steuer:Sparbuch 2018: anzurechnende ausländische Kapitalertragssteuer (Quellensteuer) kann nicht eingeben werden

    • Offizieller Beitrag

    Wenn dazu jemand etwas anderes weiß (nicht vermutet), dann bitte hier posten.

    Was ist daran so schwer?

    Warum nicht beim FA anrufen und das abklären? Da hätten wir dann wirklich alle etwas von.

  • Wenn Du Dir dieses Thema nochmals durchliest, dann wirst Du merken, dass die Richtigkeit der Absetzbarkeit (von der ich überzeugt bin) der von mir gezahlten Kapitalertragssteuer von meiner Steuerschuld für mich nie eine Frage war. Ich wollte nur wissen wo ich sie eintragen kann. Zweifel an der Richtigkeit hast nur Du und nesciens. Wenn Ihr also Eure Zweifel beseitigen wollt, dann müsst Ihr Euch erkundigen.

    Nichts desto trotz, vielen Dank für Euer Engagement.

    • Offizieller Beitrag

    Zweifel an derRichtigkeit hast nur Du und nesciens. Wenn Ihr also Eure Zweifel beseitigenwollt, dann müsst Ihr Euch erkundigen.

    Nichts desto trotz, vielen Dank für EuerEngagement.

    Das Forum lebt aber von der gegenseitigen Unterstützung. Da du aber nicht gewillt zu sein scheinst, dieses Problem, auch im Interesse anderer User, aufzuklären, werde ich mir künftig bei Deinen Fragen auch ein stundenlanges Herumprobieren mit Testdateien sowie Onlinerecherche nach etwaigen Gesetzesänderungen ersparen. Bitte habe dann dafür auch Verständnis.

  • Da du aber nicht gewillt zu sein scheinst, dieses Problem, auch im Interesse anderer User, aufzuklären,

    Wer entscheidet eigentlich was im Interesse der Community ist? Anscheinend Du. Und wer sind denn diese anderen User? Bis auf Dich hat kein weiterer Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Absetzbarkeit der Quellensteuer geäußert.


    So wie es aussieht bist Du verärgert, dazu hast Du aber keinen Grund. Wen aber einer einen Grund hat verärgert zu sein, dann bin wohl eher ich das.


    Du hast hinterfragt, ob die Absetzbarkeit rechtmäßig ist. Das ist legitime. Du bist aber weiter gegangen, Du hast versucht meine Frage "wo muss ich das eintragen?" zu übernehmen und zu Deiner Frage "ist das rechtmäßig?" zu machen.

    Richtig wäre gewesen, Du hättest einen eigenen Thread mit Deiner Frage aufgemacht.


    Nun, ich denke, in diesem Thema werden wir keine Einigkeit erzielen. Das kommt öfter im Leben vor und ist kein Beinbruch. Zu meiner Aussage, dass Du sehr engagiert bist stehe ich immer noch. Ebenfalls ist mir bewusst, dass Du viel Zeit für mich investiert hast. Ich für mich schließe dieses Thema ab, und freue mich auf ein neues Thema.

    • Offizieller Beitrag

    Wer entscheidet eigentlich was im Interesse der Community ist?

    Der Grundgedanke des Forums an sich, denn es handelt sich um ein Forum, in dem User anderen Usern helfen. Und nur, weil ein Problem bisher nicht aufgetaucht ist, bedeutet es nicht, dass nicht demnächst ein anderer User vor demselben Problem steht. Und deshalb werden hier nicht gewünschte Ergebnisse gefertigt, sondern möglichst rechtssichere Tipps gegeben.


    Du hast versucht meine Frage "wo muss ich das eintragen?" zu übernehmen und zu Deiner Frage "ist das rechtmäßig?" zu machen.

    Ich habe die Frage selbstverständlich aufgenommen. Nur ist zu deren Beantwortung vorher die rechtliche Würdigung erforderlich und erst dann kann ich in die Formulare einsteigen.


    Und es ist, wie ich es vermutet habe. Die EU-Zinsrichtlinie ist zum 01.01.2016 aufgehoben und der Datenaustausch erfolgte letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2016.


    Zinsinformationsverordnung (ZIV) - Information des Bayerischen Landesamtes für Steuern

    Zitat

    Die EU-Zinsrichtlinie ist zum 1. Januar 2016 aufgehoben. Weitere Informationen hierzu können Sie der Richtlinie (EU) 2015/2060 DES RATES vom 10. November 2015 zur Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen entnehmen. Der letzte Datenaustausch wird entsprechend der vorgenannten Aufhebungsrichtlinie im Kalenderjahr 2016 erfolgen. Bitte beachten Sie die Sonderregelungen für Österreich in der Aufhebungsrichtlinie.

