Private Gegenstände für den Betrieb absetzen

  • Hallo an alle,


    Eine Privatperson hat eine Fotokamera am 23.09.2014 für 2898,99EUR neu gekauft.

    Am 15.01.2015 wurde die Kamera an mich für 2780EUR (mit viel Zubehör) weiterverkauft (privat zu privat).

    Im Februar 2017 habe ich meine Gewerbe angemeldet.

    Jetzt möchte ich die Kamera als Anlagevermögen in mein Betrieb übernehmen.


    EÜR >> Betriebsvermögen >> Anlagevermögen >>


    Anschaffungsdatum: 15.01.2015

    Art des WG: 490 Sonstige BGA

    Bezeichnung: Nikon D800

    Anschaffungskosten: ??? Ich habe die Kamera von Privat gekauft. Es gibt kein MWSt. Soll ich da den Betrag 2780 EUR eintragen?

    Soll ausgehend vom Restbuchwert berechnet werden?: Ich denke JA

    Restbuchwert zum 31.12.2015: 2780EUR???

    Unterliegt das WG der Abnutzung: Ja

    Nutzungsdauer in Jahren: 6 Jahre (da die Kamera aus dem Jahre 23.09.2014 ist)




    Abschreibung:




    Ist es richtig so???

    Ich bin mir nicht sicher bei Anschaffungskosten (Netto) und beim Restbuchwert.


    Vielen Dank im Voraus!

  • Der Restbuchwert zum 31.12.2015 ist doch nicht gleich dem Anschaffungswert! Du hast am 15.1.2015 gekauft - also sind fiktive AfA zu berechnen. Die Nutzungsdauer für eine Kamera ist laut amtlicher AfA-Tabelle 7 Jahre - für eine gebrauchte kann man die 6 Jahre vertreten - musst du aber notfalls begründen können, denn die AfA-Dauer beginnt immer beim Kauf, auch bei gebrauchten Gütern.

    Wenn man von 6 Jahren ausgeht, ist der Restbuchwert am 31.12.2015 also 2.780 / 6 * 5 = 2.317 Euro. Die Abschreibung für 2015 bleibt privat und geht nicht in dein Gewerbe über.

  • Nein, das ist völlig irrelevant. Die Nutzungsdauer laut amtlichen AfA-Tabellen beginnt immer mit dem Kauf, wobei du das Alter berücksichtigen kannst und die Nutzungsdauer schätzen darfst, wenn du argumentieren kannst, dass das Anlagegut wirklich nicht mehr so lange hält.


    Aber es ändert nichts an der Kürzung zum 31.12.2015 um die private AfA für ein Jahr.

  • sieht besser aus. Du kannst übrigens auf volle Euro kürzen (schon den Restwert, die Centbeträge fallen bei der Steurerklärung eh wegen der Rundung weg.

    • Offizieller Beitrag

    Nutzungsdauer m.E. ab Anschaffung zwingend 7 Jahre. Du hast die Kamera ja schließlich wegen deren guten Zustandes gekauft und nicht, weil Du mit deren schnellerem Ableben rechnest. Die war ja im Zeitpunkt des Kaufs gerade einmal 4 Monate alt, wie soll da eine Rechtfertigung der AfA um 1 Jahr bestehen? Der Verkäufer wird ja in den 4 Monaten kaum 30.000 Auslösungen getätigt haben. Ein Prüfer wird es allerdings wohl kaum beanstanden, da es von der AfA-Summe im BV ja sogar zu Deinem Nachteil ist. Die steuerliche Auswirkung ist natürlich abhängig von der Progression.