Verlustvortrag 2011 - 2012 - Masterstudium - Werbungskosten

  • Hallo liebe Mitglieder,


    ich hoffe Ihr könnt mir mal einen Rat geben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 13.01.2015 (Aktenzeichen IX R 22/14) eine rückwirkende Feststellung von Verlustvorträgen für bis zu sieben Jahre. Ich habe aus diesem Grund Ende Januar für die Kalenderjahre 2011 und 2012 für mein Masterstudium eine Erklärung zur Festellung des verbleibenden Verlustvortrags beim Finanzamt gestellt. Für die beiden Kalenderjahre sind auch keine Steuerklärungen von mir gemacht worden und es ist auch kein Bescheid ergangen. Während dieser zwei Jahre erhielt ich Bafög und ein Stipendium. Ich habe zu der Erklärung alle Studienkosten als Anlage N angegeben und per WISO übertragen. Nachweise habe ich auch an das Finanzamt versendet


    im Februar erhielt ich dann ein Bescheid für 2011 und 2012 über die Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Die Kosten für die Ausbildung wurden als Sonderausgaben berücksichtigt. Soweit ich weiß führt ds nicht zu vorweggenommenen Werbungskosten und einen vortragfähigen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte. In den Erläuterungen zu beiden Bescheiden stand " Die als Fortbildungskosten geltend gemachten Aufwendungen sind Ausbildungskosten. Sie wurden als Sonderausgaben in Höhe von 4000 EUR (Bescheid 2011) und in Höhe von 6000 EUR(Bescheid 2012) berücksichtigt. Etwas unten steht auch das die Festsetzung der Einkommensteuer vorläufig ist hinsichtlich der Abziehbarkeit dr Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben"


    Daraufhin habe ich EInspruch eingelegt gegen die beiden Bescheide. Vor einigen Tagen erhielt ich wiederrum zwei abgeänderte Bescheide über Einkommensteuer für 2011 und 2012.

    In den Erläuterungen zu diesen beiden Bescheiden steht das dieser Bescheid den älteren Bescheid ändert und das mein Einspruch erledigt ist. Der Vorläufigkeitsvermerk bezüglich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein Studium als Werbungskosten ist auch wieder enthalten. In den beiden neuen Bescheiden hat sich eigentlich meines Erachtens inhaltlich nichts verändert auch an den Summen des zu versteuernden Einkommens.


    Ich hätte nun folgende Fragen.


    1. Wie kann und soll ich nun weitervorgehen?

    2. Warum sind meine Ausbildungskosten bzw. Studienkosten meines Masterstudiums nicht als Werbungskosten anerkannt worden? Wie erkenne ich so etwas eigentlich?

    3. Warum erhalte ich eigentlich einen Bescheid über EInkommenssteuer für 2011 und 2012 obwohl ich doch eigentlich einen Verlustfeststellungsbescheid für 2011 und 2012 erhalten müsste?



    Für euren Rat oder Antworten wäre ich Euch sehr dankbar!


    Gruß

    Chris

    • Offizieller Beitrag

    In den beiden neuen Bescheiden hat sich eigentlich meines Erachtens inhaltlich nichts verändert auch an den Summen des zu versteuernden Einkommens.

    Doch, dieses:

    Vor einigen Tagen erhielt ich wiederrum zwei abgeänderte Bescheide über Einkommensteuer für 2011 und 2012.


    In den Erläuterungen zu diesen beiden Bescheiden steht das dieser Bescheid den älteren Bescheid ändert und das mein Einspruch erledigt ist. Der Vorläufigkeitsvermerk bezüglich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein Studium als Werbungskosten ist auch wieder enthalten.


    Warum sind meine Ausbildungskosten bzw. Studienkosten meines Masterstudiums nicht als Werbungskosten anerkannt worden?

    Das schreiben Sie Dir doch. Es ist ein Verfahren anhängig und Dein Bescheid ist insoweit als vorläufig erklärt worden.


    Warum erhalte ich eigentlich einen Bescheid über EInkommenssteuer für 2011 und 2012 obwohl ich doch eigentlich einen Verlustfeststellungsbescheid für 2011 und 2012 erhalten müsste?

    Weil Du vorher ja erst einmal einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte i.S.d. § 10d EStG haben musst.

  • 1. Was du konkret tun kannst, können und dürfen wir dir hier nicht sagen, denn das wäre uns verbotene Steuerberatung. Sieh dir genau an, wIe die Vorläufigkeitserklärung lautet, in diesem Umfang ist der Bescheid nämlich vorläufig und kann geändert werden.

