FA ändert Tätigkeit Tagesmutter von Freiberuflich auf Gewerbebetrieb

  • Hallo,


    meine Frau ist als Tagesmutter tätig. In der EStE 2017 wurden die Einkünfte als "Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit" mittels einer EÜR erklärt. Das FA hat nun im Einkommensteuerbescheid diese Einkünfte in "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" umgeklariert, ohne in den Erläuterungen darauf einzugehen. Von der Höhe der festgesetzen ESt macht das keinen Unterschied, aber was soll denn das? Die Tätigkeit als Tagesmutter ist nach meiner Ansicht eindeutig ein Katalogberuf nach §18 (1). Hat das möglicherweise noch andere Konsequenzen zur Folge? Ich denke da an Gewerbesteuerpflicht und überhaupt an die Pflicht evtl. ein Gewerbe anmelden zu müssen. Ist es also notwendig / sinnvoll, gegen diese Umdeklarierung Einspruch einzulegen?


    MfG

    Stefan

    • Offizieller Beitrag

    Die Tätigkeit als Tagesmutter ist nach meiner Ansicht eindeutig ein Katalogberuf nach §18 (1)

    Tagesmutter ist kein Katalogberuf nach § 18 Absatz 1 Nr.1 EStG, sondern eine sonstige selbständige Tätigkeit i.S. § 18 Absatz 1 Nr. 3 EStG.


    Das FA hat nun im Einkommensteuerbescheid diese Einkünfte in "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" umgeklariert, ohne in den Erläuterungen darauf einzugehen.

    Das sollte es aber. Also einmal anrufen. Vielleicht Vollzeitpflege?


    Hat das möglicherweise noch andere Konsequenzen zur Folge? Ich denke da an Gewerbesteuerpflicht ... .

    In der Tat.


    Ist es also notwendig / sinnvoll, gegen diese Umdeklarierung Einspruch einzulegen?

    Bei der ESt insoweit nicht "beschwert", da ja keine steuerliche Auswirkung.

  • Ist es also notwendig / sinnvoll, gegen diese Umdeklarierung Einspruch einzulegen?

    ja, Begründung

    Zitat

    Die Gewerbeordnung wiederum besagt, dass Tagesmütter als Freiberufler eingestuft werden und damit keine Gewerbetreibenden sind.


    Gewerbesteuerpflicht

    Zitat aus dem Link:

    Zitat

    Die Anzahl der Kinder, die Sie höchstens betreuen dürfen, unterliegt gesetzlichen Vorgaben, weshalb es fast unmöglich sein dürfte, einen Verdienst zu erzielen, dessen Höhe sie gewerbesteuerpflichtig machen würde.


    Tip aus dem Link:

    Zitat

    Wer ganz sicher gehen will, dass er alles richtig macht, der setzt sich mit seinem zuständigen Finanzamt sowie mit dem Gewerbeaufsichtsamt in Verbindung und klärt dort sämtliche offenen Fragen.

    • Offizieller Beitrag

    ja, Begründung

    Nein, denn hinsichtlich ESt

    Bei der ESt insoweit nicht "beschwert", da ja keine steuerliche Auswirkung.


    Zitat aus dem Link:

    Vollkommen ohne Bedeutung, wenn

    Vielleicht Vollzeitpflege?



    ich würde das erstmal telefonisch mit dem FA besprechen, denn das oft geht das schneller

    Deshalb ja auch mein Rat, aber auch meine Nachfrage

    Das sollte es aber. Also einmal anrufen. Vielleicht Vollzeitpflege?

    Mich würde wundern, wenn das FA nicht an irgendeiner Stelle auf den Grund verwiesen hat bzw. auch auf Schreiben oder Telefonat mit entsprechendem Inhalt verwiesen hat, da die ansonsten unnötiger Weise eine auf ein Jahr verlängerte RB-Frist wegen fehlender Begründung riskieren.

