steuer:Sparbuch 2018: anzurechnende ausländische Kapitalertragssteuer (Quellensteuer) kann nicht eingeben werden

  • Ich halte ausländische Aktien meiner Firma auf einem Konto in Frankreich und zahle dort auf die Dividende Quellensteuer. Meine gesamten Kapitalerträge zusammengenommen, In- und Ausland, liegen unterhalb des Freibetrages.

    Im alten WISO-Sparbuch 2017 konnte ich die ausländischen Kapitalertragssteuern (Quellensteuer) eingeben unter:

    .

    "Zinsen, Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte/Zinsen und andere Kapitalerträge/übrige Kapitalerträge/ Anzurechnende Quellensteuer nach Zinsinformationsverordnung ZIV "

    .

    (siehe auch Dateianhang) und sie wurden mir erstattet (nach Doppeltsteuerabkommen Deutschland-Frankreich).

    Im neuen WISO-Sparbuch 2018 kann man keine anzurechnenden ausländischen Kapitalertragssteuern (Quellensteuer) mehr eingeben, das Feld zum Eintragen

    .

    (Anzurechnende Quellensteuer nach Zinsinformationsverordnung ZIV)

    .

    ist nicht mehr vorhanden

    Weiß jemand wie ich nun vorgehen muss.

    • Offizieller Beitrag

    das Feld zum Eintragen

    .

    (Anzurechnende Quellensteuer nach Zinsinformationsverordnung ZIV)

    .

    ist nicht mehr vorhanden

    Dann schaue Dir insoweit aber bitte auch einmal die neue bzw. geänderte Anlage KAP für das Kalenderjahr 2017 an.


    Wenn man die Quellensteuer an dieser Stelle eingibt, wirken sie sich nicht steuermindernd aus.

    Und was sagt die Steuerberechnung nebst zugehöriger Sonderberechnung des Programms nach § 32d EStG dazu? Da wird doch alles berechnet. ?(

  • Dann schaue Dir insoweit aber bitte auch einmal die neue bzw. geänderte Anlage KAP für das Kalenderjahr 2017 an.

    Wenn ich alles so eintrage wie nesciens es vorgeschlagen hat, dann steht der Betrag der Quellensteuer natürlich in der Zeile 52 der Anlage KAP. Meine Steuerschuld ändert sich aber nicht.

    Auch enthält die Sonderberechnung des Programms nach § 32d EStG nicht die Quellensteuer (siehe Anlagen)..

    • Offizieller Beitrag

    Was soll denn anzurechnen sein, wenn, wie in Deinem Beispiel, auf die Kapitalerträge aufgrund des Sparer-Pauschbetrags keinerlei ESt entfällt?

  • Wie geschrieben handelt es sich um ausländische Kapitalertragsteuer. Hierfür kann ich auch keinen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge bei der französischen Bank stellen. D.h. die französische Bank zieht von meinen Kapitalerträgen auf alle Fälle 25 % Kapitalertragssteuer ein. Nach dem deutsch-französischen Doppeltsteuerabkommen kann ich diese Kapitalertragsteuer in meinem Jahressteuerlohnausgleich geltend machen (und bekam sie auch die letzten Jahre erstattet), wenn ich die Freibetragsgrenze nicht überschreite.

    Die ganzen Jahre war das auch kein Problem, ich konnte sie im WISO-Steuersparbuchprogramm eintragen (siehe Thread #1) und es kam zu einer Steuererleichterung, die auch vom Steuerprogramm berechnet und entsprechend ausgewiesen wurde.

    Im neuen WISO-Steuersparbuchprogramm 2018 ist die Möglichkeit diese Quellensteuer einzutragen nicht mehr vorhanden, jedenfalls nicht an der Stelle wo man sie die letzten Jahre eintragen konnte.

    Meine Frage, wo kann ich die Quellensteuer eintragen, so dass sie sich wie in den letzten Jahren steuerlich auswirkt.


    P.S. @Administrator: Auf der Übersichtseite "Einkommenssteuer" des Forums wird der Beitrag nicht nach oben geschoben nach einem neuen Thread. Auch wird die Anzahl der Antworten mit 3 angegeben, inzwischen sind es aber schon 7 Antworten.

  • miwe4: Wenn Du die Möglichkeit hast und Muße, dann simuliere einmal mal Problem in der WISO-Software 2017 und 2018. Dann wird Dir mein Problem vielleicht verständlicher. Beachte dabei den Erstattungs- bzw. Nachzahlungsbetrag. Mit der Software 2017 ändert er sich, mit der Software 2018 nicht.

    • Offizieller Beitrag

    Vielleicht solltest du einfach einmal beim FA nachfragen. Ich kann auch in Tz. 148 des BMF-Erlasses keine Änderung erkennen. Und eine Ausfüllanleitung zur Anlage KAP 2017 habe ich auch noch nicht gefunden. Ich bin mir aber fast sicher, dass sich da etwas geändert hat. Ich lande auf jeden Fall aktuell, KAP oder AUS spielt da keine Rolle, beim § 32d EStG und einer erforderlichen Steuerschuld für den Ertrag.


