Übungsleiterpauschale - Reisekosten

  • Hallo,


    ich unterrichte nebenberuflich an einer Hochschule als Dozent und erhalte vom Landesamt für Besoldung + Versorgung

    • Unterrichtsvergütung
    • Prüfungsvergütung
    • Reisekosten


    Die Reisekosten sind die Erstattung meiner Bahnfahrten zur Hochschule.


    Vom Landesamt für Besoldung + Versorgung kommt eine jährliche Übersicht was an das Finanzamt übermittelt wurde. Darin enthalten sind auch die Reisekosten.


    Zählen die Reisekosten zum Freibetrag/Übungsleiterpauschale von 2400EUR oder kann ich diese abziehen (= kann ich in der Steuererklärung weglassen)?

    • Offizieller Beitrag

    Zählen die Reisekosten zum Freibetrag/Übungsleiterpauschale von 2400EUR ... .

    ja


    Einfach einmal die erweiterte Forumssuche nutzen: Entweder § 3 Nr. 26, 26a EStG oder höhere tatsächlich nachgewiesene BA.

  • in 26a steht "überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;"


    d.h. wenn ich 2600EUR (inkl 300EUR Reisekosten) bekommen habe

    • trage ich 2600EUR in die Maske "Steuerfreie Aufwandsentschädigungen" - "als Übungsleiter ..." ein
    • sowie den Differenzbetrag 2600EUR-2400EUR = 200EUR als Werbungskosten ein

    oder kann ich direkt die BA abziehen und

    • trage den Max-Betrag 2400EUR in die Maske "Steuerfreie Aufwandsentschädigungen" - "als Übungsleiter ..." ein
    • Offizieller Beitrag

    d.h. wenn ich 2600EUR (inkl 300EUR Reisekosten) bekommen habe

    trage ich 2600EUR in die Maske "Steuerfreie Aufwandsentschädigungen" - "als Übungsleiter ..." ein

    ja

    sowie den Differenzbetrag 2600EUR-2400EUR = 200EUR als Werbungskosten ein

    nein

    oder kann ich direkt die BA abziehen und

    trage den Max-Betrag 2400EUR in die Maske "Steuerfreie Aufwandsentschädigungen" - "als Übungsleiter ..." ein

    nein


    in 26a steht "überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;"

    was mit anderen Worten heißt:

    Entweder § 3 Nr. 26, 26a EStG oder höhere tatsächlich nachgewiesene BA.

  • In einem älteren Beitrag Nebentätigkeit, wo eintragen? habe ich nun gesehen, dass die Einnahmen unter Freiberufliche und Selbständiger Tätigkeit gemacht wurden und da besteht auch die Möglichkeit die Ausgaben einzutragen.






    Ich hatte die Einnahmen in der WISO-Maske für nebenberufliche Tätigkeiten "Besonderheiten bei Arbeitnehmern" - "Steuerfreie Aufwandsentschädigungen" - "als Übungsleiter ..." eingetragen und da sah ich keine Möglichkeit, die BAs anzugeben.



    • Offizieller Beitrag

    Ich hatte die Einnahmen in der WISO-Maske für nebenberufliche Tätigkeiten "Besonderheiten bei Arbeitnehmern" - "Steuerfreie Aufwandsentschädigungen" - "als Übungsleiter ..." eingetragen und da sah ich keine Möglichkeit, die BAs anzugeben.

    Und was ändert das daran, dass man für Einnahmen i.S.d. § 3 Nr. 26, 26 EStG nur die dort genannte Regelung mit bis zu 2.400€ im Kalenderjahr in Anspruch nehmen darf oder aber die in Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten insgesamt nachgewiesenen höheren Betriebsausgaben? ?(

  • Das war mir vorher nicht klar. Die Erklärungstexte sowie die Anzeigen in den "Freiberufliche und Selbständiger Tätigkeit"-Masken waren für mich verständlich. Ich bin nun zufrieden, da ich es (endlich) verstanden habe. WISO zeigt nun die für mich verständliche Erklärung zu den Ausgaben an (in den anderen masken fehlt der Hinweis - oder zumindest in für mich verständlichen Sätzen):



    Ausgabenabzug nur für steuerpflichtige Einnahmen.

    Die Ausgaben, die mit der nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter etc. (§ 3 Nr. 26 EStG) zusammenhängen, betragen nicht mehr als 2.400,00 €. Daher wirken sich diese Ausgaben nicht aus.


    • Offizieller Beitrag

    Man muss als Anfänger die Eingabemasken wirklich Zeile für Zeile durchgehen, nur dann kann das Programm sinnvoll helfen, da es immer nur auf die vorherigen bestätigten Eingaben reagieren kann.