Erbengemeinschaft & Vermietung

  • Hallo,


    die Suchfunktion hilft mir leider nicht weiter.


    Wir sind zu 3. Eigentümer eines vermieteten Hauses.

    Das letzte Jahr hatte jeder unterschiedliche Beiträge im Lohnsteuer-Hilfeverein.(ca.280-350€)

    Welchen Teil kann ich jetzt privat für die Einkommenssteuer einsetzen,und was bei der Vermietung,als Sonderwerbungskosten?(Sofern es dort hingehört)

    Dazu kommt noch das 1 Person die Einkommenssteuererklärung mit Partnerin veranlagt abgibt, Vermieter ist aber nur er.


    Des weiteren war das letzte Jahr für die Mieter eine saftige Nachzahlung zu leisten,wenn ich jetzt alle geleisteten Zahlungen der Mieter für die Nebenkosten + Nachzahlung + erhöhte Abschläge kann ich all diese Einnahmen nicht mit Rechnungen helfen sprich Überschuss.

    Ist das so korrekt?


    Im Voraus danke!

  • Welchen Teil kann ich jetzt privat für die Einkommenssteuer einsetzen

    überhaupt nicht - bei solchen Gemeinschaften (in der Regel dann als GbR) ist zwingend eine Erklärung zur gesoncderen und einheitlichen Festellung von Besteuerungsgrundlagen zu erstellen und abzugeben. In dieser werden dann die Anteile jedes Beteiligten ermittelt und auch Sonderwerbungskosten/Sonderbetriebseinnahmen entsprechend festgestellt.

    Ihr solltet euch fachlichen Rat holen - der Lohnsteuer-Hilfeverein darf dies nicht.


    Des weiteren war das letzte Jahr für die Mieter eine saftige Nachzahlung zu leisten,wenn ich jetzt alle geleisteten Zahlungen der Mieter für die Nebenkosten + Nachzahlung + erhöhte Abschläge kann ich all diese Einnahmen nicht mit Rechnungen helfen sprich Überschuss.

    Bei Vermietungseinkünften gilt § 11 Abs. 1 EStG - d. h. es zählt für eure Einnahmenüberschussrechnung der tatsächliche Zahlungsfluss. Das bedeutet, dass alle Zahlungen aus 2017 auch in die Einnahmenüberschussrechnung 2017 einfließen. Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist dabei elektronisch per Elster abzugeben (bzw. die Anlage V).

  • Bedeutet also das der Lohnsteuer Hilfeverein uns dann letztes Jahr die Festellungserklärung und Einkommenssteuererklärung gefertigt hat obwohl er es nicht dürfte?

    • Offizieller Beitrag

    Bedeutet also das der Lohnsteuer Hilfeverein uns dann letztes Jahr die Festellungserklärung und Einkommenssteuererklärung gefertigt hat obwohl er es nicht dürfte?

    Das kommt darauf an. Wenn Ihr alle drei bei demselben Lohnsteuer-Hilfeverein beraten werdet, dann kann es sein, dass dieser das darf.


    Gleich lautende Ländererlasse: Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine - Quelle: sis-verlag.de

    Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine / 5.9 Einheitliche und gesonderte Feststellungsverfahren - Quelle: haufe.de

    Wen dürfen Lohnsteuerhilfevereine beraten? - Quelle: bvl-verband.de


    Und Ihr solltet deren Dienste ggf. auch weiterhin in Anspruch nehmen oder Euch weiterhin gemeinsam einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe aussuchen.

  • Ich glaube, hier ist § 4 Nr. 11 StBG recht eindeutig:

    a) Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit und nach § 22 Nr. 1 - wiederkehrende Bezüge - und § 22. Nr. 5 - Einkünfte aus Leistungen - oder § 22 Nr. 1a EStG - Unterhaltsleistungen)

    b) keine Einkünfte aus L&F, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze, sofern nicht nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG steuerbefreit

    c) kann hier als Ausnahme greifen, aber

    "Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei it Kinderbetreuuungskosten im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowei bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinnde des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowei zur Hilfe bei Sachverhalten des des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden."

