Warnmeldung wenn ich Monitor abschreiben will?

  • Guten Tag,


    ich habe mir am 05.12.2017 einen Monitor für 214,80 € gekauft den ich 100% für meine freiberufliche Tätigkeit benutze. Meinen Laptop habe ich nie steuerlich abgesetzt, weil ich ihn geschenkt bekommen habe und keine Rechnung habe, habe also keinen Sammelposten oder ähnliches dafür.


    Wenn ich es richtig verstanden habe, ist mein Monitor nicht selbständig nutzbar, da ich ihn an einen Laptop oder PC anschließen muss. Damit ist es kein GWG. Deswegen habe ich bei WISO es unter


    Betriebsvermögen -> Anlagevermögen und Investionen -> Abschreibungen -> Anschaffungen von Wirtschafsgütern, deren Kosten über die Nutzungsdauer verteilt werden


    Dort habe ich die Anschaffungskosten von 214,80 € angegeben und erhalte als Warnung, dass das Wirtschaftsgut in einem Sammelposten zusammengefasst werden kann:


    [Blockierte Grafik: https://image.ibb.co/cOPmY8/2.jpg]


    Beim Sammelposten wiederum steht, dass hier nur Wirtschaftsgüter zwischen 150 € und 1000 € die selbständig nutzbar sind angegeben werden dürfen.


    Ist die Warnung falsch oder darf ich den Monitor als Sammelposten angeben, obwohl er nicht selbständig nutzbar ist?


    Vielen Dank für eure Hilfe!

    • Offizieller Beitrag

    und warum nicht 4806 Wartungskosten Hard u. Software buchen?

    Und was soll an einem neuen Bildschirm Wartungskosten darstellen? Das Laptop ist auch ohne einen solchen nutzbar. ?(


    Auch WG des Sammelpostens müssen selbständig nutzbar sein. Der Monitor ist zwingend auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen.

  • Das Laptop ist auch ohne einen solchen nutzbar.

    Da hast Du meinen mit all seinen Pixelfehler und einer def. Hintergrundbeleuchung noch nicht gesehen.

    Aber auch der Microschalter vom Klappmechanismus kann mal keinen "klick" mehr machen.

    Der Monitor ist zwingend auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen.

    Da ist selbst Haufe anderer Meinung.

    Wie auch immer

    Auch WG des Sammelpostens müssen selbständig nutzbar sein.

    Es soll sogar Monitore geben welche man an die Sat-Schüssel anschließen kann. Sowohl auch umgekehrt.

  • Trotzdem würde ich hier Bautroika beipflichten:


    Dein Argument "Anschluss an die Sat-Schüssel" gibt ja den Grund, die selbständige Nutzbarkeit zu bejahen. Dann hat man ein GWG. Sammelposten ist hier suboptimal, da 5 Jahre Abschreibung! Einfach auf GWG (0480 in SKR 03) erfassen und voll im Jahr 2017 abschreiben.

    • Offizieller Beitrag

    Da hast Du meinen mit all seinen Pixelfehler und einer def. Hintergrundbeleuchung noch nicht gesehen.

    Aber auch der Microschalter vom Klappmechanismus kann mal keinen "klick" mehr machen.

    Was hat das denn mit der nicht selbständigen Nutzbarkeit des Monitors zu tun? Ändert rein gar nichts daran.


    Da ist selbst Haufe anderer Meinung.

    Nein, Haufe ist genau dieser Meinung: https://www.haufe.de/finance/b…ungskosten_186_93968.html

    Zitat

    Keine GWG: Unselbstständige Wirtschaftsgüter

    Nicht zu den GWG zählen Wirtschaftsgüter, die nur mit anderen Wirtschaftsgütern zusammen genutzt werden können. Darunter fällt z. B. ein Monitor, der ohne Computer nicht selbstständig nutzbar ist.


    Es soll sogar Monitore geben welche man an die Sat-Schüssel anschließen kann. Sowohl auch umgekehrt.

    Die haben dann aber auch entsprechende Decoder und dann hat er ein ganz anderes Problem mit der nahezu ausschließlich beruflichen Veranlassung. Nicht ohne Grund schaut sich das FA bei bestimmten WG auch deren Ausstattung an.


    Trotzdem würde ich hier Bautroika beipflichten:


    Dein Argument "Anschluss an die Sat-Schüssel" gibt ja den Grund, die selbständige Nutzbarkeit zu bejahen. Dann hat man ein GWG. Sammelposten ist hier suboptimal, da 5 Jahre Abschreibung! Einfach auf GWG (0480 in SKR 03) erfassen und voll im Jahr 2017 abschreiben.

    Dann hat man aber, wie schon gesagt, ein ganz anderes Problem. Denn dann ist nämlich Essig mit der nahezu ausschließlichen beruflichen Veranlassung und das Teil ist im Zweifel wegen überwiegender privater Mitveranlassung überhaupt nicht abziehbar.

  • Nein, Haufe ist genau dieser Meinung:

    oder dieser Konsequenz ist:

    Denn dann ist nämlich Essig mit der nahezu ausschließlichen beruflichen Veranlassung

    Es soll sogar Unternehmer geben, welche sich am medienfähigen Monitor Wirtschaftsnachrichten oder Berichte von Messen etc.pp. ansehen.

    Also ist das Argument "überwiegend privat" an den Haaren herbei gezogen.

    Nicht ohne Grund schaut sich das FA bei bestimmten WG auch deren Ausstattung an.

    Soll dann das längst abgeschriebene Firmenfahrzeug mit defekten Radio welches ja im Anschaffungspreis enthalten war, kein neues mehr erhalten?

    (ich würde bei Neuanschaffung auch hier ein Instanthaltungskonto ansprechen)


    Ich würde dem TE auf keinen Fall zu einem Sammelposten raten, bei dem er 5 Jahre lang ein Gerät für 180,50 Nettoabschreiben soll.

    • Offizieller Beitrag

    Es soll sogar Unternehmer geben, welche sich am medienfähigen Monitor Wirtschaftsnachrichten oder Berichte von Messen etc.pp. ansehen.

    Hat der TE insoweit irgend etwas geschrieben?


    Also ist das Argument "überwiegend privat" an den Haaren herbei gezogen.

    Habe ich etwas von TV-Eigenschaften etc. spekulativ ins Spiel gebracht oder war es vielleicht ein anderer? Und jedes Argument zieht eben auch Folgefragen/-wirkungen nach sich, die man bei der Würdigung im Auge haben muss.


    Also warte doch einfach einmal ab, bis der TE sich insoweit äußert.