3 Monatsreglung bei Auswärtstätigkeit

  • Hallo,


    hab da mal eine Frage,

    ich bin als Monteur tätig und habe jetzt eine Baustelle über drei Monate.

    Nach drei Monaten muss dann die Auslöse versteuert werden, alles klar soweit.

    Aber bei meiner Einkommenssteuererklärung kann ich dann meine Auswertstätigkeit nicht mehr geldend machen?

    Dann werde ich ja doppelt bestraft, für was, wofür ich garnichts kann.

    Das gleiche mit der Doppelten Haushaltsführung, die wurde mir letztes Jahr auch vom FA gestrichen.

    Ist das alles rechtens, was hier läuft?

    Würde mich über eine Antwort freuen.


    Gruß!

    Steffen

  • Moin Steffen,


    wenn ich Dich richtig verstanden habe, hast Du doch die Verpflegungsmehraufwendengen vom Arbeitgeber erstattet bekommen, diese gibst Du bei der Erklärung wie auch die Zeiten der Auswärtstätigkeiten an.


    Die Regelung, dass nur die ersten drei Monate am gleichen Ort erstattet werden dürfen, gilt unabhängig davon, ob Du sie direkt vom AG erhälst oder erst in der Erklärung geltend machst...


    Nachtrag: wobei ersteres für. Dich eindeutig vorteilhafter ist, da Du die Pauschalen 1:1 erhälst, beim Ansatz in der Erklärung wird "nur" das zu versteuernde Einkommen vermindert.


    Viele. Grüße

    Maulwurf

    • Offizieller Beitrag

    Dann werde ich ja doppelt bestraft, für was, wofür ich garnichts kann.

    Wieso?

    Das gleiche mit der Doppelten Haushaltsführung, die wurde mir letztes Jahr auch vom FA gestrichen.

    Ist das alles rechtens, was hier läuft?

    Das können wir nicht beurteilen, weil wir nicht die Fakten nicht kennen (Begründung des FA, was warum nicht anerkannt wurde). Und das wollen wir auch nicht beurteilen, weil wir keine Steuerberatung machen dürfen. Wir können nur sagen, was wie im Programm eingetragen wird. Darum geht es hier primär.

  • Dann werde ich ja doppelt bestraft, für was, wofür ich garnichts kann.

    Wieso wirst Du bestraft? Worin besteht die Strafe? Daß nach 3 Monaten die Steuerfreiheit endet?:/

    Die Steuerfreiheit des Verpflegungsmehraufwands (VMA) ist per Gesetz auf maximal 3 Monate pro Einsatzstelle begrenzt - das ist bisher noch nicht vom BFH oder BVerfG als unrechtmäßig eingestuft worden. Somit ist der ab dem 4. Monat gezahlte VMA Einkommen - also zu versteuern.

    Daß man das subjektiv als Benachteiligung empfindet (weil es ja kein brutto=netto mehr ist), kann man nachvollziehen, eine Strafe ist es jedoch definitiv nicht.

  • Dann werde ich ja doppelt bestraft, für was, wofür ich garnichts kann.

    Diese Regelung wurde auch geschaffen, um hier wieder Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern zu schaffen, die für Ihre täglichen Speisen ja auch keine Mehraufwendungen absetzen können, wenn sie von zu Hause aus arbeiten. Die Begründung lautet nämlich, dass man innerhalb der ersten drei Monate genügend Zeit hat, sich die örtlichen Gegebenheiten anzusehen und für entsprechende Quellen entscheiden kann.

    Die Kosten für Unterkunft und Reisen kannst du ja weiterhin absetzen, nur bei der Verpflegung geht man davon aus, dass du dich ähnlich wie zu Hause verpflegen kannst (Einkaufsmärkte etc.).