Nebenkosten eines Wohnungskaufes in Steuererklärung

  • Hallo zusammen,


    ich habe jetzt zwei Stunden versucht durch die Hilfe-Funktion udn Online Suche das Thema zu beantworten, leider ohne Erfolg.:wacko:


    Ich habe eine ETW zur Vermietung Ende 2017 erworben. Übergang Nutzen-Lasten am 1. Januar 2018. Die einzelnen Rechnungen (Notare, Makler) trudeln seit Dezember, über den Jahreswechsel, bis jetzt ein. Unter "Vermietete Objekte" - "Ausgaben" - "Geldbeschaffungskosten" finde ich lediglich die Möglichkeit die Grundschuldbestellungs-Rechung vom Notar einzugeben.


    Wo können die restlichen Posten (Maklerkosten, Beurkungskosten, Auflassungvormerk, Nachgenehmigung, Grundbuchausdruck, Grundpfandrecht, etc) die mich bereits 2017 erreicht haben, angegeben werden?


    Testweise habe ich den Übergang von "Nutzen udn lasten" auf Dezember 2017 gelegt, auch dann finde ich unter dem dazu kommenden Punkt "lineare und degressive Abschreibung" nicht die passenden Felder.


    Wo müssen die Kaufnebenkosten (die nicht in Bezug zur Geldbeschaffung stehen) eingetragen werden?


    Danke für Eure Unterstützung!

    • Offizieller Beitrag

    Wo müssen die Kaufnebenkosten (die nicht in Bezug zur Geldbeschaffung stehen) eingetragen werden?

    Diese Kosten spielen doch nur zur Berechnung der AfA-BMG eine Rolle und sind daher auch nur bei dieser einzutragen. Und da Du schreibst

    Übergang Nutzen-Lasten am 1. Januar 2018.

    , kommt AfA auch erst in der Einkommensteuererklärung für 2018 zum Tragen. Die Software erkennt anhand Deiner eingegeben Daten, dass eine AfA für 2017 nicht in Betracht kommt und blendet diesen Eingabebereich daher zutreffend aus.

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort!

    Wo müssen die Kaufnebenkosten (die nicht in Bezug zur Geldbeschaffung stehen) eingetragen werden?

    Diese Kosten spielen doch nur zur Berechnung der AfA-BMG eine Rolle und sind daher auch nur bei dieser einzutragen. Und da Du schreibst

    Das war mir neu, dass die NK lediglich für die AfA (und nicht für Einkommenssteuer relevant?) relevant sind, wieder etwas gelernt :)

    • Offizieller Beitrag

    Das war mir neu, dass die NK lediglich für die AfA (und nicht für Einkommenssteuer relevant?) relevant sind, wieder etwas gelernt

    So kann man das auch nicht sagen. Ich bin bei meiner Antwort genau auf Deine Formulierung und Betonung ausgegangen. Du hast geschrieben:

    Wo müssen die Kaufnebenkosten (die nicht in Bezug zur Geldbeschaffung stehen) eingetragen werden?

    Wo können die restlichen Posten (Maklerkosten, Beurkundungskosten, Auflassungvormerkung, Nachgenehmigung, Grundbuchausdruck, Grundpfandrecht, etc) die mich bereits 2017 erreicht haben, angegeben werden?

    Und die in Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang (Eigentumsübertragung) stehenden Kosten sind eben der AfA-BMG-zuzurechnen (anteilig Gebäude/Grund+Boden).


    Dagegen sind natürlich die in Zusammenhang mit der Finanzierung (Geldbeschaffungskosten) stehenden Kosten nach § 11 EStG im Jahr der Zahlung abzugsfähig.


    Du musst also jede Rechnung insoweit aufdröseln, was insbesondere für die Notar- und Gerichtskosten gilt.

    • Offizieller Beitrag

    Kaufnebenkosten (die nicht in Bezug zur Geldbeschaffung stehen) eingetragen werden?

    zu den Kaufnebenkosten würde ich z.B. auch Fahrtkosten, Übernachtungskosten, rechnen. Und die wären unter Ausgaben-Werbungskosten einzutragen.

    Mal abgesehen davon, dass es dem TE nach der Fragestellung nicht um derartige Kosten ging, würde ich die Antwort dann so verallgemeinernd auch nicht tätigen, da nicht in allen Fällen zutreffend.

  • dass es dem TE nach der Fragestellung nicht um derartige Kosten ging,

    ?? wenn gefragt wird:

    Kaufnebenkosten (die nicht in Bezug zur Geldbeschaffung stehen)

    welche Kauf-nebenkosten können da (neben denen welche er ja schon aufgeführt hat) sonst noch gemeint sein?

    so verallgemeinernd auch nicht tätigen, da nicht in allen Fällen zutreffend.

