Werbungskosten bei gesetzlicher Rente (Verletztenrente der Berufsgenossenschaft)

  • Hallo Zusammen!

    Ich bin Bezieher einer Unfall bzw. Verletztenrente nach SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung - Berufsgenossenschaft). Diese ist steuerfrei. Allerdings sind mir für die Durchsetzung des Rentenanspruches enorme Kosten durch einen Rechtsbeistand entstanden. Sind die Kosten für einen Rechtsbeistand in diesem Zusammenhang abzugsfähig?

    Ich habe mir vorsorglich auch schon mal die Anlage R angesehen, dort finde ich kein passenden Bereich zur Eintragung. Kontakt hatte ich mit dem örtlichen Finanzamt, welches mir lediglich mitteilte, eintragen, drauf hinweisen, dann prüfen wir.. Gespräche mit zwei Steuerberatern verliefen auch nicht erfolgreicher bzw konkreter!

    Vielleicht ist hier ja Jmd im Thema ?

    Danke für die Unterstützung!

    • Offizieller Beitrag

    Allerdings sind mir für die Durchsetzung des Rentenanspruches enorme Kosten durch einen Rechtsbeistand entstanden. Sind die Kosten für einen Rechtsbeistand in diesem Zusammenhang abzugsfähig?

    Nein, die Kosten sind in diesem Fall nicht abzugsfähig.

  • Man könnte hier unter Umständen an aussergewöhnliche Belastungen (Sicherung des Lebensunterhalts) denken - aber, wie das Finanzamt sagte, unbedingt erläutern, warum.

    • Offizieller Beitrag

    Man könnte hier unter Umständen an aussergewöhnliche Belastungen (Sicherung des Lebensunterhalts) denken - aber, wie das Finanzamt sagte, unbedingt erläutern, warum.

    Kann ich aber, zumindest nach den bisherigen Einlassungen des TE, beim besten Willen nicht erkennen. Alleine der Begriff ist ja schon relativ und von jedem anders empfunden. Wobei dann auch die Frage wäre, inwieweit man sich dem durch den Abschluss einer Versicherung hätte entziehen können.

  • Guten Morgen!

    Danke für die Einschätzungen! Ich habe auch noch etwas recherchiert und bin da auf folgendes gestoßen:

    Die Rentenbesteuerung


    Die Werbungskosten

    Fallen im Zusammenhang mit Renten keine Werbungskosten an, wird ein Werbungskosten-Pauschbetrag bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen. Der Pauschbetrag wird nicht gekürzt, wenn die Rente erst im Laufe des Jahres beginnt. Falls Sie verschiedene Renten beziehen, wird er nur einmal gewährt.

    Der Werbungskosten-Pauschbetrag beträgt 102,00 € p.a. (§ 9a Nr. 3 EStG). Höhere Kosten tragen Sie in die Anlage R ein (Zeile 50–57).

    Über den Pauschbetrag kommen Sie vor allem dann, wenn Ihnen Rechtsanwalts- oder Sozialgerichtskosten im Zusammenhang mit der Durchsetzung eines Rentenanspruchs entstanden sind, sowie ggf. die Kosten der Steuersoftware oder eines Steuerberaters. Auch Gewerkschaftsbeiträge von Rentnern sind als Werbungskosten bei den Renteneinkünften abziehbar (Verfügung der OFD Frankfurt vom 18.9.2002, DB 2002 S. 2409), Kosten für einen Rentenberater (BMF-Schreiben vom 20.11.1997, BStBl. 1998 I S. 126) und Schuldzinsen für einen Kredit zwecks Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (BFH-Urteil vom 21.7.1981, VIII R 32/80, BStBl. 1982 II S. 41). Auch eine pauschale Kontoführungsgebühr von 16,00 € p.a. ist für das Girokonto, auf das die Rente überwiesen wird, absetzbar.


    Da klingt es etwas anders...

    • Offizieller Beitrag

    Da klingt es etwas anders...

    Nein, liest es sich nicht. Nur dann vielleicht, wenn man unbedingt etwas anderes daraus lesen möchte. Nur so funktioniert Steuerrecht leider nicht.


    Der Werbungskosten-Pauschbetrag beträgt 102,00 € p.a. (§ 9a Nr. 3 EStG). Höhere Kosten tragen Sie in die Anlage R ein (Zeile 50–57).

