Ansetzung Arbeitszimmer bei Zweitstudium

  • Liebe Community,


    zunächst vielen Dank, dass ihr Euch meinem Thema annehmt.


    Folgender Sachverhalt: ich absolviere ein Zweitstudium (Promotion) im Zusammenhang mit meiner beruflichen Tätigkeiten, aber ohne weitere Unterstützung meines Arbeitgebers. Entsprechende Aufwendungen sind insofern im Rahmen einer Fortbildung als Werbungskosten erfasst. Da mir weder durch diesen noch durch die Universität im Ausland ein Arbeitsplatz für das Studium bereitgestellt wird, bin ich gezwungen unser Arbeitszimmer für das Studium zu nutzen. Mein Nutzungsanteil liegt neben einigen Bürotätigkeiten bei fast 100%.


    Ich habe insofern ein häusliches Arbeitszimmer im Bereich "Verwaltung" von WISO Steuer 2018 erfasst. Die Erfassung an sich stellt kein Problem dar, jedoch die Berücksichtigung der anteiligen Kosten als Werbungskosten.


    Zweifelsohne bildet dieses Arbeitszimmer nicht "den Mittelpunkt der beruflichen / betrieblichen Tätigkeit", da dieses nicht für meinen Beruf, sondern für mein Studium genutzt wird. Die entsprechende Frage in WISO habe ich demnach mit "Nein" beantwortet.


    Wenn ich nun die Kostenzuteilung auf die Bereiche "Berufliche Tätigkeit", "Ausbildungszwecke", "freiberufliche / selbstständige Tätigkeiten" oder "im Gewerbebetrieb genutzt" vornehme, erziele ich nur eine Steuerreduzierung, wenn ich den Nutzungsanteil auf "Berufliche Tätigkeit" setze, da ansonsten die Kosten nicht in den Bereich "Werbungskosten", hierbei "Verwaltung: Häusliche Arbeitszimmer" übernommen werden.


    Daher meine Frage: wie erfasse ich die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne meines Zweitstudiums korrekt in WISO?


    Nachrrangig interessiert mich noch die Frage, inwiefern Mietnebenkosten, die grundsätzlich von den tatsächlichen Kosten (Nachzahlung/ Rückerstattung), ebenso wie Stromkosten bedingt durch Vorauszahlungen, abweichen können, zu erfassen sind, wenn noch keine Endabrechnung für das Jahr vorliegt?



    Vielen Dank für Eure Antworten und einen angenehmen Sonntag!

    • Offizieller Beitrag

    Wenn ich nun die Kostenzuteilung auf die Bereiche "Berufliche Tätigkeit", "Ausbildungszwecke", "freiberufliche / selbstständige Tätigkeiten" oder "im Gewerbebetrieb genutzt" vornehme, erziele ich nur eine Steuerreduzierung, wenn ich den Nutzungsanteil auf "Berufliche Tätigkeit" setze, da ansonsten die Kosten nicht in den Bereich "Werbungskosten", hierbei "Verwaltung: Häusliche Arbeitszimmer" übernommen werden.


    Daher meine Frage: wie erfasse ich die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne meines Zweitstudiums korrekt in WISO?

    Ist doch richtig so, denn schließlich handelt es sich ja um vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben.


    Nachrrangig interessiert mich noch die Frage, inwiefern Mietnebenkosten, die grundsätzlich von den tatsächlichen Kosten (Nachzahlung/ Rückerstattung), ebenso wie Stromkosten bedingt durch Vorauszahlungen, abweichen können, zu erfassen sind, wenn noch keine Endabrechnung für das Jahr vorliegt?

    § 11 EStG

  • Hallo miwe4,


    vielen Dank für Deine Antwort.


    Demnach kann ich also sagen, dass ich das Zweitstudium deshalb der "beruflichen / betrieblichen Tätigkeit" zuordne, weil dieses im Zusammenhang mit meiner Vollzeitbeschäftigung steht, richtig? Die Benennung ist etwas irreführend...


    Ich hätte nur im Programm erwartet, dass es ggf. eine Auswahlmöglichkeit "Fortbildung" neben der bestehenden Auswahlmöglichkeit "Ausbildung", zu der meine Aufwendungen ja nicht zählen, gibt.

