Belegerfassung von elektronischen Dokumenten (z.B. Kontoauszüge & Rechnungen) für EÜR/Buchhaltung

  • Hallo,


    mir ist nicht klar, ob ich eine Kopie eines elektronischen Dokuments als Beleg für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung bzw. im Rahmen der Buchhaltung erstellen bzw. abheften muss. Wie sehen Sie dies? Falls ich dies nicht zwingend machen muss, welche persönliche Meinung haben Sie dazu?


    Hintergrund: Ich erhalte elektronische Rechnungen und von meinem Bankkonto werden ohne gesonderte Rechnungsstellung z.B. Versicherungsbeiträge abgezogen, die lediglich auf meinen elektronischen Kontoauszügen zu erkennen sind - Kontoauszüge in Papierform habe ich nicht.


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Ihre Rückmeldung.


    Freundliche Grüße

    Stefan Börner

  • Ich erhalte elektronische Rechnungen

    hallo

    das ist beinahe gang und gäbe.

    Telefon, Versicherungen etc. alle schicken Rechnungen im PDF-Format.

    Ich pers. mag noch den Papierkram (da er sich in Grenzen hält) und drucke alles aus, obwohl mein Programm das Abspeichern von PDF und JPG Anhängen zu jeder Buchung unterstützt. Ebenso scanne ich Thermodruckbelege (z.B. Tankquittungen) ein und drucke sie zusätzlich aus. (10 Belege auf ein A4 Blatt geklebt und ab in den Scanner)

    Ebenso kann man mittels Onlinebanking die Auszüge abrufen und hat so die Monatsübersicht zu seinen Buchungen im Ordner. Selbst das Modul EÜR vom WISO Steuer:sparbuch unterstützt OB und erleichtert so das Buchen. (so wird auch die Möglichkeit eines Zahlendrehers minimiert)


    Gruß

  • Moin,


    das ist beinahe gang und gäbe.

    mit dieser allgemeinen Aussage ist dem TE aber leider überhaupt nicht geholfen.


    Und der Tip mit dem Ausdrucken bringt ihn sogar noch auf den falschen Weg.

    Es gibt gesetzliche Regelungen, wie mit Rechnungen im PDF-Format umgegangen werden muss. Diese müssen auf nicht veränderbaren Medien gespeichert werden und entsprechend lange vorgehalten werden - im Rahmen einer Buchprüfung sind sie dann vorzulegen.


    Gruß

    Chris

  • Diese müssen auf nicht veränderbaren Medien gespeichert werden und entsprechend lange vorgehalten werden - im Rahmen einer Buchprüfung sind sie dann vorzulegen.

    hmmm danke. again what learned.


    Also der Ausdruck einer PDF auf ein Papiermedium und die Aufbewahrung in Ordnern welche in verschließbaren Schränken 10 Jahre gelagert werden ist nicht zulässig.

    Ich meine, dass ich zusätzlich den E-Mailverkehr abspeichere ist seit langen Jahren obligatorisch.

    Gibt es da belastbare Hinweise für?

    Nicht dass ich da so weiter mache wie die letzten Jahre, wo ich doch große Wert auf die Revisionssicherheit und die GoBD


    Und der Tip mit dem Ausdrucken bringt ihn sogar noch auf den falschen Weg.

    das ist jetzt aber nicht Dein Ernst:/