    Über den Pauschbetrag kommen Sie vor allem dann, wenn Ihnen Rechtsanwalts- oder Sozialgerichtskosten im Zusammenhang mit der Durchsetzung eines Rentenanspruchs entstanden sind, sowie ggf. die Kosten der Steuersoftware oder eines Steuerberaters. Auch Gewerkschaftsbeiträge von Rentnern sind als Werbungskosten bei den Renteneinkünften abziehbar (Verfügung der OFD Frankfurt vom 18.9.2002, DB 2002 S. 2409), Kosten für einen Rentenberater (BMF-Schreiben vom 20.11.1997, BStBl. 1998 I S. 126) und Schuldzinsen für einen Kredit zwecks Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (BFH-Urteil vom 21.7.1981, VIII R 32/80, BStBl. 1982 II S. 41). Auch eine pauschale Kontoführungsgebühr von 16,00 € p.a. ist für das Girokonto, auf das die Rente überwiesen wird, absetzbar.

    Alles eben nur in Zusammenhang mit der Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einnahmen.


    Auch wenn ich mich wiederhole, der Gesetzgeber hat sich bei dieser zwingend anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift schon etwas gedacht:

  • MAN78 , in dem von Dir verlinkten Artikel heißt es (etwas weiter oberhalb des Textes, den Du zitiert hast):

    Steuerfreie Renten und Kapitalabfindungen

    Bestimmte gesetzliche Renten sind steuerfrei, insbesondere

    • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 3 Nr. 1a EStG);

    Du hast geschrieben:

    Ich bin Bezieher einer Unfall bzw. Verletztenrente nach SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung - Berufsgenossenschaft). Diese ist steuerfrei.

    Ohne Steuerpflicht keine Werbungskosten.

    In die Anlage R kommen (auch das steht im verlinkten Artikel) steuerpflichtige Renten und die (dazugehörigen) Werbungskosten.


    Es mag ungerecht klingen, daß Du Deine Kosten nicht (anteilig) als Werbungskosten ansetzen kannst, aber kein Gesetz, auch kein Steuergesetz, kann vollkommene Gerechtigtkeit schaffen. Jede Grenze hat "Gewinner" und "Verlierer", ebenso jede rechtliche Regelung, denn sie setzt Grenzen.

    Betrachte es auch anders (wir kennen ja die Zahlen nicht) - die Steuerfreiheit Deiner Rente (die meines Erachtens zu Recht besteht) bevorteilt Dich auch gegenüber vielen "normalen" Rentenbeziehern.

  • Guten Morgen!

    Danke für die Erläuterung. Bin da relativ emotionslos, mir ging es um die inhaltliche Klärung. Spätestens als ich nach der 3. Frage zu dem Thema keine richtige Antwort bekam (nach dem Motto, hatten wir noch nie) ...

    • Offizieller Beitrag

    Spätestens als ich nach der 3. Frage zu dem Thema keine richtige Antwort bekam (nach dem Motto, hatten wir noch nie) ...

    Meine Aussage bzw. Meinung war doch sehr eindeutig, eindeutiger geht es doch nicht. ?(

  • Meine Aussage bzw. Meinung war doch sehr eindeutig, eindeutiger geht es doch nicht.

    Kontakt hatte ich mit dem örtlichen Finanzamt, welches mir lediglich mitteilte, eintragen, drauf hinweisen, dann prüfen wir.. Gespräche mit zwei Steuerberatern verliefen auch nicht erfolgreicher bzw konkreter!

    Sie war sehr eindeutig inkl. Unterton! Es ging aber um die "Vorgeschichte" s.o.! Danke nochmal für die Unterstützung!

  • Spätestens als ich nach der 3. Frage zu dem Thema keine richtige Antwort bekam (nach dem Motto, hatten wir noch nie) ...

    Und da wirfst Du anderen einen Unterton vor ... :wacko:

    Ein "hatten wir noch nie" kann ich im Ansatz nicht erkennen, die erste Antwort, die Du erhalten hast, war klipp und klar.

    Und natürlich hast Du "richtige" Antworten bekommen, nur keine Dich zufriedenstellende, aber das kannst Du uns nicht vorwerfen.


    Und daß jemand vom FA sagt "Das prüfen wir." heißt noch lange nicht, daß das eventuell denkbar ist. Es heißt nur, tragen Sie es ein, das prüfen wir.