Belegerfassung von elektronischen Dokumenten (z.B. Kontoauszüge & Rechnungen) für EÜR/Buchhaltung

  • Hallo,


    mir ist nicht klar, ob ich eine Kopie eines elektronischen Dokuments als Beleg für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung bzw. im Rahmen der Buchhaltung erstellen bzw. abheften muss. Wie sehen Sie dies? Falls ich dies nicht zwingend machen muss, welche persönliche Meinung haben Sie dazu?


    Hintergrund: Ich erhalte elektronische Rechnungen und von meinem Bankkonto werden ohne gesonderte Rechnungsstellung z.B. Versicherungsbeiträge abgezogen, die lediglich auf meinen elektronischen Kontoauszügen zu erkennen sind - Kontoauszüge in Papierform habe ich nicht.


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Ihre Rückmeldung.


    Freundliche Grüße

    Stefan Börner

  • ob ich eine Kopie eines elektronischen Dokuments als Beleg für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung bzw. im Rahmen der Buchhaltung erstellen bzw. abheften muss

    siehe https://www.haufe.de/finance/b…echnungen_186_154272.html


    von meinem Bankkonto werden ohne gesonderte Rechnungsstellung z.B. Versicherungsbeiträge abgezogen,

    Wohl eher nicht, denn auch von Deiner Versicherung bekommst Du 1x Jahr eine Beitragsrechnung / -Information, auf der der Jahresbeitrag und ggf. die monatlichen bzw. quartalsweisen Abbuchungen aufgelistet sind. Das reicht aus, da ja bei Versicherungen keine Umsatzssteuer enthalten ist. Hier könnte theoretisch ausnahmsweise sogar ein Eigenbeleg erstellt werden. ;)

    Kontoauszüge in Papierform habe ich nicht

    Ausdrucken, abheften und ansonsten siehe meinen Link zu haufe.de


    welche persönliche Meinung haben Sie dazu?

    Ach ja... die ist völlig uninteressant. Wichtig ist, welche Meinung der Gesetzgeber dazu hat. :P

  • Nicht jedes FA aktzeptiert diese.

    Echt? Wenn es alle FÄ wären ok, aber wenn nur einzelne FÄ das nicht anerkennen wollen... das ist doch keine Kann-Bestimmung, die von Lust und Laune der jeweiligen Sachbearbeiter* abhängt.


    Das sehe ich relativ entspannt. Ach ja... und da ist sie dann doch: meine ganz persönliche Meinung ;)

  • Ich habe das bei unserem FA erfragt und die Antwort war, wenn sie mal eine Betriebsprüfung machen, wollen sie die Originale sehen, Damit meinen sie auf Original-Bankpapier. wenn man die dann anfordert bei seiner Bank wird es teuer.

    Liebe Grüße - Fofinha
    _______________


    EÜR & Kasse
    Betriebssystem: Windows 10

  • Aber es gibt doch auch die relativ neuen GoBD, nachdem elektronisch empfangene Unterlagen auch elektronisch aufbewahrt werden müssen und das elektronische Original vorzulegen ist! Da scheint der/die Sachbearbeiter im Finanzamt auf einem etwas älteren Stand zu sein. Dies gilt auch für Kontoauszüge.

    • Offizieller Beitrag

    Mal beispielhaft eine Info der VR-Bank für Ihre Kunden zu dem Thema: Infoblatt für Firmenkunden zum elektronischen Kontoauszug

    Dazu dann noch eine Info von haufe.de mit beistehenden Infos zu BMF-Schreiben: Elektronische Kontoauszüge werden als Buchungsbeleg anerkannt


    Und zum guten Schluss eine Veröffentlichung der Bayerischen Landesfinanzverwaltung zu dem Thema: Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen

  • Moin,

    wenn ich das lese:

    Für Steuerpflichtige ohne Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach § 140 AO, § 141 AO und § 147a AO besteht keine Aufbewahrungspflicht. Es bestehen daher grundsätzlich keine Bedenken, im Rahmen von Steuererklärungen anstelle von konventionellen Kontoauszügen auch ausgedruckte Online-Bankauszüge anzuerkennen. Sollten im Einzelfall Zweifel an der Authentizität oder Integrität des Beleges bestehen, bleibt es dem Finanzamt unbenommen, andere Nachweise zu fordern.


    würde es doch bedeuten, dass für die meisten hier (die EÜR machen) ein Ausdruck auskömmlich ist. (scheint nur bei einigen FA noch nicht so angekommen zu sein.)

  • und die Spk. rühmt sich mit der digitalen Signatur ihrer Online_Kontoauszüge: Was mir von meinem Finanzamt bestätigt wurde.

    Zitat

    Der elektronische Kontoauszug kommt verschlüsselt und schreibgeschützt in Ihr Postfach. Dank der qualifizierten elektronischen Signatur

    kann er nicht nachträglich verändert werden. Damit ist eine wichtige Voraussetzung für die Akzeptanz des elektronischen Kontoauszugs durch Betriebsprüfer und Finanzamt erfüllt. Der Kontoauszug ist damit dem klassischen Auszug aus Papier gleichgestellt.

    • Offizieller Beitrag

    würde es doch bedeuten, dass für die meisten hier (die EÜR machen) ein Ausdruck auskömmlich ist.

    Nein, eben nicht. Zusätzlich ist der elektronische Beleg zeitnah auf einem nicht veränderbaren Medium zu speichern und auf Verlangen ggf. vorzulegen. Das kann nach dem Wortlaut regelmäßig nur eine einmalig beschreibbare CD oder DVD sein. Alle anderen Medien sind ja veränderbar.

  • Das mit dem nicht veränderbaren Medium finde ich aber lustig. Eine schreibgeschützte und signierte PDF ist per se unveränderbar, egal wo die liegt, ansonsten ist die Signatur nicht mehr gültig.


    Zum Glück liegen meine Kontoauszüge sicher auf dem Server von PayPal, Sparkasse und Co und sind dort selbstredend unveränderbar.