    Dies ist wohl eindeutig - es steht nichts von Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung, weil diese nämlich keine Arbeitnehmereinkünfte betreffen. Damit hätte er seine Befügnisse als Selbsthilfeorganistion von Arbeitnehmern (§ 13 StBG) m. E. n. überschritten. Ich finde allerdings in § 162 StBG keine Sanktion.

    • Offizieller Beitrag

    Dies ist wohl eindeutig - es steht nichts von Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung, weil diese nämlich keine Arbeitnehmereinkünfte betreffen.

    Dann hast Du aber meine #5 verlinkten Beiträge nicht gelesen. Nach den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.01.2010 ist dies wie folgt geregelt:

    Zitat

    In Feststellungsverfahren i.S.d. §§ 179 ff. AO hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz ist ein Lohnsteuerhilfeverein zur Hilfeleistung in Steuersachen nur dann befugt, wenn alle Anspruchsberechtigten Mitglieder dieses Lohnsteuerhilfevereins sind und jeder Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG erfüllt.

    Ist dies nicht der Fall, darf der Lohnsteuerhilfeverein lediglich den gesondert und einheitlich festgestellten Betrag der Anspruchsberechtigten, gegenüber denen die Hilfeleistung (außerhalb des Feststellungsverfahrens) zulässig ist, nachrichtlich in deren Eigenheimzulageantrag übernehmen

    Unter dieser zwingenden Voraussetzung darf der LoSt-Hilfeverein eben auch die zugehörige F-Erklärung erstellen. Und zwar auch nur und ausschließlich in diesem Fall.

  • Habe ich schon - ändert aber nichts daran, dass die Feststellungserklärung nicht zu den erlaubten Tätigkeiten gehört


    "Ist dies nicht der Fall, darf der Lohnsteuerhilfeverein lediglich den gesondert und einheitlich festgestellten Betrag der Anspruchsberechtigten, gegenüber denen die Hilfeleistung (außerhalb des Feststellungsverfahrens) zulässig ist, nachrichtlich in deren Eigenheimzulageantrag übernehmen"

    Hervorhebung durch mich - es steht doch nicht, dass er die Erstellung machen darf.

    das der Lohnsteuer Hilfeverein uns dann letztes Jahr die Festellungserklärung und Einkommenssteuererklärung gefertigt hat obwohl er es nicht dürfte?

    Und aus dem Satz ist zu lesen, dass er die Feststellungserklärung gemacht hat und nicht nur die Daten übernommen hat.

    • Offizieller Beitrag

    Wir sind zu 3. Eigentümer eines vermieteten Hauses.

    Das letzte Jahr hatte jeder unterschiedliche Beiträge im Lohnsteuer-Hilfeverein.(ca.280-350€)

    Daraus würde ich einmal die widerlegbare Vermutung ableiten, dass der LoSt-Hilfeverein für alle Beteiligten sowohl die F-Erklärung als auch deren ESt-Erklärungen gefertigt hatte. Und unter den o.g. Voraussetzungen durfte er dieses auch. In meinem Zitat aus dem Ländererlass im Post #7 ist nicht das klein geschriebene das Entscheidende, sondern das von mir fett markierte und teilweise unterstrichene.


    Der im Erlass davor stehende Passus ist allerdings noch passender::

    Zitat
    • Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Überschusseinkünften und mit ihnen im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen, der steuererheblichen Sachumstände nach § 180 Abs. 5 AO sowie des Abzugsbetrags nach § 10e EStG ist die Hilfeleistung in Steuersachen nur zulässig, wenn alle Beteiligten Mitglieder des die Hilfe leistenden Lohnsteuerhilfevereins sind und jeder Beteiligte die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG erfüllt.

      Ist dies nicht der Fall, ist die Befugnis des Lohnsteuerhilfevereins zur Hilfeleistung im Feststellungsverfahren gegenüber sämtlichen Beteiligten ausgeschlossen. Der Lohnsteuerhilfeverein darf jedoch den gesondert und einheitlich festgestellten Überschuss bzw. Abzugsbetrag der Beteiligten, gegenüber denen die Hilfeleistung (außerhalb des Feststellungsverfahrens) zulässig ist, nachrichtlich in deren Einkommensteuererklärung übernehmen.



    Ich denke auch einmal, dass der verein schon genau weiß, was er darf und was er nicht darf.