10 - Tage - Regelung

  • Hallo zusammen,

    ich wüsche allen ein frohes neues Jahr erstmal.

    Ich habe mal eine Frage. Ein Unternehmer der über EÜR seine Gewinnermittlung berechnet stellt die Rechnung für die Arbeiten, die er in den Monaten Nov. und Dez. 2016 geleistet hat seinem Auftraggeber am 07.01.2017 in Rechnung. Zahlungseingang ist der 13.01.2017.

    Werden die Gelderlöse in 2017 gebucht?

    Ist dieses rechtlich 100 %ig okay?

    Vielen Dank im Voraus für Eure Bemühungen.

    LG Alex

  • Abgesehen davon, dass die Novemberleistungen eigentlich schon im Dezember hätten berechnet werden müssen, werden die Geldeingänge 2017 erfasst - richtig. Es handelt sich nicht um Erlöse im Sinne des § 11 Abs. 1 EStG.

    • Offizieller Beitrag

    Ein Unternehmer der über EÜR seine Gewinnermittlung berechnet stellt die Rechnung für die Arbeiten, die er in den Monaten Nov. und Dez. 2016 geleistet hat seinem Auftraggeber am 07.01.2017 in Rechnung.

    In welchem Zusammenhang und für wen fragst Du hier denn überhaupt?


    Zumindest mit der Ausnahmeregelung/10-Tage-Regelung hat der geschilderte Sachverhalt nun rein gar nichts zu tun.


    Was wann und warum zu erklären/buchen ist ergibt sich einkommensteuerlich aus der Gewinnermittlungsart (Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Betriebsvermögensvergleich). Umsatzsteuerlich ist hier relevant, ob derjenige Sollversteuerung (Grundsatz) oder Istversteuerung (auf Antrag) durchführt.

  • Abgesehen davon, dass die Novemberleistungen eigentlich schon im Dezember hätten berechnet werden müssen,

    Hallo nesciens,


    das ist nicht ganz richtig.

    IHK-Stuttgart geht von 6 Monaten aus.

    Bei ig-Lieferung u. Leistung bis zum 15. Folgemonat


    Zitat von IHK-Stuttgart

    Führt ein Unternehmer eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ohne Unternehmereigenschaft aus, ist er im Regelfall verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung auszustellen


    Für Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. Leistungen gilt seit 30. Juni 2013 eine verkürzte Rechnungsstellungsfrist bis zum 15. des Folgemonats der Ausführung der Lieferung bzw. Leistung.



    Werden die Gelderlöse in 2017 gebucht?

    Ja, weil der Erlös (Geldfluss) 2017 war

    Ist es denn steuerrechtlich eine Straftat wenn man Nov. im Januar in Rechnung stellt?

    "Straftat" Nein.

    Gewinnermittlung erfolgt über EüR.



    Und USt.-rechtlich, Soll oder Ist-Versteurer?


    Soll -Versteurer müssen nämlich für den jeweiligen Anmelde-Zeitraum die USt. abführen in dem die Rechnung geschrieben wurde.

    Ist-Versteurer erst wenn das Geld auf dem Konto landet.

  • Vielen Dank für die bisherigen Antworten!


    Bin ein Ist-Versteuerer.


    Ich hatte meinen damaligen Steuerberater gefragt, ob es so okay ist, wenn ich die Nov. 2016 und Dez. 2016 Rechnungen im Januar schreibe und dann die Zahlungseingänge, die nach dem 10.01.2017 waren in das Jahr 2017 als Gewinn buche. Er sagte ja es geht. Jetzt erzählt mir ein anderer es geht nicht...

  • Jetzt erzählt mir ein anderer


    ...Steuerberater oder "Freund" ?


    Aber nicht als "Gewinn" buchen, sondern als "Einnahme/Erlös"

    Es spricht auch nichts dagegen, wenn die zu versteuernden Einnahmen im laufenden Jahr zu hoch wären, Rechnungen erst im Folgejahr zu schreiben.

    Natürlich solange die gesetzlichen Fristen (siehe Link) eingehalten werden.

  • Ein selbständiger Freund.... Hab am Freitag einen Termin beim StB.


