Verpflegungsmehraufwand und Fahrtkosten steuerpflichtig erstattet

  • Hallo in die Runde,


    derzeit stehe ich vor der Herausforderung Fahrtkosten und Verpflegungskostenmehraufwände für 2017 anzugeben.

    Dazu nutze ich das WISO steuer:Web.

    Diese sind durch den Arbeitgeber zwar erstattet worden, allerdings steuerpflichtig (brutto) und nicht entsprechend der allgemeinen Vorgaben, bspw.:

    - ist der Verpflegungssatz für Auslandsreisen nicht den Vorgaben entsprechend berechnet, sondern gekürzt worden

    - ist der Kilometersatz mit €0,30 angesetzt worden, wobei ich höhere Kosten pro Kilometer errechnet habe.

    Meine Frage lautet nun, wie kann ich diese Differenzen in der Einkommenssteuererklärung auflisten, um die Differenz erstattet zu bekommen?

    Steuerfreie Erstattungen sind auf der Bescheinigung für 2017 nicht angegeben worden.


    Vielen Dank vorab!

  • Verpflegungssatz für Auslandsreisen nicht den Vorgaben entsprechend berechnet, sondern gekürzt

    Ich denke, (gesetzliche) Vorgaben gibt es nicht, es sind eher Höchstgrenzen für die steuerfreie Erstattung bzw. für das Ansetzen in der Steuererklärung.

    wie kann ich diese Differenzen in der Einkommenssteuererklärung auflisten, um die Differenz erstattet zu bekommen?

    Du mußt prinzipiell alle aufgetretenen (und nachweisbaren!) Kosten und auch die Erstattungen angeben (unter Auswärtstätigkeit). Dann bleibt, sofern die ansetzbaren Kosten höher sind als die Erstattungen, die von Dir gewünschte Differenz.


    In dem von miwe4 verlinkten Thread schrieb ich u. a.:

    Es gibt da überall auch das Feld "Erstattungen" (den genauen Namen habe ich jetzt nicht bei der Hand). Da trägst Du die Erstattungen ein, auch wenn in der Zeile 20 nix steht.

  • Solange die gezahlten Erstattungen vom Arbeitgeber voll versteuert wurden - und so verstehe ich die Eingangsfrage - ist hier nichts gegen zu rechnen bei den Werbungskosten, da nichts steuerfrei erstattet wurde.

    • Offizieller Beitrag

    Das muss der TE für sich klären- Ich wüsste allerdings nicht, warum der AG des TE durchaus übliche steuerfreie Erstattungen ausschließlich als steuerpflichtig vornehmen sollte. Zu Gründen und Zahlen sagt der TE ja nichts, somit durch uns eigentlich auch überhaupt nicht zu beantworten. Deshalb auch von mir nur der Link, da wir dort, zumindest meiner Erinnerung nach, ja nicht nur über steuerfreie Erstattungen gesprochen haben, sondern auch über steuerpflichtige Erstattungen. Da muss der TE dann das für sich Passende herausziehen.