Sachentnahmen/Eigenverbrauch korrekt buchen (insb. bei Kindern unter zwei Jahren)

  • Hallo,


    ich bin mir nicht sicher, wie ich Sachentnahmen bzw. den Eigenverbrauch korrekt buche, wenn ich die Nahrungsmittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel als Unternehmer kaufe (innergemeinschaftlicher Erwerb ohne Umsatzsteuer in der Rechnung) und ein Kind unter zwei Jahren dies verbraucht.


    Grundsätzlich buche (Skr03) ich diese Sachentnahme bzw. den Eigenverbrauch wie folgt:

    • Einnahme: Konten 8915 (Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 7 % USt) & 1771 (Umsatzsteuer 7 %)
    • Ausgabe: Konten 3420 (Innergemeinschaftlicher Erwerb 7 % Vorsteuer und Umsatzsteuer) & 1772 (Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb) &1572 (Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb)

    Buche ich dies grundsätzlich korrekt? Wie sehen Sie dies?


    Nun besteht folgende Regelung:

    Zitat

    Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum
    vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten
    12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den
    Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die
    Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung)

    Quelle: http://www.bundesfinanzministe…_blob=publicationFile&v=2


    Da ich konkrete Aufzeichnungen mit Eigenbelege erstellen werde, kommen für mich die Pauschbeträge nicht in Betracht. Ich verstehe diese Regelung jedoch so, dass auch bei konkreten Aufzeichnungen der jeweilige Wert abhängig vom Alter des Kindes angesetzt wird. Sehe ich das richtig? Wie sehen Sie dies?


    Falls ich das richtig sehe, wie buche ich die Sachentnahme bzw. den Eigenbedarf von diesen Nahrungsmitteln bzw. Nahrungsergänzungsmitteln an Kinder unter zwei Jahren? Werden diese gar nicht gebucht? Wird kein Eigenbeleg erstellt? Wie sehen Sie dies?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Ihre Rückmeldung.


    Freundliche Grüße

    Stefan Börner

  • Wenn du konkrete Aufzeichnungen machst, ist für den Ansatz von Pauschbeträgen kein Raum mehr und dann ist auch diese Sonderregel nicht anwendbar.