Zweite Tätigkeitsstätte

  • Hallo ihr Lieben,


    wie und wo trage ich meine zweite Tätigkeitsstätte ein?


    Meine erste besuche ich wirklich nur um z.B. einen gelben Schein abzugeben, die zweite ist mein Arbeitsplatz, dennoch habe ich mit der ersten meinen vertraglichen Arbeitsplatz.

    Ich muss also eigentlich eine erste Tätigkeitsstätte eintragen die ich nur 1 oder 2 Mal besucht habe letztes Jahr und dann eine zweite Tätigkeitsstätte die ich auch noch aus zwei verschiedenen Entfernungen besucht habe weil es einen Umzug gab letztes Jahr...


    Zweite Frage wäre:

    Da ich die ersten zwei Wochen im letzten Jahr nicht beschäftigt war steht bei mir in der Dezember Abrechnung folgendes:

    "Der Lohnsteuerjahresausgleich wurde nicht durchgeführt, da Sie nicht das ganze Jahr bei diesem Arbeitgeber beschäftigt waren"

    Muss ich da jetzt etwas beachten oder ganz einfach nur meine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben wie wenn der Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt worden wäre und das war's?


    Vielen Dank schon mal im vorraus

    Markus

    • Offizieller Beitrag

    wie und wo trage ich meine zweite Tätigkeitsstätte ein?

    Ich gehe mal davon aus, daß Du das steuer:Sparbuch 2018 meinst. Dann unter Reisekosten für Auswärtstätigkeiten -> Fahrten zu Tätigkeitsstätten

    Zweite Frage wäre:

    Diese hat nichts mehr mit dem Thema "Auswärtstätigkeiten" zu tun - bitte keine Sammelthreads (siehe Forenregeln in den Nutzungsbestimmungen), sondern pro Thema einen neuen Thread mit aussagekräftigem Titel. Bitte das zukünftig beachten.

    Muss ich da jetzt etwas beachten

    Nein, das ist nur informativ und wird dann halt über die Einkommensteuererklärung abgewickelt. D.h., normal prüfen, ob Pflichtveranlagung vorliegt bzw. ob es sich lohnt, die Steuererklärung freiwillig abzugeben (über die Steuersoftware).

  • Ist denn der Ort, an dem dein Arbeitgeber seinen Hauptsitz hat, auch wirklich deine erste Tätigkeitsstätte? Das solltest du als erstes prüfen. Wenn dein Arbeitgeber dies nicht ausdrücklich festgelegt hat, ist es nämlich wahrscheinlicher, dass der Ort deiner tatsächlichen Tätigkeit deine erste Tätigkeitsstätte ist.

    Hier solltest du deinen Arbeitsvertrag einmal lesen und möglicherweise ergänzende Schreiben. Das Finanzamt wird dich dies sicher auch fragen.

    • Offizieller Beitrag

    Wenn dein Arbeitgeber dies nicht ausdrücklich festgelegt hat

    dennoch habe ich mit der ersten meinen vertraglichen Arbeitsplatz.

    Das liest sich für mich aber so, daß das vertraglich vereinbart ist. :/

  • Nun, "vertraglich" kann auch bedeuten, daß dort der Hauptsitz ist oder der Arbeitsvertrag unterschrieben wurde. Ich halte den Hinweis für sinnvoll, aus eigener Erfahrung halte ich eine diesbezügliche Nachfrage des FA für wahrscheinlich.

    Am besten den Arbeitsvertrag dahingehend prüfen und/oder den Arbeitgeber fragen und bei Zutreffen der Annahme des TE auch gleich eine Bescheinigung erbitten.

  • Vielen Dank für die vielen Antworten, ich werde das nochmal genau klären mit dem Arbeitgeber...


    Wenn es nun so ist das ich auf der zweiten Tätigkeitsstätte arbeite und wie beschrieben die erste nur für Stundenzettelabgabe und gelben Schein anlaufe, dann verbringe ich auf der ersten ja 0 Tage, trage ich dann auch 0 Tage ein und bei Dienstreisen meine kompletten Arbeitstage?


    Vielen Dank nochmal

    • Offizieller Beitrag

    Also nach den bisherigen Schilderungen zum Sachverhalt würde ich eher davon ausgehen, dass hier Tz. 6 des BMF-Erlasses greift und der Sitz des AG tatsächlich nicht dessen erste Tätigkeitsstätte darstellt. Sofern würde ich davon ausgehen, dass Reisekostengrundsätze hier nicht anzuwenden sind und die Fahrten zur tatsächlichen ausschließlichen Tätigkeitsstätte zwingend mit der Entfernungspauschale abzurechnen sind.


    Reisekosten - BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 01_01_2014 - 2013-09-30-Grundsaetze-steuerliches-Reisekostenrecht.pdf

  • dass hier Tz. 6 des BMF-Erlasses greift und der Sitz des AG tatsächlich nicht dessen erste Tätigkeitsstätte darstellt.