    2016-01-18-einzelfragen-zur-abgeltungsteuer.pdf

    Nachforschungsmöglichkeiten der Finanzämter - Quelle: steuernetz.de


    Halte uns bitte insoweit auf dem Laufenden.

  • @babuschka BINGO, Deinen Tipp mit der Anlage AUS sieht sehr gut aus. Die Anlage AUS hatte ich ausgeblendet. Was ich jetzt aber dort gelesen habe, ist es genau das richtige:

    "Die ausländische Quellensteuer, die auf ausländische Einkünfte vom Herkunftsland erhoben wurden, kann unter bestimmten Bedingungen auf die deutsche Einkommenssteuer angerechnet werden".

    Tatsächlich erfolgt nach Eingabe der Quellensteuer auch eine Neuberechnung mit einer verminderten Steuerschuld.


    Unschlüssig bin ich noch was ich in Zeile 5 & 6 der Anlage AUS eintragen muss.

    Für Zeile 5 habe ich mich entschieden "Dividende "und das Unternehmen das die Dividende ausgibt einzutragen.

    Für Zeile 6 habe ich "KAP 33" ausgewählt.


    Hast jemand einen Tipp für mich was ich in Zeile 5 & 6 der Anlage AUS eintragen muss?

    Einmal editiert, zuletzt von Blaubart () aus folgendem Grund: Schönheitsänderungen

    • Offizieller Beitrag

    Für Zeile 5 habe ich mich entschieden "Dividende "und das Unternehmen das die Dividende ausgibt einzutragen.

    Für Zeile 6 habe ich "KAP 33" ausgewählt.

    Trage doch einfach einmal Testzahlen ein. Ich habe in meinem Testfall bisher keine Anrechnung ohne darauf entfallende ESt hinbekommen.


    Für die Erklärung kannst Du aber nicht einfach irgend etwas eintragen, sondern erklärst die Richtigkeit Deiner Angaben. Deshalb noch einmal mein Rat, doch einfach einmal zum Telefon zu greifen.


    Und Du hast Deine gesamten Kapitalerträge des Kalenderjahres (mit und ohne Steuerabzug) in die Anlage KAP eingetragen?


    Und nicht vergessen, den Thread fortzuführen.

  • Ich habe die Beträge in der Anlage AUS eingetragen (siehe Anhang), meine Steuerschuld hat sich verringert.


    Wie oben schon geschrieben, belaufen sich meine gesamten Kapitalerträge (In- und Ausland) innerhalb des Freibetrages. Da ich nichts versteuern muss, kann ich auch keine falsche Angaben machen.


    Meine inländischen Kapitalerträge, die nur einen geringen Teil meiner gesamten Kapitaleinkünfte ausmachen, habe ich nicht angegeben, das FA bekommt diese Information direkt von den Banken. Wichtig ist, das die von mir angegebenen Kapitalerträge und die von den Banken gemeldete Kapitalerträge unterhalb des Freibetrages liegen.


    Ich Danke allen die sich an der Lösung meines Problems beteiligt haben oder es versucht haben. Der Austausch mit Euch war sehr fruchtbar, auch wenn er nicht auf Anhieb zum Ziel geführt hat. Letztendlich hat er zum Erfolg geführt. Ich warte noch einige Tage bis ich dieses Thema schließe, evtl. gibt es noch den einen oder anderen Eintrag.


    Mit freundlichen Grüßen

    Blaubart

  • Doch, hier musst du alle Kapitalerträge erklären. Natürlich wird dir dann der Freibetrag abgezogen, aber es geht um die Vollständigkeit - da du einen Ertrag angibst, musst du alle angeben.

    • Offizieller Beitrag

    Doch, hier musst du alle Kapitalerträge erklären. Natürlich wird dir dann der Freibetrag abgezogen, aber es geht um die Vollständigkeit - da du einen Ertrag angibst, musst du alle angeben.

    Genau.


    Und vor allem kannst Du nicht einfach irgend etwas eintragen, nur um dann ein gewünschtes Ergebnis zu erhalten. Der Wegfall des entsprechenden Eintrags zur Zinsinformationsverordnung (ZIV) muss doch einen Grund haben. Und wenn er vielleicht darin begründet liegt, dass mittlerweile nahezu alle EU-Staaten am Datenaustausch teilnehmen. Wenn das so wie eingetragen durchgeht und eine steuerliche Auswirkung hat, könnte man eine Steuerverkürzung annehmen.


    Warum nicht beim FA anrufen und das abklären? Da hätten wir dann wirklich alle etwas von.

    • Offizieller Beitrag

    Freut mich, dasss mein Tipp geholfen hat

    Und kein Einwand/Hinweis hinsichtlich zutreffender rechtlicher Behandlung? ?(

  • Wie kann es sich um eine Steuerverkürzung handeln, wenn ich, wie oben schon mehr mehrmals erwähnte, meinen Steuerfreibetrag für all meine Kapitalerträge nicht überschreite?

    Wenn dazu jemand etwas anderes weiß (nicht vermutet), dann bitte hier posten.