Vorauszahlungen von Kunden verbuchen

  • Hallo Bautroika, vielen Dank für die rasche Antwort.


    Ich denke, Abschlagszahlung bzw. Teilzahlung wäre nicht korrekt, da noch keinerlei Leistung erfolgte. Da muss es einen anderen Weg geben.


    In meinem Kontenrahmen (SKR03) ist dafür Konten wie "1710 - Erhaltene Anzahlungen (Verbindlichkeiten) bzw. 1718 - Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 19 % USt (Verbindlichkeiten)" vorgesehen. Ich bekomme es nur gerade nicht auf die Kette, wie ich das korrekt als Bestätigung für den Kunden (in der Regel Privatkunden) als Bestätigung seiner Anzahlung darlege.

  • Moin Zeilenschreiber,


    das Konto 171x ist schon i. O. (1718 enthält dann schon die abzufuehrende USt) - was meinst Du mit der Bestätigung für den Kunden? Die Anzahlung wird ja in der Rechnung aufgeführt (Obacht bei der USt, dass diese nicht doppelt ausgewiesen und damit abgeführt werden muss) ;)


    Viele Grüße

    Maulwurf

  • In meinem Kontenrahmen (SKR03) ist dafür Konten wie "1710 - Erhaltene Anzahlungen (Verbindlichkeiten) bzw. 1718 - Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 19 % USt (Verbindlichkeiten)" vorgesehen.

    2 Wege / 1 Ziel

    wie sich das mit wenigen Mouseklicks in der "meinBüro" Bildchenoberfläche (ohne erforderliche kostenpflichtige Zusatzmodule) realisieren lässt weiß ich leider nicht.

  • Hallo ihr beiden, vielen Dank für eure Gedanken!


    Bislang habe ich es "händisch" gelöst, dem Kunden also eine Quittung (stationär - bei Barzahlung) ausgehändigt oder eine Bestätigungs-E-Mail (online) gesendet. Die Hoffnung war, den Vorgang zu automatisieren - in dem Sinne, dass die Software bei der Endrechnung die Anzahlungen berücksichtigt.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Zeilenschreiber,

    Am sichersten -auch über den Jahreswechel bezüglich Umsatzsteuer- lassen sich Anzahlungen für konkrete Leistungen buchen über die Abschlagsrechnung im Modul Auftrag+. Falls ein Guthaben wegen eines Stornovorganges auftritt gibt es das Kundensaldo unter Kunde Statistik. Allerdings nicht automatisch für über den Jahreswechsel geeignet. Und dann greift eine Automatik auf das Kundenguthaben bei nächster Zahlung zur nä. Rg zu.

    MFG SAMM

  • Hallo SAMM, bitte korrigiere mich, wenn ich hier falsch liege - der Unterschied zwischen Anzahlung und Abschlag ist rechtlich relevant. Bei einer Abschlagsrechnung habe ich bereits Leistungen erbracht. Bei der Anzahlung hingegen nicht, hier habe ich dann Verbindlichkeiten gegenüber dem Kunden (noch nicht erbrachte Leistung). Ferner ist - soweit mir bekannt - die USt. sofort (sowohl bei Abschlag als auch bei Anzahlung) fällig. Dürfte gerade im B2B Bereich nicht ganz unerheblich sein - kann der Kunde doch die Vorsteuer geltend machen.