§ 35a Handwerker und Gebäudeabschreibung

  • Ich habe in 2017 für ca. 30.000 Euro Handwerkerleistung in meinem vermieteten Haus durch Ausbau neuer Wohnräume gezahlt.

    Lt. Finanzamt erhöhen diese nachträglichen Herstellungskosten die Gebäudeabschreibung, keine Chance zu Steuerermäßigung nach § 35a EStG.


    Wie ist es mit dem 5. Absatz in § 35a EStG: kann man diesen Betrag als max. 1.200 Euro als Handwerkerleistung und diesen (Brutto)-Betrag von 6.000 Euro zusätzlich bei der Gebäude-Afa hinzurechnen?

    Aus meiner Sicht ist die Gebäude-Afa kein Element aus dem 5. Absatz: Betriebsausgaben; Werbungskosten; Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen.


    Danke im Voraus

    Harald

  • Keine Chance - für § 35a EStG musst du das Haus selber bewohnen. Da aber vermietet, scheidet dies für dich komplett aus. Ausserdem wäre es ein doppelter Ansatz - über die nachträglichen Anschaffungskosten in den Folgejahren als AfA (also Werbungskosten) und noch einmal als § 35a-Ermäßigung.

    Und wenn das Finanzamt schon sagt, nachträgliche Herstellungskosten, sind diese auch als Herstellungskosten bzw. nachträgliche Anschaffungskosten auszuweisen. Kein weiterer Ansatz möglich.

    • Offizieller Beitrag

    Wie ist es mit dem 5. Absatz in § 35a EStG: kann man diesen Betrag als max. 1.200 Euro als Handwerkerleistung und diesen (Brutto)-Betrag von 6.000 Euro zusätzlich bei der Gebäude-Afa hinzurechnen?

    Dann lies den Absatz doch einmal ganz genau.


    Keine Chance - für § 35a EStG musst du das Haus selber bewohnen. Da aber vermietet, scheidet dies für dich komplett aus.

    Genau so ist es.


    Und wenn das Finanzamt schon sagt, nachträgliche Herstellungskosten, sind diese auch als Herstellungskosten bzw. nachträgliche Anschaffungskosten auszuweisen. Kein weiterer Ansatz möglich.

    Was bei Schaffung neuer Wohnfläche auch absolut zutreffend ist.

  • Vielen Dank für Eure Antwirten!


    Obwohl ich mehrfach den 5. Abs. gelesen habe, finde ich keinen Verbot einer gleichzeitigen Vergünstigung von Handwerkleistungen und der Anrechnung zur Afa.

    Ist es grundsätzlich so, dass eine Vergünstigung im Steuerrecht nicht zweimal "bevorteilt" werden kann?


    Gruß Harald

  • Du überliest also das Wörtchen „eigener Haushalt“ - nur der ist begünstigt, da muss keine andere Wohnung verboten werden. Ausserdem gibt es hier schon einige BFH-Urteile, was begünstigt wird.


    Und doppelt ist nicht möglich! Auch das hat der BFH schon entschieden hier im Fall der Handwerkerleistungen und Ansatz beim Arbeitszimmer!

    • Offizieller Beitrag

    Obwohl ich mehrfach den 5. Abs. gelesen habe, finde ich keinen Verbot einer gleichzeitigen Vergünstigung von Handwerkleistungen und der Anrechnung zur Afa.

    Soweit kommst Du doch in der Prüfung gar nicht, wenn Du den Satz 1 des Absatzes 5 liest:

    Zitat

    (5) 1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.

    Du bist bei Vermietung von Beginn an in Vollem Umfang bei Deiner Einkunftsart!

  • Vielen Dank für Eure Antworten!


    Nun weiß ich Bescheid, wir können diese Frage schließen.


    Vielleicht könntet Ihr noch die Nummer des o.g. BFH-Urteils mitteilen??


    mfg

    Harald