Günstigerprüfung: welches zu versteuernde Einkommen muss angesetzt werde?

  • Hallo,

    mein WISO Steuerprogramm rechnet für 2016 eine Rückzahlung von ca. 500 Euro aus. Mein Finanzamt eine Zahlung von 13 Euro.

    Hintergrund sind unterschiedliche Berechnungen in der Günstigerprüfung (verheiratet, 2 Kinder). Das Finanzamt schreibt:

    Gemäß §31 des Einkommenssteuergesetzes erhöht sich die tarifliche Einkommenssteuer um den Anspruch auf Kindergeld für das gesamte Kalenderjahr im Rahmen einer Vergleichsrechnung zwischen dem Kindergeld und den Freibeträgen.

    Die Prüfung, ob es beim Kindergeld bleibt oder die Freibeträge abzuziehen sind, ist für jedes Kind einzeln abzuziehen.

    Das WISO Steuerprogramm rechnet mit 71.419,- zu versteuerndes Einkommen und vergleicht dann für Kind 1 mit 64.171,- (71.419,- - 7.248,- (Freibeträge für Kinder) dabei kommt raus:

    Kind 1: Freibeträge ansetzen

    Kind 2 (es wird mit 64.171,- zu versteuerndes Einkommen (Abzug der Freibeträge für Kind 1) gerechnet): es bleibt beim höheren Kindergeld.

    Das Finanzamt rechnet dagegen mit 73.241,- zu versteuerndes Einkommen und vergleicht dann für Kind 1 mit 73.241,- (ohne Abzug der Freibeträge der Kinder sowie Kinderbetreuungskosten) dabei kommt raus:

    Kind 1: Freibeträge ansetzen

    Kind 2 (es wird mit 65.993,- zu versteuerndes Einkommen (Abzug der Freibeträge für Kind 1) gerechnet): Freibeträge ansetzen

    Auf telefonische Nachfrage sagte mir das Finanzamt, dass in der Vergleichsrechnung bei der Festlegung des zu versteuernden Einkommens immer davon ausgegangen wird, dass man gar keine Kinder hätte.

    Wer hat denn nun Recht?

    Ich freue mich auf Eure Antworten!

    Danke!

    Sven

    • Offizieller Beitrag

    mein WISO Steuerprogramm

    Welches?


    Wer hat denn nun Recht?

    Das Programm rechnet richtig.


    Wobei ich davon ausgehe, dass Ihr aneinander vorbei geredet habt. Denn das Programm fängt so gesehen auch immer beim z.v.E. ohne Familienleistungsausgleich an und geht dann mit den Kindern der Reihe nach vor. Beim 2. Kind wird dann die Auswirkung des 1. Kindes mit berücksichtigt und beim 3. Kind werden dann die Auswirkungen die ersten beiden Kinder mit berücksichtigt.

  • Ich erläutere die Rechnung noch mal im Detail:

    Der Bescheid 2016 vom Finanzamt weist folgendes aus:

    Gesamtbetrag der Einkünfte 82.419

    - Summe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen 9.106

    - Summe der unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben (Kinderbetreuungskosten) 1.894

    Einkommen 71.419 (mit diesem Wert startet WISO MAC die Günstigerprüfung für das 1. Kind)


    Das Finanzamt startet die Günstigerprüfung für das 1. Kind dagegen mit 73.241. Das ist ungefähr die Differenz der Kinderbetreuungskosten.

    Wer hat nun Recht?

  • Da musst du deinen Steuerberater fragen - wir dürfen dir keine Rat in Steuerangelegenheiten geben und dies wäre eine Auslegung des Steuerrechts.