    • Offizieller Beitrag

    Demnach kann ich also sagen, dass ich das Zweitstudium deshalb der "beruflichen / betrieblichen Tätigkeit" zuordne, weil dieses im Zusammenhang mit meiner Vollzeitbeschäftigung steht, richtig?

    Jein. Oder eben mit zukünftigen Einnahmen im Rahmen dieser Einkunftsart, weshalb ich ja extra formulierte:

    vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben

  • Hallo ihr Beiden,


    ich bin so froh, dass ich diesen Thread hier finde: ich stehe exakt vor derselben Herausforderung wie Julian. In 2017 (wie auch in 2016, aber dort wusste ich noch nicht um die Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung) nutze ich das Arbeitszimmer fast ausschließlich zum zweit-studieren. Auch ich habe einen physisch vorhandenen Arbeitsplatz bei meinem Arbeitgeber.


    Daher habe ich unter "Für welche Tätigkeiten wird das Arbeitszimmer genutzt" die Prozente bei "Ausbildung" eingetragen.

    Wenn ich Deine Antwort, miwe4, richtig verstehe muss ich die Nutzung als vorweggenommene Werbungskosten zuordnen und also den Zeitanteil der Nutzung fürs Studium unter "Berufliche Tätigkeit" berücksichtigen?


    Also für Dummies: Studienanteil als Prozentsatz bei Berufliche Nutzung eintragen.


    Habe ich das korrekt verstanden?


    Muss ich dem FA neben der bereits erstellten Kostenaufstellung (Zinsen, AfA, Grundsteuer, etc.) und den entsprechenden Belegen dazu noch erläutern, weshalb ich aus der "Ausbildung" eine "berufliche Tätigkeit" mache?


    Herzlichen Dank für eine Antwort,

    Daniel

  • Ist doch richtig so, denn schließlich handelt es sich ja um vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben.

    Den Eintrag "vorweggenommene Werbungskosten" sehe ich nur bei der Rubrik Fortbildung, nicht in der Rubrik Arbeitszimmer

  • Kugolo


    Um dir die Problematik noch ein bisschen vor Augen zu führen (eigentlich sagen die Links von miwe4 schon alles):

    Der BFH hat in der letzten hierzu sehr viele Urteile gefällt, die solltest du dir vielleicht auch einmal herunterladen und lesen! Kurz zusammengefasst:

    es muss eine mehrstufige Prüfung erfolgen, ob ein Arbeitszimmer ansetzbar ist oder nicht

    a) liegt überhaupt ein Arbeitszimmer vor? Hierzu kann das Finanzamt unter Umständen einen Plan der Wohnung und einen Einrichtungsplan des Zimmers verlangen. Das Arbeitszimmer muss noch genügend Wohnraum belassen (du kannst also nicht in einer 30 qm-Wohnung 10 qm Arbeitszimmer reklamieren!) und darf nur ganz geringfügig privat genutzt werden (unter 10%, eine Wickelkommode oder ein Kleiderschrank sind schädlich). Kommst du hier schon auf "nein", kannst du dir den Rest sparen - es gibt keine absetzbaren Kosten für ein Arbeitszimmer, weil ein solches nicht vorliegt.

    b) Wo ist der Mittelpunkt deiner gesamten Tätigkeiten (also alles, was du zum Erwerb von Geldern für deinen Lebensunterhalt tust; Job, Vermietung und Verpachtung, Nebenjobs, Photovoltaik, und eben auch dein Studium als vorweggenommene Werbungskosten für einen Job).

    c) wer benutzt das Arbeitszimmer und wer zahlt? Du kannst nur selbst getragene Kosten ansetzen (Ausnahmen können bei Ehegatten zum Tragen kommen) und - falls Nutzung auch durch andere - nur deinen Anteil ansetzen

    d) Je nach Antwort auf b) und c) greift die Begrenzung auf 1.250 €

  • Das Finanzamt hat das schon für das Steuerjahr 2016 geprüft und mein Arbeitszimmer für das Fernstudium anerkannt. Im Steuerjahr 2016 war ich erwerbstätig, im Steuerjahr 2017 war ich nicht erwerbstätig. Daher möchte ich mein Arbeitszimmer als vorweggenommene Werbungskosten für das Steuerjahr 2017 geltend machen. Aber wo kann ich z. B. anklicken "Arbeitsszimmer gehört zu Fortbildungskosten" oder "Arbeitsszimmer gehört zu vorweggenommene Werbungskosten" oder ähnliches?