    2. Weil das Gesetz nun einmal sagt, dass die Kosten der Erstausbildung nur Im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Das muss so eigentlich im erläuternden Text am Ende des Bescheides stehen. Den muss man halt auch einmal lesen. Dort steht übrigens auch eine Belehrung über die Rechtsmittel, die du hast.

    3. Weil dein Antrag eine verkürzte Steuererklärung war und der Verlust nur im Rahmen eines SteuerbescheIdes ermittelt werden kann. Nur wenn im Steuerbescheid ein nicht verrechenbarer Verlust ermittelt wird, kommt auch ein gesonderter Bescheid über die Verlustfeststellung zum 31.12. des jeweiligen Jahres.

  • Ich bin davon ausgegangen, dass bei einem Zweitstudium die Möglichkeit besteht, einen Verlustvortrag auszufüllen. Und zwar, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte niedriger sind als die Werbungskosten. Dabei wird die Differenz gut geschrieben. Diese „Gutschrift“ kann dann in den Folgejahren zu Steuererleichterungen führen. Wenn der Student diese für das kommende Jahr nutzen möchte, muss er auf der ersten Seite des Mantelbogens unter dem Punkt „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ einen Haken setzen. Ich habe also alles korrekt gemacht...??

    • Offizieller Beitrag

    Du hast aber schon gelesen, was wir als auch das FA Dir geschrieben haben? ?(

    Weil Du vorher ja erst einmal einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte i.S.d. § 10d EStG haben musst.

    Weil dein Antrag eine verkürzte Steuererklärung war und der Verlust nur im Rahmen eines SteuerbescheIdes ermittelt werden kann. Nur wenn im Steuerbescheid ein nicht verrechenbarer Verlust ermittelt wird, kommt auch ein gesonderter Bescheid über die Verlustfeststellung zum 31.12. des jeweiligen Jahres.

    Das schreiben Sie Dir doch. Es ist ein Verfahren anhängig und Dein Bescheid ist insoweit als vorläufig erklärt worden.

  • Hallo Miwe,


    danke für deine Antwort. Sorry das ganze ist für mich leider nur schwer nachzuvollziehen. Dieser Vorläufigkeitsvermerk basiert auf ein Schreiben

    des Bundesfinanzministeriums welches verfügt hat, dass alle Festsetzungen der Einkommensteuer hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2015 vorläufig vorzunehmen sind. Gleiches gilt für Anträge auf Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags.


    Dieser Vorläufigkeitsvemerkt gilt zwar für alle neuen und geänderten Steuerbescheide ab 2004 bezieht sich aber auf die Erststudiumskosten in der Erstausbildung im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren. Nach meines Wissen sind und sollten Aufwendungen für eine Zweitausbildung und einen Masterstudiengang auch jetzt in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig.


    Ich stelle zusammenfassend fest:


    Das FA lehnt eine Verlustfeststellung ab und setzte mit den Einkommensteuerbescheiden 2011 und 2012 die Einkommensteuer jeweils auf 0 EUR fest. Die Ausbildungskosten wurden darin nicht als Werbungskosten, sondern lediglich als Sonderausgaben in Form von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung berücksichtigt. Die Berücksichtigung der Aufwendungen für das Zweitstudium als Sonderausgaben in Höhe von 4.000 und einmal 6000 EUR führen zu keiner Verlustfeststellung. Denn nur negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, führen nach § 10d Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EStG zu einem verbleibenden Verlustvortrag?




    Ich muss glaube ich direkt einmal beim Finanzamt direkt anfragen! :) Aber dennoch danke! :)D

    • Offizieller Beitrag

    Das FA lehnt eine Verlustfeststellung ab und setzte mit den Einkommensteuerbescheiden 2011 und 2012 die Einkommensteuer jeweils auf 0 EUR fest. Die Ausbildungskosten wurden darin nicht als Werbungskosten, sondern lediglich als Sonderausgaben in Form von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung berücksichtigt.

    Das FA sagt Dir salopp ausgedrückt, daß sie es erst einmal so gemacht haben auf Grund der aktuellen Rechtslage , sie sich aber dessen bewußt sind, daß das vielleicht von den Gerichten noch geändert wird. In dem Falle werden diese beiden Bescheide dann auch wieder geändert, ohne daß Du etwas machen mußt.

    Ich muss glaube ich direkt einmal beim Finanzamt direkt anfragen!

    Glaube ich nicht. Du hast gemacht, was Du machen kannst und solltest, jetzt mußt Du abwarten, wie die Sache gerichtlich abschließend geklärt wird.

  • Ich war heute beim FA mein Einwand war berechtigt! Es gibt einen Unterschied zwischen Erstausbildung und Zweitausbildung. Feststellungsbescheid wird erstellt mit Verlustvortrag und Werbekostenabzug! ;)