Leiharbeitnehmer, Pendelstrecke als Reisekosten angegeben, Finanzamt fordert Bescheinigungen

  • Hallo,

    ich habe das komplette Jahr 2017 als Leiharbeitnehmer gearbeitet. Eingesetzt war ich über das ganze Jahr hinweg an einer einzigen Tätigkeitsstätte. In der Hilfe von steuer:Sparbuch habe ich gelesen dass man als Leiharbeitnehmer die Pendelstrecke als Reisekosten angeben soll, da dazu momentan ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Ich habe eigentlich damit gerechnet dass das Finanzamt das einfach nicht anerkennt und automatisch mit der Entfernungspauschale abrechnet. Dagegen hätte ich ja dann Einspruch einlegen und ein Ruhen beantragen können.


    Jetzt kam bei mir aber ein Brief vom Finanzamt an in dem ich aufgefordert werde folgende Nachweise zu erbringen:


    - Arbeitgeberbescheinigung über Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten

    - Arbeitgeberbescheinigung über das Nichtvorhandensein einer ersten Tätigkeitsstätte


    Die Bescheinigungen wird mir mein Arbeitgeber nicht ausstellen, das ist klar.


    Wie kann ich das jetzt dem Finanzamt erklären und werde ich wenigstens schon mal den Betrag der Entfernungspauschale bekommen und nur die Differenz aus den Reisekosten wird einbehalten?


    Grüße

    • Offizieller Beitrag

    Du hast aber hinsichtlich Leiharbeiter und Voraussetzungen hier schon einmal die erweiterte Forumssuche genutzt, oder? Da ist diesbezüglich einiges zu lesen.

  • Die Beiträge die ich gefunden habe beziehen sich größtenteils auf die Einführung der ersten Tätigkeitsstätte 2014.


    Mir ist klar dass ich eine erste Tätigkeitsstätte habe, steuer:Sparbuch hat das auch so ermittelt und bisher habe ich als Leiharbeiter meinen Arbeitsweg immer über die Entfernungspauschale geltend gemacht.


    Aber in der aktuellen Version der Hilfe steht folgendes:

    Zitat von WISO Hilfe: Besonderheiten einzelner Berufsgruppen

    Leiharbeiter sind bereits vertraglich zur Flexibilität verpflichtet und gehen nur befristete Arbeitsverhältnisse ein. Somit liegt bezüglich der Fahrten zwischen der Wohnung und dem Betrieb des Entleihers keine dauerhafte Zuordnung zum Entleihbetrieb vor. Die Fahrten sind daher nicht als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale anzusetzen, sondern wie bei Reisekosten mit den tatsächlichen Kosten, also 0,30 € pro gefahrenen Kilometer (FG Niedersachsen 9 K 130/16). Sollte Ihr Finanzamt die tatsächlichen Kosten nicht anerkennen, empfiehlt sich ein Einspruch gegen den Steuerbescheid mit Verweis auf das hierzu beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren (BFH VI R 6/17).

    Daher habe ich gedacht, ok, dieses Jahr machst du das über die Reisekosten und legst dann einfach Einspruch ein. Im Falle eines positiven Urteils des BFH wirds dann nochmal eine schöne Nachzahlung seitens des Finanzamtes geben.

    • Offizieller Beitrag

    So oder so musst Du doch bei allen steuerlichen Sachverhalten die entsprechenden Nachweise erbringen. Und was da z.B. in Frage kommen kann, kann man in dem hier vielfach zitierten und verlinkten BMF-Erlass zu diesem Thema nachlesen.

  • Ja das ist richtig. Soll ich also erst mal versuchen meinen Arbeitgeber dazu zu bringen mir diese Nachweise ausstellen zu lassen?


    Ich dachte, weil es kein Urteil darüber vom BFH gibt wird das so oder so nichts.


    Ich würde das alles möglichst schnell erledigen und bräuchte einen Rat über das weitere Vorgehen.

    • Offizieller Beitrag

    Die Bescheinigungen wird mir mein Arbeitgeber nicht ausstellen, das ist klar.

    Warum?

    Soll ich also erst mal versuchen meinen Arbeitgeber dazu zu bringen mir diese Nachweise ausstellen zu lassen?

    Ja.

    Ich dachte, weil es kein Urteil darüber vom BFH gibt wird das so oder so nichts.

    Das eine hat mit dem anderen nichts direkt zu tun. Wenn das FA etwas ablehnt, weil Du es auch auf Anforderung hin nicht belegt hast, dann nützt Dir auch kein Einspruch mit Verweis auf das laufende Verfahren.

  • Die Bescheinigungen wird mir mein Arbeitgeber nicht ausstellen, das ist klar.

    Warum?

    Die Frage habe ich mir auch gestellt - vor allem sollte man sich die Antwort nicht geben, ohne es versucht zu haben. Außerdem denke ich, daß der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist.


    Es gibt auch genügend Vorlagen dafür im Web, z. B. Bescheinigung des Arbeitgebers Vorlage.pdf

    Ausdrucken, hinschicken, ausfüllen lassen.

  • Wobei noch zu klären wäre, ob der TE nicht doch zumindest ab und zu beim Arbeitgeber "vorbeischaut" wegen Zeitnachweisen, internen Schulungen u.a..