    Gilt in meinem Fall Rechnungen bis zum 15. des Folgemonats oder die 6 Monatsfrist?


    Ich arbeite als Subunternehmer einer Reinigungsfirma. Beide wohnen im Bundesland.

  • Die Frist ist zwar laut Umsatzsteuergesetz § 14 wirklich 6 Monate, aber die meisten Kunden benötigen die Rechnungen früher (Vorsteuerabzug, Verbindlichkeit bei Bilanzierern, sonst Rückstellungsbildung). Mit einer verzögerten Rechnungsstellung haben deine Kunden keinen Vorsteuerabzug!

  • Meinem Kunden ist das egal...


    Also ist es rechtlich okay, dass ich die Rechnungen für Nov. und Dez. 2016 erst im Jan. 2017 geschrieben habe und die Einnahmen dadurch erst in 2017 reinkamen?

  • Gilt die 10 Tage-Regelung nicht bei Rechnungen?


    Also wenn ich jetzt den Auftrag im Dezember 2016 ausgeführt habe und der Zahlungseingang am 02.01.2017 ist, dann kommt der Erlös doch in 2016 noch rein, oder?


    Und wenn die Zahlung am 11.01.2017 ist, dann im 2017, oder?

  • Hab mir den Link gerade angeschaut. da ist diese Frage noch nicht geklärt. Ich bin doch schon der Meinung, dass die 1. Rechnung wegen der 10-Tage-Regelung ins alte Jahr fällt.

  • Moin,


    da ist diese Frage noch nicht geklärt

    doch, eigentlich nicht nur einmal ;)


    Es handelt sich nicht um Erlöse im Sinne des § 11 Abs. 1 EStG.

    Auch wenn Du "regelmäßig" Rechnungen schreibst, so fällt diese 1 Rechnung nicht unter die 10-Tagesregelung nach § 11 Abs. 1 Satz 2i.V.m. Abs. 2 Satz 2 EStG

    Wie Du siehst, herrscht hier Einigkeit darüber, dass es sich *nicht* um eine regelmäßig wiederkehrende Einnahme handelt, also *keine* Anwendung besagter Regelung :)


    Gruß

    Maulwurf

    • Offizieller Beitrag

    Ich bin doch schon der Meinung, dass die 1. Rechnung wegen der 10-Tage-Regelung ins alte Jahr fällt.

    Da bist du aber der Einzige in Deinem Thread. Alle anderen sind einstimmig der Meinung, dass die 10-Tage-Regelung in Deinem Fall nicht anzuwenden ist.

  • Ich habe es kapiert! Werde es morgen meinem StB sagen...


    Wie sieht es aus mit der Autoversicherung für das Jahr 2018, wenn man sie am 19.12.2017 bereits überwiesen hat. Gehört das zu 2017 oder 2018?


    Wie sieht es aus mit der 1. Mietüberweisung für das Büro, wenn man das am 28.12.2017 überwiesen hat. Gehört das zu 2017 oder 18?

  • Ich habe extra einen Termin für diese Fragen morgen bei ihm aber könnt ihr mir hier evtl. meine Fragen schon beantworten ganz kurz. ich schreibe dann ausführlich was er gesagt hat.

    • Offizieller Beitrag

    Wie sieht es aus mit der Autoversicherung für das Jahr 2018, wenn man sie am 19.12.2017 bereits überwiesen hat. Gehört das zu 2017 oder 2018?


    Wie sieht es aus mit der 1. Mietüberweisung für das Büro, wenn man das am 28.12.2017 überwiesen hat. Gehört das zu 2017 oder 18?

    Bitte hier keinen Sammelthread zur (vermeintlichen Anwendung der 10-Tage-Regelung hier führen. Und vielleicht auch einfach mal selber nachdenken sowie im Forum mittels erweiterter Forumssuche nachlesen. Und dann immer daran denken, dass man es nicht umsonst 10-Tage-Regelung nennt, denn dann kann man schon einmal 50% der Fragen ausblenden.


    Ich habe die Ausgangsfragestellung zumindest einmal als für Dich erledigt markiert.