Ansetzen Lohnkosten Handwerker sowie anteilig Sanierung für das Arbeitszimmer?

  • Hallo nochmal,


    Lohnkosten für Handwerksleistungen lassen sich bei den Dienstleistungen geltend machen. Soviel ist klar.


    Kann ich aber eigentlich Sanierungskosten für das Haus (in unserem Fall neue Heizungsanlage sowie Dachbeschichtung) zusätzlich anteilig dem Arbeitszimmer zurechnen?

    Neue Heizung: 8000,- Arbeitszimmer 10% der Wohnfläche = 800,- Betriebskosten?


    Danke für die Hilfe!

    Grüße

    Tojo

    • Offizieller Beitrag

    Was heißt, ob Du das kannst (darfst)? Du musst es sogar ggf. zwingend als Betriebsausgabe ansetzen, denn Aufwendungen, die Werbungskosten/Betriebsausgaben darstellen, sind nicht nach § 35a EStG berücksichtigungsfähig. Da gibt es auch kein Wahlrecht.


    Einfach auch einmal in die gesetzliche Vorschrift schauen, hier z.B. den § 35a Absatz 5 Satz 1 EStG:

    Zitat


    (5) 1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.

  • Die Steuerermäßigung scheidet für mich in diesem Fall aus, da die Handwerksleistung KfW gefördert war und ein Doppelvorteil nicht legitim ist, wie ich gelesen habe. Nicht geförderte Projekte lassen sich aber anteilig den Werbungskosten zurechnen: siehe hier


    Wie verhält es sich aber mit einer Berücksichtigung als anteilmäßiger Erhaltungsaufwendung beim häusl. Arbeitszimmer? Vom Gefühl her müsste ich doch die Sanierungskosten abzüglich der Förderprämie anteilig auch dem Arbeitszimmer zurechnen können? Diese Kosten sind mir ja tatsächlich auch entstanden?


    Leider bin ich kein Steuerexperte und noch relativ unerfahren. Ich finde mich aber so langsam ein und bin dankbar, dass es dieses Forum gibt.

    Danke für eure Hilfestellungen!

  • ob dies auch bei geförderten Maßnahmen funktioniert

    aha, also nicht nur die Handwerker sondern die ganze Baumaßnahme wurden gefördert.

    Dan geht es meines Wissens nicht.

    Entweder öffentlich oder Steuerbonus.

    Aber sicherheitshalber würde ich zusätzlich einmal beim FA. anrufen. Kostet auch nichts

    • Offizieller Beitrag

    aha, also nicht nur die Handwerker sondern die ganze Baumaßnahme wurden gefördert.

    Dan geht es meines Wissens nicht.

    Entweder öffentlich oder Steuerbonus.

    Wo steht das? Eine ähnlichen Satz wie von mir aus dem § 35a EStG zitiert habe ich zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht im Kopf. Da geht das Spiel dann ganz normal mit:

    tatsächlicher Aufwand ./. Erstattungen Dritter = maßgeblicher Aufwand

    -> abzugrenzen ggf. was nach Nutzungsanteilen direkt zugeordnet werden kann (voll oder gar nicht)

    -> ansonsten bzw. verbleibender Betrag Zuordnung gemäß Nutzungsanteilen

    -> ggf. sofort abziehbar oder AfA (ggf. zeitanteilig)


    Noch etwas vergessen? ?(

  • Wo steht das?

    :/

    bei Focus



    Zitat

    „Beachtet werden muss bei solchen Baumaßnahmen, dass eine Doppelförderung ausgeschlossen ist“, erklärt BDL-Geschäftsführer Erich Nöll. Das heißt: Entweder die Maßnahme wird öffentlich gefördert - durch Zuschuss oder verbilligten Kredit, oder man kann den Steuerbonus bekommen. „Beides für die gleiche Sache geht nicht.“

    • Offizieller Beitrag

    Wo steht das?

    :/

    bei Focus

    Da geht es nur und ausschließlich um den § 35a EStG in Konkurrenz zu öffentlichen Zuschüssen wie von der KfW o. ä. und ergibt sich bereits aus dieser Vorschrift selber, worauf ich ja auch schon bereits hingewiesen habe:

    Einfach auch einmal in die gesetzliche Vorschrift schauen, hier z.B. den § 35a Absatz 5 Satz 1 EStG:

    Zitat


    (5) 1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.