    Als Wohnungseigentümer der Vermietet stehen ihm sogar vorweggenommene Werbungskosten zu.


    Zitat

    Auch Reisekosten zu verschiedenen Anwesen vor der Anschaffung eines Vermietungsobjektes können Sie steuerlich geltend machen – als vorweggenommene Werbungskosten. Fahrten, die hierbei mit dem tatsächlich später erworbenen Haus zusammen hängen, werden jedoch den Anschaffungskosten zugerechnet – und mittels Abschreibung aufgeteilt.

    • Offizieller Beitrag

    ?? wenn gefragt wird:

    Wenn Du nur einen kleinen Teil herauszitierst, dann ist das sinnentfremdend. Seine Fragestellung war insoweit sehr klar formuliert.

    Wo können die restlichen Posten (Maklerkosten, Beurkungskosten, Auflassungvormerk, Nachgenehmigung, Grundbuchausdruck, Grundpfandrecht, etc) die mich bereits 2017 erreicht haben, angegeben werden?

    Und ich denke, dass er schon wissen wird, welche Kosten ihm entstanden sind und für welche er keine Lösung findet.


    Als Wohnungseigentümer der Vermietet stehen ihm sogar vorweggenommene Werbungskosten zu.

    Und wenn es sich bei den von Dir genannten Aufwendungen um Kosten für das erworbene Objekt handelt, dann sieht es eben ganz anders aus und wir sind wir bei AK und der AfA-BMG. Und insoweit ist Deine Aussage eben nicht für alle Fälle mit derartigen Aufwendungen zutreffend. Aber, wie schon gesagt, vom TE ja auch gar nicht gefragt.

  • Zitat

    Auch Reisekosten zu verschiedenen Anwesen vor der Anschaffung eines Vermietungsobjektes können Sie steuerlich geltend machen – als vorweggenommene Werbungskosten. Fahrten, die hierbei mit dem tatsächlich später erworbenen Haus zusammen hängen, werden jedoch den Anschaffungskosten zugerechnet – und mittels Abschreibung aufgeteilt.

    Heist das auch Fahrtkosten zu Objekten die nicht erworben werden können geltend gemacht werden? Also z.B. die Fahrt zu einem Investitions-Objekt das besichtigt wird und kein Kauf des Objektes erfolgt?

  • Und die in Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang (Eigentumsübertragung) stehenden Kosten sind eben der AfA-BMG-zuzurechnen (anteilig Gebäude/Grund+Boden).


    Dagegen sind natürlich die in Zusammenhang mit der Finanzierung (Geldbeschaffungskosten) stehenden Kosten nach § 11 EStG im Jahr der Zahlung abzugsfähig.


    Du musst also jede Rechnung insoweit aufdröseln, was insbesondere für die Notar- und Gerichtskosten gilt.

    OK leuchtet mir ein. Das kommt in der Steuererklärung 2018 zum Tragen.


    Die Schublade dir mir jetzt noch fehlt, ist die der Maklercourtage. DIe ist ja nicht Afa-relevant, hat aber auch nicht mit der Geldbeschaffung zu tun. Wo packe ich die in der Steuererklärung hin?

  • Fahrtkosten zu Objekten die nicht erworben werden können geltend gemacht werden?

    Nein, denn:

    Zitat von Link

    mit dem tatsächlich später erworbenen Haus zusammen hängen,

    (sonst könnte man ja all seine Sonntagsausflüge mit Hausbesichtigung-Kaufabsicht) begründen und als Werbungskosten angeben) ;)

    • Offizieller Beitrag

    Die Schublade dir mir jetzt noch fehlt, ist die der Maklercourtage. DIe ist ja nicht Afa-relevant, ... .

    Wie kommst Du denn darauf? Warum sollte die Vermittlung eines bebauten Objektes nicht für die AfA relevant sein? Ausnahme natürlich, Du hast ein unbebautes Grundstück erworben und dann in Eigenregie gebaut.

    • Offizieller Beitrag

    Das sind "Anschaffungsnebenkosten" welche dem Kaufpreis hinzugerechnet und dann linear abgeschrieben werden.

    Soweit anteilig auf das Gebäude entfallend. ;)

  • sir.orange und Bautronika


    Fahrten zu nicht erworbenen Objekten sind absetzbar.

    Nicht beim erworbenen Objekt, damit haben sie ja nichts zu tun sondern als Werbungskosten.

    Habe ich mehrfach praktiziert unter "Sonstige Ausgaben" mit dem Titel "Fahrten zu nicht erworbenen Objekten".

    Dazu gehören dann Kilometer, Telefon und Porto, Kopierkosten, etc.

    Damals habe ich gleich den Notar notiert oder eine Tankquittung aufgehoben oder die Anzeige kopiert, etc. und eingereicht.

    Heute papierlos sollte man so etwas dann vorhalten.

    Gruß