt mal den Nachzahlungsbetrag um einen Euro reduziert. Schon öffnet sich das Fenster, ich gebe die 154,95 Euro ein - und die Steuer schnellt um schlappe 4.250 Euro nach oben.

    Womit zumindest das Ergebnis (theoretisch) Sinn ergibt, auch wenn das Vorgehen und das Ergebnis so nicht zulässig ist.


    Womit meine o.g. Befürchtung bestätigt ist:

    Den Betrag kannst Du ggf. beim der rentenzahlenden Stelle erfragen. Künftig sollte er dann in den jährlichen Leistungsmitteilungen auftauchen. Dem Belegabruf (vorausgefüllte Erklärung) würde ich insoweit für 2017 nicht zwingend vertrauen, er könnte aber vielleicht doch passen bzw. einen Anhaltspunkt ergeben.


    Du musst umgehend mit der maßgeblichen rentenzahlenden Stelle Kontakt aufnehmen und denen die Rechtslage für die Nachzahlung erklären. Die Nachzahlung für mehrere Jahre zu Zeile 10 der Anlage R ist durch die Stelle zwingend zu bestätigen. Sie muss zwingend eine berichtigte Leistungsmitteilung erlassen und auch dem FA übermitteln, denn dieses wird sich zurecht nur nach dieser Datenübermittlung richten (Grundlagenbescheid).


    Halte uns insoweit bitte auf dem Laufenden.

  • Hallo miwe,


    danke für Deine Erläuterungen.


    Eine Überlegung hätte ich noch: Vielleicht ist ja mit dem Nachzahlungsbetrag (Zeile 10) ja der Betrag gemeint, der sich nach Abzug der KV und pv-Beiträge ergibt? Das waren 14.735 Euro. Da diese Summe in der Rentenbezugsmitteilung nirgends steht, habe ich sie zunächst nicht in Erwägung gezogen. Sollte diese Überlegung korrekt sein, frage ich mich, warum sie nicht in der Bezugsmitteilung der DRV aufgeführt ist. Sie ist doch schließlich als Ausfüllhilfe gedacht - sprich: Man überträgt einfach die Daten und gut ist ;)


    Sollte diese Überlegung falsch sein, dann bleibt wohl nur die Rücksprache mit der DRV - ich werde hier wieder posten, sobald ich dazu etwas erfahre.

    • Offizieller Beitrag

    Für das FA ist maßgeblich, was in der Leistungsmitteilung der rentenzahlenden Stelle steht, denn genau das ist auch elektronisch übermittelt worden. Das musst Du also klären und ändern lassen.


    Ist das denn überhaupt schon die Jahresmitteilung? Erscheint mir arg früh.

  • Hallo miwe,


    ja, genau die hatte ich angefordert und so steht es drauf. Es war ja nur eine einzige Zahlung im Juni 2017, ansonsten wäre das wohl in der Tat sehr früh...

  • Hallo,


    es gibt Neuigkeiten: Laut DRV ist das alles so korrekt und ich habe dann mal den Fall im Buhl-Kundensupport dargelegt, warum die Eingabe des Anpassungsbetrags nicht möglich ist. Antwort: "Wenn es sich bei der gesamten Rente um eine Nachzahlung handelt, wie hier beschrieben, dann unterliegt diese der Fünftel-Regelung. Die Rentenbesteuerung spielt dann keine Rolle mehr und daher kann auch kein Anpassungsbetrag erfasst werden. Rentennachzahlungen und Nachzahlungen von Ruhegehaltsbezügen für frühere Jahre sind außerordentliche Einkünfte. Nach § 34 Abs. 1 EStG und nach R 34.4 EStR werden diese ermäßigt besteuert."


    Jetzt muss ich nur noch herausfinden, wo im Programm diese Einnahmen einzugeben sind. Unter "Weitere Einkünfte" lässt sich die Nachzahlung nicht so recht einordnen. Es ist ja weder die Überlassung von Containern noch sind es Abgeordnetenbezüge oder eine Unterhaltsleistung und was da sonst noch angeboten wird. Kann mir jemand sagen, wo diese Einnahme hingehört?

    • Offizieller Beitrag

    es gibt Neuigkeiten: Laut DRV ist das alles so korrekt und ich habe dann mal den Fall im Buhl-Kundensupport dargelegt, warum die Eingabe des Anpassungsbetrags nicht möglich ist. Antwort: "Wenn es sich bei der gesamten Rente um eine Nachzahlung handelt, wie hier beschrieben, dann unterliegt diese der Fünftel-Regelung. Die Rentenbesteuerung spielt dann keine Rolle mehr und daher kann auch kein Anpassungsbetrag erfasst werden.

    Macht irgendwie Sinn, wenn ich mir das jetzt so durchlese.


    Jetzt muss ich nur noch herausfinden, wo im Programm diese Einnahmen einzugeben sind.

    Na da, wo sie es Dir bescheinigen. Auf der Anlage R in den betreffenden Kennziffern und eben nur den Betrag zur Rentenanpassung weglassen.

  • Hallo Miwe,


    nein, das kann nicht sein, denn gebe ich das so ein, wäre die Nachzahlung laut Wiso-Programm komplett steuerfrei. Fände ich ja toll, aber wird nicht korrekt sein, denn, Zitat Buhl-Data:

    Rentennachzahlungen und Nachzahlungen von Ruhegehaltsbezügen für frühere Jahre sind außerordentliche Einkünfte. Nach § 34 Abs. 1 EStG und nach R 34.4 EStR werden diese ermäßigt besteuert."


    Demzufolge muss das ganze offenbar in der Anlage SO eingegeben werden. Also irgendwo in einem dieser Felder (siehe Screenshot), dort sind allerdings alle möglichen Arten von Einnahmen genannt, nur eben keine Nachzahlungen dieser Art.