Kfw Studienkredit Zinsen - Abzug als Werbungskosten

  • Hallo liebe Forenmitglieder,


    ich habe einen Antrag zur Festellung des verbleibenden Verlusts für mein Zweitstudium(Masterstudium) gestellt für die Kalenderjahre 2011 und 2012. Ich habe nun die Bescheide für 2011 und 2012 erhalten als auch die Steuerbescheide für 2011 und 2012. Nun hat mir der Sachbearbeiter auch telefonisch mitgeteilt, dass die Zinsen für mein Kfw Studienkredit nicht anerkannt werden. Ich habe nun in vielen Foren gelesen das zwar die Tilgungsraten nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden sondern nur die Zinsen aber ich finde leider keine gesetzliche Regelung hierfür oder wie kann ich den Sachbearbeiter davon überzeugen die Zinsen doch als Werbungskosten anzuerkennen?


    Vielen Dank im Voraus.


    Gruß

    Chris

    • Offizieller Beitrag

    EStH H 10.9 (Zu § 10 EStG) - Quelle: nwb.de


    Zitat

    Ausbildungsdarlehen/Studiendarlehen

    • Abzugshöhe/Abzugszeitpunkt >H 10.1
    • Aufwendungen zur Tilgung von Ausbildungs-/Studiendarlehen gehören nicht zu den abziehbaren Aufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG BFH vom 15.3.1974
    • Zinsen für ein Ausbildungsdarlehen gehören zu den abziehbaren Aufwendungen, auch wenn sie nach Abschluss der Berufsausbildung gezahlt werden (>BFH vom 28.2.1992
    • Ist ein Ausbildungsdarlehen nebst Zuschlag zurückzuzahlen, sind die Aufwendungen für den Zuschlag Ausbildungs- und keine Werbungskosten, wenn damit nachträglich die im Zusammenhang mit der Berufsausbildung gewährten Vorteile abgegolten werden sollen und wenn der Zuschlag nicht weitaus überwiegend als Druckmittel zur Einhaltung der vorvertraglichen Verpflichtung zur Eingehung eines langfristigen Arbeitsverhältnisses dienen soll (>BFH vom 28.2.1992

    Sind hinsichtlich der Ausbildung die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug grundsätzlich erfüllt, gelten die Hinweise selbstverständlich in analoger Anwendung dafür ebenfalls.

  • EStH H 10.9 (Zu § 10 EStG) - Quelle: nwb.de


    Zitat

    Ausbildungsdarlehen/Studiendarlehen

    • Abzugshöhe/Abzugszeitpunkt >H 10.1
    • Aufwendungen zur Tilgung von Ausbildungs-/Studiendarlehen gehören nicht zu den abziehbaren Aufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG BFH vom 15.3.1974
    • Zinsen für ein Ausbildungsdarlehen gehören zu den abziehbaren Aufwendungen, auch wenn sie nach Abschluss der Berufsausbildung gezahlt werden (>BFH vom 28.2.1992
    • Ist ein Ausbildungsdarlehen nebst Zuschlag zurückzuzahlen, sind die Aufwendungen für den Zuschlag Ausbildungs- und keine Werbungskosten, wenn damit nachträglich die im Zusammenhang mit der Berufsausbildung gewährten Vorteile abgegolten werden sollen und wenn der Zuschlag nicht weitaus überwiegend als Druckmittel zur Einhaltung der vorvertraglichen Verpflichtung zur Eingehung eines langfristigen Arbeitsverhältnisses dienen soll (>BFH vom 28.2.1992

    Sind hinsichtlich der Ausbildung die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug grundsätzlich erfüllt, gelten die Hinweise selbstverständlich in analoger Anwendung dafür ebenfalls.


    Das heißt dann also, dass ich den jährlichen Zinsbetrag auf meine Ausbildungskosten hinzuaddieren kann in der Einkommensteuererklärung? Oder muss das gesondert aufgeschlüsselt werden?


    Beste Grüße!