    Die Richtlinie und weitere Informationen können Sie hier auf den Internetseiten des Bundeszentralamts für Steuern

    Aufhebung der Zinsrichtlinie - Information des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt)


    Auswirkungen auf die EU-Zinsrichtlinie und die Zinsinformationsverordnung - Quelle haufe.de vom 22.12.2015

    Zitat

    Mittels der neu gefassten Amtshilferichtlinie (2014/107/EU) vom 9.12.2014 wird nun der automatische Informationsaustausch um Finanzkonteninformationen gemäß dem von der OECD entwickelten CRS erweitert und für den Austausch zwischen EU-Staaten verbindlich in EU-Recht übernommen.


    Problematisch erweist sich, dass sich der neue Standard den Anwendungsbereich der Zinsrichtlinie überschneidet. Die Europäische Kommission hat am 18.3.2015 entsprechend reagiert und vorgeschlagen, die EU-Zinsrichtlinie mit Wirkung zum 1.1.2016 aufzuheben. Allerdings steht die Annahme durch den EU-Rat nach wie vor aus.


    Das BMF hat diesbzgl. reagiert und am 21.8.2015 den Diskussionsentwurf zur Änderung der Zinsinformationsverordnung (ZIV) vorgestellt. Die geänderte ZIV Jahr soll letztmalig für im Jahr 2015 zugeflossene Zinserträge gültig sein. Da Österreich die EU-Zinsrichtlinie ein Jahr länger anwendet, gilt die ZIV in Bezug auf das von Österreich angewendete Quellensteuerverfahren zusätzlich für die im Jahr 2016 zugeflossenen Zinserträge. Bezüglich mit Drittstaaten abgeschlossenen Abkommen (analoge Verpflichtungen wie nach Zinsrichtlinie) gilt die ZIV so lange weiter, bis diese Staaten einen automatischen Informationsaustausch nach OECD CRS eingeführt haben.

    Womit nun geklärt wäre, warum der Abzug entsprechender Beträge nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV) im Rahmen der Anlage KAP des Kalenderjahres 2017 nicht mehr vorgesehen (zulässig) ist.

  • Hallihallo.


    Seit 01.01.2016 gibt es grds. keine EU Quellensteuer nach dem ZIV mehr. Eine Ausnahme war im Jahr 2016 noch Österreich. Die Steuerverwaltung hat daher in der Anlage KAP 2017 das Feld "Summe der anzurechnenden Quellensteuern nach der ZIV (lt. Bescheinigung)" Kennziffer 99 (vorschnell) gestrichen.


    In seltenen Fällen kann es jedoch (insbesondere bei österreichischen Anlageinstituten) sein, dass die Zinsen zwar im Jahr 2016 angefallen sind, jedoch erst in einem späteren Jahr ausgezahlt werden und nun doch noch Quellensteuer einbehalten wird.


    Da es weder auf der Anlage KAP 2017 noch auf der Anlage AUS 2017 mehr eine Kennziffer dafür gibt, muss die Anrechnung der Quellensteuer nach ZIF nun gesondert beantragt werden (z.B. im qualifizierten Textfeld der Steuererklärung oder mit gesondertem Schreiben, ggf. per Änderungsantrag / Einspruch). Die Kennziffer 99 funktioniert für solche Fälle bei den Computerprogrammen der Finanzverwaltung nun wieder (Anfang des Jahres hatte das Finanzamt dies bei einer telefonischer Auskunft noch verneint).


    In meinem Steuerbescheid stand nun direkt unterhalb der festgesetzten Steuer (1. Zeile des Bescheides) nicht nur anzurechnende Lohnsteuer und anzurechende Kapitalertragsteuer sondern es erschien auch eine weitere Zeile mit der Quellensteuer. Sie wurde daher direkt von der Steuerlast abgezogen, völlig unabhängig von allen anderen Eintragungen in der Anlage KAP.


    Achtung, auch wenn eure Steuerbescheide schon bestandskräftig sind: Die Anrechnungsverfügung muss die Finanzverwaltung grundsätzlich fünf Jahre ändern, weil sie dem Steuererhebungsverfahren zuzurechnen ist. Falls diese Einschätzung nicht zutreffend sein sollte, so wird immer noch eine erweiterte Einspruchsfrist von einem Jahr greifen, welche immer gilt, wenn das Finanzamt von der Erklärung abweicht, dies dem Steuerbürger jedoch nicht im Text erläutert. Eine verschwundene Zeile auf dem Erklärungsvordruck zähle ich einfach mal dazu.