Erstattung zuviel bezahlter Steuern nach Wegzug ins Ausland - beschränkte Steuerpflicht

  • Hallo Zusammen,


    ich bin im Rahmen einer Entsendung seit dem 01.04.2017 für 3 Jahre in China bei einer Tochterfirma meines bisherigen Arbeitgebers beschäftigt. Das Gehalt wird aber weiter durch meinen Arbeitgeber in Deutschland bezahlt. Der Arbeitgeber hat zunächst weiter die Einkommensteuer in Deutschland abgeführt. Da ich in 2017 aber mehr als 183 Tage im Ausland gearbeitet habe tritt das DBA in Kraft und ich muss in China meine Einkommensteuer zahlen. Das habe ich auch gemacht. Nun möchte ich mir über die Steuererklärung die zuviel gezahlte EK-Steuer in Deutschland wiederholen. Aber egal welche Angaben ich in der steuer:Sparbuch Software zu meinem Umzug ins Ausland mache, das Programm betrachtet mich weiter als unbeschränkt steuerpflichtig und errechnet eine hohe Nachzahlung. Wie kann ich dem Programm mitteilen, dass ich seit dem 01.04.2017 nur noch beschränkt steuerpflichtig bin und daher zuviel Steuern abgeführt wurden?


    Ich würde mich sehr freuen sollte jemand helfen können :)


    Viele Grüße

  • Hast du deinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten? Dann ist ja weiterhin unbeschränkte Steuerpflicht (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt lt. AO).


    Das andere Thema ist die Eingabe deiner Einkünfte. Zunächst ist die Lohnsteuerbescheinigung 1:1 einzugeben, damit die gezahlten Steuern richtig erfasst werden. Dann gibt es unter dem Menü Weitere Einnahmen und Besonderheiten die Möglichkeit, die in China erhaltenen Bezüge einzutragen. Ich weiß allerdings nicht, wie man hier die Verbindung zu deiner Lohnsteuerbescheinigung herstellt, diesen Fall hatte ich noch nicht.

    • Offizieller Beitrag

    Ich würde das ganze einmal mit dem Arbeitgeber bzw. auch dessen Buchhaltung/Steuerberater besprechen. Er muss ja schließlich wissen, warum das ganze Jahr Lohnsteuer abgeführt wurde und warum es ggf. nicht noch im Laufe des Jahres 2017 für den Zeitraum ab 01.04.2017 entsprechend berichtigt worden ist. Und das DBA mit China wird hier auch kaum jemand kennen. Ob man dies in der Erklärung nur durch eine "Korrektur zum Arbeitslohn" und demgemäßen Ansatz im Rahmen der dem Progressionsvorbehalt i.S. § 32b EStG unterliegenden Einkünfte hin bekommt, vermag ich nicht zu sagen. Im Zweifel kann Dir der Steuerberater Deines AG ja auch bei der Erstellung Deiner ESt-Erklärung behilflich sein.


    Die Lösung kannst Du aber dann gerne auch hier posten.

  • Nein meinen Wohnsitz in Deutschland habe ich aufgegeben. Ich habe meine Steuerbescheinigung auch schon 1:1 ins Programm eingegeben genau wie meinen Wegzug nach China. Mein Arbeitgeber wollte sich normalerweise um die Erstattung der zuviel gezahlten Steuern kümmern hat aber angeblich Probleme damit, eben weil ich mich abgemeldet habe. Es gibt wohl ein Formular für die Freistellung welches aber weiterhin einen deutschen Wohnsitz vorraussetzt. Nun soll ich mich per Steuererklärung selbst um die Erstattung kümmern. Es wird mir wohl nichts anderes bleiben als einen Steuerberater einzuschalten.


    Die Lösung werde ich dann posten :)

    • Offizieller Beitrag

    schon 1:1 ins Programm eingegeben

    Welches?


    In den Buhl-Programmen hast Du da in der Eingabemaske zur Anlage N die Möglichkeit, Korrekturen zur Lohnsteuerbescheinigung einzugeben. U.a. sind da steuerfrei zu behandelnde Einnahmen vorgesehen. Wäre also eine Möglichkeit. Dann diesen Betrag (Zahlungen für Zeiträume ab 01.04.2017) aber auf jeden Fall auch unter dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfende Einkünfte i.S. § 32b EStG eintragen.


    Das Ganze muss natürlich durch Deinen AG entsprechend bescheinigt sein und aus den der Erklärung beigefügten Unterlagen zweifelsfrei nachvollziehbar sein. Du bist insoweit nachweispflichtig.


    Vom Programm (Buhl) her müsste es m.E. so klappen.

  • Hallo miwe4,


    vielen Dank für die Antwort. Ich bin leider erst jetzt wieder dazu gekommen an meiner Steuererklärung weiterzuarbeiten.

