Umlageschlüssel für städtische Gebühren

  • Hallo.


    Wie ist das eigentlich bei der Verteilung bestimmter städtischer Gebühren (z.B. Niederschlagswasser oder Straßenreinigung) speziell bei mehrstöckigen Gebäuden.

    Ist da nicht so was wie "Mieteinheit" korrekter als "Wohnfläche"?


    Vielen Dank.


    Rolf

  • Mieterabrechnung:

    § 556a
    Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten


    (1) 1Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. 2Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.

    (2) 1Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. 2Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. 3Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.

    (3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


    Das bedeutet eine gesetzliche Verteilung der Lasten und Kosten (§ 16 Abs. 2 WEG)

    Sofern die Eigentümer gemeinschaftlich keine oder keine andere Regelung zur Kostentragung bestimmen, haben sie die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach ihren Miteigentumsanteilen (MEA) zu tragen (§ 16 Abs. 2 WEG).

  • Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten

    Danke dir für den Auszug.


    Aber noch eine Frage in der Richtung:

    Wenn wir jetzt eine neue Position in die Betriebskostenabrechnung aufnehmen wollen (z.B. Kosten für Hausmeister) und in der Ankündigung bei den Mietern legen wir dafür z.B. den Umlageschlüssel "Mieteinheit" fest, ist das doch OK, vorausgesetzt keiner erhebt Einspruch, oder?