Geld für Reparaturen fürs Folgejahr zurückhalten

  • Hallo,


    ich habe folgendes Problem, zu dessen Lösung ich nirgendwo was gefunden habe:

    Ich erstelle gerade für unsere WEG die Abrechnung für 2017; dabei kam heraus, dass jeder von uns 7 Eigentümern eine ganze Menge Geld zurückbekommt aus 2017, u.a. da wenig Reparaturen angefallen sind.

    Nun wissen wir aber, dass dieses Jahr einige teure Reparaturen anfallen, für die wir gerne das überschüssige Geld vom letzen Jahr verwenden würden.

    Dies ist mit den anderen Eigentümern auch so abgesprochen. Aber ich finde keine Möglichkeit, in der Abrechnung für 2017 noch einen Posten für z.B. für zu erwartende Reparaturen hinzuzufügen, schließlich ist das Jahr ja schon vorbei!

    Hat jemand eine Idee, wie ich das bewerkstelligen kann?


    Gruß,

    A. Mantwill

  • Abrechnung ist Abrechnung, d.h. Du musst das Geld zurückzahlen. Ich würde da einen entsprechenden Wirtschaftsplan rückwirkend zum Jahresanfang beschließen lassen, dann kommt sofort wieder Geld in die Kasse. Es ist aber eine neue Forderung u. der Abrechnungsbetrag muss m.E. zunächst zurückgezahlt werden. Ob man das verrechnen darf, da bin ich mir unsicher, ich fürchte aber eher nein.

  • Was steht in der Teilungserklärung ? Die Einzel- und Gesamtabrechnung, sowie Einzel- und Gesamtwirtschaftsplan wird zur Zahlung fällig, wenn in der Eigentümerversammlung darüber beschlossen wird. D.h. in der nächsten Eigentümerversammlung muss auch der Punkt über die Verwendung des Geldes, hier z.B. als Sonderumlage für die Reparaturen, gefasst werden. Diese Sonderumlage wird dann aus dem Guthaben finanziert.


    LG aus dem sonnigen Norden

    Cowgirl

  • Noch als Ergänzung: Wie Cowgirl ja ebenfalls beschrieben hat, geht es bei Sonderumlagen und dem Wirtschaftsplan um die zukünftige Verwendung von Geldern. Die Abrechnung wird üblicherweise ebenfalls in der Jahressitzung beschlossen, so dass man faktisch dafür sorgen kann, dass zum gleichen Termin der Auszahlung der Abrechnung auch schon wieder eine Verbindlichkeit existiert (Sonderumlage oder rückwirkend gültige Erhöhung der Vorauszahlung), die die Eigentümer zu begleichen haben. Aber Du kannst nicht diesen Betrag einfach mit in die Abrechnung des Vorjahrs mit aufnehmen.

  • Prima, dankeschön, so werd' ich's machen: Die Abrechnung für 2017 mit Zurückzahlen der Überschüsse, aber der Eigentümerversammlung eine Sonderumlage vorschlagen, die ungefähr den Überschüssen vom Vorjahr entsprechen. Das sollte gehen!

  • Sonderumlage heißt natürlich, dass erst die Rechnung die Fälligkeit begründet. Du kannst auch beschließen lassen, dass mit dem Wirtschaftsplan, der ja diese Zahlung begründet, ebenfalls ein Abschlag in der Höhe fällig wird. Falls der Wirtschaftsplan zusätzliche Kosten x beinhaltet und Du zur Jahresmitte rückwirkend zum Jahresanfang erhöhst, bekommst Du ja schon x/2 (da Jahresmitte) vorab von den Eigentümern. Das kann ggf. einfacher als eine Sonderumlage sein, bei der Du eine Rechnung separat aufteilst und umlegst.