Verspätete Korrektur eines in Anspruch genommenen Sparerpauschbetrags und Kapitalertragssteuer

  • Hallo,

    die Bank hatte im Dezember 2017 einen Steuerinformationsbeleg (keine Steuerbescheinigung, steht extra dabei!) geschickt, in dem sie die Berechnung der Kapitalerstargssteuer aus dem Jahre 2009!! korrigiert. Damal wurde ein zu hoher Sparerpauschbetrag angesetzt, der zugehörige Ehepartner war im Jahr zuvor verstorben. Laut Berechnung der Bank ergibt sich ein Betrag von 214 (Kap.Est, Soli und Kirchensteuer). Diesen Betrag hat die Bank dann auch im Dezember abgebucht (= steuerliches Zuflussdatum).

    Nun gehe ich davon aus, dass ich den gezahlten Betrag in der Steuer geletend machen kann, so wie ich auch die anderen gezahlten Kapitalerstrasteuern aus den Steuerbescheinigungen eintragen kann. Nur finde ich dafür keinen geeigneten "Platz". Eine klassische Steuerbescheinigung habe ich ja dazu nicht.
    Ich habe unter "Übrige Kapitalerträge" geschaut, aber ich hatte ja im Jahr 2017 dazugehörigen Ertrag, sondern nurn die Nachzahlung.

    Kann jemand helfen?

    Danke!

    Dubbel

    • Offizieller Beitrag

    Ich gehe nach dem geschilderten Sachverhalt mal davon aus, dass ggf. die Steuerabrechnung zur Einkommensteuerveranlagung 2009 zu ändern ist. In der ESt-Erklärung 2017 hat das m.E. rein gar nichts zu suchen.

  • Wobei ich mich auch frage, ob die Bank hier überhaupt rückwirkend noch Steuern fordern konnte (hängt wohl davon ab, ob der TE den Tod rechtzeitig mitgeteilt hatte). Und ob die Erklärung von 2009 noch geändert werden kann? Ob die Festsetzungsfrist (§170 AO) schon abgelaufen ist, wissen wir nicht, und § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gilt ja nur bis zum Ende der Festsetzungsfrist.

    • Offizieller Beitrag

    Wobei ich mich auch frage, ob die Bank hier überhaupt rückwirkend noch Steuern fordern konnte (hängt wohl davon ab, ob der TE den Tod rechtzeitig mitgeteilt hatte).

    Wenn wir hier einmal davon ausgehen, dass bei der Zinsabschlagsteuer steuerliche Regelungen gelten, dann war es insoweit in jedem Fall eine Steuerverkürzung mit ggf. verlängerten Fristen nach der AO.


    Und ob die Erklärung von 2009 noch geändert werden kann? Ob die Festsetzungsfrist (§170 AO) schon abgelaufen ist, wissen wir nicht, und § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gilt ja nur bis zum Ende der Festsetzungsfrist.

    Da bei einer evtl. Veranlagung ohnehin nur der Sparerpauschbetrag i.H.v. 801€ berücksichtigt wurde, ändert sich an der Steuerfestsetzung durch diesen Vorgang rein gar nichts. § 173 AO spielt also insoweit überhaupt keine Rolle dabei. Was sich ggf. ändern kann, wäre dann allenfalls die Steuerabrechnung hinsichtlich der Anrechnung der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge in der nunmehr nachgewiesenen Höhe (§ 130 AO). Wobei man da dann wiederum auch an den Abgeltungscharakter der Zinsabschlagsteuer denken und prüfen muss, ob die zugehörigen Kapitalerträge denn auch tatsächlich dem persönlichen Steuersatz unterworfen worden sind.


    Auf die Schnelle mal wieder etwas von IWW-Institut dazu: Kapitalertragsteuer - Zur nachträglichen Anrechnung

  • Ich habe hier auch eher gefragt, ob die Bank berechtigt war, hier zu ändern. Wenn der TE den Tod ordnungsgemäß gemeldet hatte (ist natürlich Voraussetzung), dann hat die Bank geschludert und einen Fehler gemacht. Und diesen sich jetzt vom TE bezahlen zu lassen, ist m. E. nach zumindest "grenzwertig". Ich hätte hier eine Zahlung verweigert.

    • Offizieller Beitrag

    Wenn der TE den Tod ordnungsgemäß gemeldet hatte (ist natürlich Voraussetzung), ... .

    Ja eben, "wenn". Scheint ja nun nicht der Fall gewesen zu sein. Aus Jux und Dollerei machen die das bei so einem relativ geringen Betrag mit Sicherheit auch nicht.