  • Vielen Dank für eure Rückmeldungen. Ich werde mich am Montag mit dem FA kurzschließen und rückmelden, was sich ergibt.


    miwe4: Meine Frau ist staatlich anerkannte Erzieherin. Ok, das ist keiner der Katalogberufe, da hast Du recht. Aber eine Freiberufliche Tätigkeit bleibt es. Es ist keine Vollzeitpflege, sondern eine stundenweise Betreuung verschiedener Kinder. Die Einkünfte sind grad mal so hoch, das es eine Pflichtversicherung in der gesetzl. Rentenversicherung bewirkt (500-600 EUR / Monat).

    Bautroika: Wir würden den Gewerbesteuerfreibetrag bei weitem nicht erreichen, insofern würde keine Gewerbesteuer anfallen. Aber ich will mich lieber gar nicht erst mit dem Thema Gewerbesteuer beschäftigen müssen, weil es sich offensichtlich nicht um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Schön wäre es, wenn das FA mir das bestätigen würde und die Einkünfte entsprechend bescheinigt, statt umzudeklarieren.

  • hallo,

    vllt. hilft es Dir bei Deiner RS mit dem FA ein wenig.

    staatlich anerkannte Erzieherin. Ok, das ist keiner der Katalogberufe,

    aber ein ähnlicher.

    Zitat

    Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören neben den o. a. Katalogberufen nämmlich auch »ähnliche Berufe« (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Ein ähnlicher Beruf liegt vor, wenn

      • der Beruf einem bestimmten Katalogberuf in allen wichtigen Punkten entspricht,
      • der Steuerpflichtige einen dem tatsächlichen Katalogberuf vergleichbaren Ausbildungsstand nachweist und
      • bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Erlaubnis für den Katalogberuf für den ähnlichen Beruf eine vergleichbare berufsrechtliche Regelung besteht.

    Quelle:

    Und ein Katalogberuf ist z.B. in der Sparte Heilberufe pädagogische Berufe Erzieher/in

    • Offizieller Beitrag

    aber ein ähnlicher.

    Das spielt doch bei der Einstufung keine, aber wirklich überhaupt keine, Rolle. Ansonsten hätte ich das oben, in dem Kommentar zu Deiner vorherigen Antwort, ja nicht extra betont.


    Und:

    Tagesmutter ist kein Katalogberuf nach § 18 Absatz 1 Nr.1 EStG, sondern eine sonstige selbständige Tätigkeit i.S. § 18 Absatz 1 Nr. 3 EStG.


    Es ist keine Vollzeitpflege, sondern eine stundenweise Betreuung verschiedener Kinder.

    Dann sollten es eigentlich auch keine gewerblichen Einkünfte i.S. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG sein. Vielleicht hat sich da ja jemand einfach nur vertippt. Würde dann auch die fehlende Erläuterung insoweit erklären.


    Also wirklich einfach einmal anrufen und uns dann netter Weise hier aufklären.

  • So, nach Anruf beim FA hat sich folgendes ergeben: Es handelt sich um einen Fehler des FA, der keine Auswirkung auf die Höhe es zu versteuernden Einkommens hat. Soweit so gut. Nach Auskunft der Sachbearbeiterin bestünde auch keine "Gefahr", dass da noch irgentetwas in Bezug auf Gewerbesteuer nachkämme. Der Steuerbescheid kann geändert werden, wenn ich das denn wünsche. Ich habe meinen Wunsch auf Änderung inzwischen schriftlich eingereicht, damit a) alles seine liebe Ordnung hat und b) nicht vielleicht doch später noch jemand vom FA auf die Idee kommt, meine Frau habe Einkünfte aus Gewerbetätigkeit.

  • hallo Cedricus,

    danke für die Rückmeldung!


    Es handelt sich um einen Fehler des FA, der keine Auswirkung auf die Höhe es zu versteuernden Einkommens hat.

    Aber die weiteren Auswirkungen sind spürbar.

    d.h. sie unterliegt nicht automatisch dem HGB und der Gewerbeaufsicht, muss keine Pflichbeiträge an Handels o. Handwerkskammern abführen und kann sich günstiger in der Künstlersozialkasse versichern anstatt bei einer privaten Versicherung.

    Ich habe meinen Wunsch auf Änderung inzwischen schriftlich eingereicht,

    :thumbup: