Anrechnung ausländischer Quellensteuer

  • Hallo,


    ich habe eine ganz ähnliche Frage, wie hier die ursprüngliche und hoffe, Sie können mir die hier aufgeführten Antworten noch einmal auch für mich verständlich wiedergeben.


    Meine Mutter hat 2017 für Aktienverkäufe ausländische Quellensteuer gezahlt.

    Aufgrund ihres geringen Gesamteinkommens ist ihr steuerpflichtiges Einkommen 0 EUR.

    Die ausländische Quellensteuer haben wir wie in der Steuerbescheinigung der Bank angegeben in Zeile 51 der Anlage KAP angegeben.

    Dies wirkt sich aber in keiner Weise auf den Steuerrückerstattungsbetrag aus.


    Wie bekommt meine Mutter nun diesen Betrag rückerstattet?


    Können Sie mir dies noch einmal erklären?

    • Offizieller Beitrag

    Ich habe die Frage in ein neues Thema verschoben, da sie nun außer dem Begriff Quellensteuer rein gar nichts mit dem Problem des dortigen TE zu tun hat.


    Aufgrund ihres geringen Gesamteinkommens ist ihr steuerpflichtiges Einkommen 0 EUR.

    Die ausländische Quellensteuer haben wir wie in der Steuerbescheinigung der Bank angegeben in Zeile 51 der Anlage KAP angegeben.

    Dies wirkt sich aber in keiner Weise auf den Steuerrückerstattungsbetrag aus.

    Es kann ja nur etwas angerechnet werden, wenn auch eine deutsche Einkommensteuer festgesetzt wird. Beträgt die deutsche ESt 0,00€, kann natürlich auch nichts angerechnet werden.


    Wie bekommt meine Mutter nun diesen Betrag rückerstattet?

    Sie muss ggf. bei der ausländischen Finanzbehörde einen entsprechenden Erstattungsantrag stellen.

  • Vielen Dank für die Antwort.


    Auch wenn das einkommenssteuerpflichtige Einkommen 0 ist, wurde Kapitalertragssteuer und eben auch die ausländische Quellensteuer ja direkt von der Bank einbehalten.

    Die Kest wird ja auch automatisch mit der Stuererklärung rückerstattet, aber dann geht das wohl für die ausländische Quellensteuer nicht so einfach.

    Warum muss man sie dann überhaupt in der Steuererklärung angeben?

    • Offizieller Beitrag

    aber dann geht das wohl für die ausländische Quellensteuer nicht so einfach.

    Warum sollte der deutsche Staat ausländische Steuern erstatten? Anrechnen ja, sofern auf diese Kapitalerträge ESt festgesetzt wird, aber mehr auch nicht.


    Warum muss man sie dann überhaupt in der Steuererklärung angeben?

    Weil man vielleicht vorher nicht weiß, ob und wieviel Einkommensteuer auf diesen Kapitalertrag festgesetzt wird. Ihn geltend zu machen, zwingt Dich niemand.


    Sie muss ggf. bei der ausländischen Finanzbehörde einen entsprechenden Erstattungsantrag stellen.

  • Hallo Micha68,

    ich kann Dir nur sagen wie ich es gemacht habe. Ich habe die ausländische Quellensteuer nicht in der Anlage KAP sondern zum ersten Mal in der Anlage AUS (Zeile 7) angegeben. Dort wurde Sie zu mindestens schon einmal vom WISO-Steuersparbuch-Programm berücksichtigt. In der Anlage KAP wurde die Quellensteuer nicht einmal vom WISO-Steuersparbuch-Programm berücksichtigt.

    (Früher wurde mir die ausländische Quellensteuer vom FA erstattet, obwohl ich sie in der Anlage KAP eingetragen hatte).

    Wie das Finanzamt nun neu reagiert, kann ich noch nicht sagen, da ich meine Steuererklärung noch nicht abgegeben habe.

    Zur weiteren Information, auch wenn ich nicht jede Einzelheiten des Abkommens kenne.

    Mit Frankreich hat Deutschland ein Doppeltsteuerabkommen abgeschlossen. Hierbei werden Steuern gegenseitig berücksichtigt. Sprich, Du Wohnst in D, arbeitest aber in F (z.B. Grenzgänger). Deine Lohnsteuer wird von F von Deinem Lohn einbehalten. Als Bürger von D machst Du aber Deine Steuererklärung in D. Auch wenn Du nun in D keine Steuern bezahlt hast, werden Sie erstattet, wenn Du, z.B. auf Grund Deiner Werbungskosten, zu viel gezahlt hast.

    Das gilt meiner Ansicht nach auch für die Quellensteuer.

    Du musst nun schauen ob mit dem Land in dem die Quellensteuer Deiner Mutter angefallen ist, ebenfalls ein Doppeltsteuerabkommen abgeschlossen wurde.

    Wenn das der Fall ist, würde ich die Quellensteuer einfach nun in der Anlage AUS angeben, neu ans Finanzamt senden, und schriftlich einen "Antrag auf Änderung des Steuerbescheids" ans Finanzamt senden.

    MfG

    P.S. halte uns einmal auf dem Laufenden.

    • Offizieller Beitrag

    ich kann Dir nur sagen wie ich es gemacht habe.

    Was aber aufgrund der Gesetzesänderungen nicht unbedingt richtig sein muss, wie ich Dir bereits in Deinem diesbezüglichen Thread versucht habe zu erklären.


    steuer:Sparbuch 2018: anzurechnende ausländische Kapitalertragssteuer (Quellensteuer) kann nicht eingeben werden

  • Dort wurde Sie zu mindestens schon einmalvom WISO-Steuersparbuch-Programm berücksichtigt. In der Anlage KAP wurde dieQuellensteuer nicht einmal vom WISO-Steuersparbuch-Programm berücksichtigt.

    Dann hast du aber auch deutsche Steuern, auf die diese Quellensteuern angerechnet werden können.

    Mit Frankreich hat Deutschland ein Doppeltsteuerabkommenabgeschlossen. Hierbei werden Steuern gegenseitig berücksichtigt.

    Da liegst du aber leicht daneben. Es wird sicher gestellt, dass ein und derselbe Sachverhalt nicht zweimal der Besteuerung unterworfen wird (daher der Begriff Doppelbesteuerungsabkommen). Es steht nirgends, dass die Steuern gegenseitig anerkannt werden und auch noch im anderen Land erstattet werden. Es gibt einen Passus, in dem sinngemäß steht, dass bei Kapitaleinkünften bis zu 15% der im anderen Land gezahlten Steuern auf die Steuern im anderen Land angerechnet werden können auf Antrag. Weiterhin steht dort aber auch, dass es dem jeweils anderen Land freisteht, die Einkünfte im Einkunftsland zur Ermittlung des Steuersatzes heranzuziehen (Progression).