    Nun, im Erlaß heißt es in der aktualisierten Fassung vom 24. Oktober 2014 im Rz 6 aber auch (bis auf den letzten Satz identisch mit der Fassung vom 30. September 2013)

    Zitat

    Sofern der Arbeitnehmer in einer vom Arbeitgeber festgelegten Tätigkeitsstätte zumindest in ganz geringem Umfang tätig werden soll, z. B. Hilfs- und Nebentätigkeiten (Auftragsbestätigungen, Stundenzettel, Krank- und Urlaubsmeldung abgeben etc.), kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu dieser Tätigkeitsstätte zuordnen, selbst wenn für die Zuordnung letztlich tarifrechtliche, mitbestimmungsrechtliche oder organisatorische Gründe ausschlaggebend sind. Auf die Qualität des Tätigwerdens kommt es dabei somit nicht an (anders als bei der Bestimmung anhand der quantitativen Zuordnungskriterien vgl. dazu Rz. 26). Vielmehr können, wie z. B. bei Festlegung einer Dienststelle/Dienststätte, auch Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung (s. o.) ausreichend sein (Vorrang des Dienst- oder Arbeitsrechts). Die Abgabe von Krank- oder Urlaubsmeldungen durch Dritte (z. B. mittels Post, Bote oder Familienangehörige) reicht für eine Zuordnung nicht aus, da ein Tätigwerden auch ein persönliches Erscheinen des Arbeitnehmers voraussetzt.

    Da kommt es also darauf an, wie der Arbeitgeber sein Dienstrecht ausübt.

    • Offizieller Beitrag

    Ja und? Bei so widersprüchlichen Aussagen bleibe ich nach wie vor bei meiner Meinung.


    Erst so:

    Meine erste besuche ich wirklich nur um z.B. einen gelben Schein abzugeben, ... .

    Und bei einschränkender Bewertung dann so:

    Wenn es nun so ist das ich auf der zweiten Tätigkeitsstätte arbeite und wie beschrieben die erste nur für Stundenzettelabgabe und gelben Schein anlaufe, ... .

    Ist oder wäre?

  • Ich interpretiere das Zitierte so, daß die Aufzählung

    Zitat

    Auftragsbestätigungen, Stundenzettel, Krank- und Urlaubsmeldung abgeben etc.

    beispielhaft ist und nicht summarisch erfüllt werden muß (wie soll das auch gehen bei "etc.").

    Insofern entspricht

    Meine erste besuche ich wirklich nur um z.B. einen gelben Schein abzugeben,

    dem ziemlich genau, zumal der TE im ersten Beitrag ganz klar schreibt, daß er dort mehr macht als nur den gelben Schein abzugeben - "z. B." bedeutet für mich "nicht nur".


    MarSch - kläre das zuerst mit Deinem Arbeitgeber, das erspart Dir Fragen vom FA (oder gar einen Bescheid zu Deinen Ungunsten ohne vorherige Rückfrage).

  • Also, nach Rückfrage beim Arbeitgeber ist es so das ich bei meiner 1. Tätigkeitsstätte nur den gelben Schein einreiche (das würde schon reichen so WISO im Video Tutorial unter Tipps im Programm) und bei der 2. Tätigkeitsstätte jeden einzelnen Arbeitstag im Jahr 2017 gearbeitet habe. Ich weiß nur nicht wie ich das eintragen soll mit der 1. Tätigkeitsstätte und den 0 Tagen. Unter Dienstreisen dann eben alle gearbeiteten Tage...

    • Offizieller Beitrag

    Also, nach Rückfrage beim Arbeitgeber ist es so das ich bei meiner 1. Tätigkeitsstätte nur den gelben Schein einreiche .... .

    Das musst Du erst Deinen AG fragen? Jetzt bin ich aber wirklich erstaunt. Hört sich für mich eher danach an, was Du sagen sollst, wenn man bzw. das FA Dich fragt und dass die Krankmeldungen in der Praxis auch per Post zum AG geschickt werden dürfen.


    Ich weiß nur nicht wie ich das eintragen soll mit der 1. Tätigkeitsstätte und den 0 Tagen.

    Wieso 0 Tage? Ich denke, Du gibst Deine Krankmeldung/en dort persönlich ab.

  • Klar kann ich ihn auch per Post schicken aber das Video im WISO Programm sagt das ja so "es reicht wenn an der ersten Arbeitsstätte ein gelber Schein abgegeben wird"...


    Wenn ich ihn abgebe bin ich ja aber krank geschrieben, ein Tag an dem ich krank geschrieben bin ist dann für das Finanzamt ein Arbeitstag, ok, verstehe ich doch jetzt richtig, oder?

  • Also, nach Rückfrage beim Arbeitgeber

    Hast Du auch ein entsprechendes Zettelchen dazu bekommen (oder bekommst es noch)? (Beispiel)

    Wäre definitiv sinnvoll, mein Finanzamt hat mich danach gefragt.

    ... es reicht wenn an der ersten Arbeitsstätte ein gelber Schein abgegeben wird"...

    Wenn ich ihn abgebe bin ich ja aber krank geschrieben, ein Tag an dem ich krank geschrieben bin ist dann für das Finanzamt ein Arbeitstag, ok, verstehe ich doch jetzt richtig, oder?


    1. "es reicht ..." ist für eine Festlegung von Bedeutung, nicht für die Frage Arbeitstag ja oder nein
    2. Krankschreibung bedeutet nicht, nicht arbeiten zu dürfen bzw. nicht zur ersten Tätigkeitsstätte fahren/gehen zu dürfen.
    3. Was steuerrechtlich ein Arbeitstag ist, dazu habe ich leider nichts gefunden. Wenn hier auf das Arbeitsrecht zurückgegriffen werden sollte, dann wäre es kein Arbeitstag, da Du Deine Arbeit nicht aufgenommen hast.