    Also: Programm=steuer:Sparbuch 2018. Ich hatte bisher versucht die Eingaben über die Maske Besonderheiten bei Arbeitnehmern - Steuerfreier Arbeitslohn nach DBA zu machen. Dort tauchen dann auch die Fragen zur Auslandsbeschäftigung auf, jedoch lassen sich darüber keine zuviel abgeführten Steuern angeben, da ja hier von steuerfreiem Lohn die Rede ist. Ich denke hierüber kann ich die Angaben zum Progressionsvorbehalt die ich wie von dir erwähnt auch angeben muss machen. Ich habe dann wie von dir vorgeschlagen unter Lohnsteuerbescheinigung - Weitere Angaben und Korrekturen - Sonstige Korrekturen den Bruttolohn entsprechend reduziert, sodass nur der Wert von Jan 17 - Mär 17 bleibt. Daraufhin berechnet das Programm auch eine Erstattung in entsprechender Höhe. Ich hoffe das Finanzamt nimmt das dann so an.


    Also vielen Dank nochmals


    hepter

    • Offizieller Beitrag

    Also vielen Dank nochmals

    Gerne, aber:

    Daraufhin berechnet das Programm auch eine Erstattung in entsprechender Höhe. Ich hoffe das Finanzamt nimmt das dann so an.


    Also vielen Dank nochmals

    Warum schon abgegeben? Was hat denn jetzt der AG dazu gesagt? Was hat er bescheinigt?

    Das Ganze muss natürlich durch Deinen AG entsprechend bescheinigt sein und aus den der Erklärung beigefügten Unterlagen zweifelsfrei nachvollziehbar sein. Du bist insoweit nachweispflichtig.

    Insbesondere wird sich das FA dann aber auch dafür interessieren, ob und in welchem Umfang Du dann Deiner Besteuerungs-/Erklärungspflicht in China nachgekommen bist und entsprechende Nachweise Steuerbescheide von dir anfordern. Die Regelung ist ja schließlich nicht gedacht, Dich gänzlich von einer Besteuerung zu befreien. In China könntest Du ja genau anders herum argumentiert haben und die hätten Dich danach von einer Besteuerung freigestellt.


    Ein Hinweis über den weiteren Verlauf der Sache hier im Thread wäre dann auch nett.

  • Ich habe einmal in den amtlichen Formularen gestöbert - es gibt eine Anlage WA, in dieser kann man Angaben zum Ende der unbeschränkten Steuerpflicht während des Jahres machen ...

  • Nein. Ich habe die Erklärung noch nicht abgegeben. Ich fülle jetzt den Rest aus bei dem es bedingt durch die Situation noch ein paar weitere Unklarheiten gibt.


    Also die Rückmeldung vom AG war recht unbefriedigend. Es gibt weitere ins Ausland entsandte Arbeitnehmer im Unternehmen, die aber alle ihren Wohnsitz in Deutschland parallel beibehalten haben. Für diesen Fall gibt es wohl ein Formular vom Finanzamt welches der Arbeitgeber ausfüllt um die Entsendung zu bescheinigen und es wird direkt zu viel entrichtete Lohnsteuer erstattet bzw. im Zeitraum der Entsendung keine Lohnsteuer mehr einbehalten. Da ich aber meinen Wohnsitz pflichtgemäß aufgelöst habe wusste wohl weder der Sachbearbeiter beim Betriebsstättenfinanzamt noch meine Personalabteilung bescheid wie weiter zu verfahren ist. Daraufhin habe ich die Aussage bekommen ich müsse mich selber über die Steuererklärung um eine Rückerstattung bemühen.


    Ich habe meinen Wohnsitz aufgelöst, da ich inkl. Familie nach China gezogen bin und wir unser Haus in der Zwischenzeit vermietet haben. Der Lebensmittelpunkt hat sich also tatsächlich nach China verlagert. Außerdem ist die Vorraussetzung für die beschränkte Steuerpflicht, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort nicht in Deutschland ist und man länger als 183 Tage im 365 Tageszeitraum sich im Ausland befindet. Die sicherste Weise dies nachzuweisen ist die Auflösung des Wohnsitzes...


    Nun hat der Arbeitgeber ab 2018 mit dem Finanzamt scheinbar eine Lösung gefunden es wird keine Lohnsteuer mehr einbehalten. Nichtsdestotrotz ist auf meiner elektronischen Lohnsteuerbescheinigung der gesamte Bruttolohn angegeben den ich für die 3 Monate im Inland als auch für die 9 Monate im Ausland bekommen habe und die gesamten Steuern die abgeführt wurden ( in Zeile 3 - so als wäre ich nie im Ausland gewesen).


    Selbstverständlich habe ich die Bescheinigungen über die Steuerzahlungen in China für den gesamten Zeitraum als Nachweis für das Finanzamt.


    Aus meiner Sicht ist jetzt die elektronische Lohnsteuerbescheinigung falsch und ich habe eine notwendige Korrektur über das Programm angegeben die ich dann mit meinem Entsendungsvertrag und Steuernachweisen aus China zu belegen versuche.


    Ich könnte natürlich auch einen letzten Versuch mit meiner Personalabteilung wagen und versuchen eine korrigierte Lohnsteuerbeschinigung zu erhalten. Dann müsste ich der Personalerin aber wahrscheinlich genau vorgeben wie die auszusehen hat, da sie offesichtlich überfordert ist.


    @babuschka: Die Angaben zum Wohnsitzänderung habe ich in der Software gemacht und damit wird auch die unbeschränkte Steuerpflicht ab April aufgehoben und die Anlage im Hintergrund ausgefüllt. Das allein führt aber noch nicht zu einer Neuberechnung der Steuer.


    Ich werde euch auf dem laufenden halten.