Umsatzsteuerbefreiung

  • Hallo,


    ich weiß nicht, ob ich hier im Forum richtig bin.


    Ich plane eine Umsatzsteuerbefreiung, da ich auf mein Kleinunternehmen (gegründet Dez. 2017) und Photovoltaikanlage (seit 2013) nicht mehr als 17.500 Euro einnehme.

    Muss man eine Umsatzsteuerbefreiung beantragen? Wenn ja, wie?

    Wenn Umsatzsteuerbefreiung: dann muss man keine Umsatzsteuererklärung sowie, Anlage G und EÜR mehr abgeben, richtig?


    Über Eure Rückantwort würde ich mich sehr freuen!


    Viel Grüße

    Christine

    • Offizieller Beitrag

    Hast Du einmal einen Blick in die entsprechende Vorschrift des UStG geworfen? Der § 19 Absatz 2 UStG ist da eigentlich ziemlich eindeutig:

    Zitat

    (2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.

    Hinsichtlich der Umsatzsteuer können Deine zwei Betriebe nur einheitlich gehandhabt werden.


    Wenn Umsatzsteuerbefreiung: dann muss man keine Umsatzsteuererklärung sowie, Anlage G und EÜR mehr abgeben, richtig?

    Mit der Einkommensteuer sowie der zugehörigen Anlagen G und EÜR hat diese Regelung des Umsatzsteuerrechts nun rein gar nichts zu tun. Das sind zwei paar Schuhe.


    Du solltest vielleicht doch einmal überdenken, die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.

  • erst seit 2013 die Photovoltaikanlage mit USt? Dann sollte man erst nach 10 Jahren zur Kleinunternehmerregelung wechseln, sonst müssen Vorsteuerbeträge zurückgezahlt werden - der Tipp mit dem Stb ist hier mehr als wichtig - Beratung kann preiswerter sein als keine Beratung!

    Vielleicht gibt auch ein netter Sachbearbeiter beim FA hierzu einen Rat!


    Lia

    • Offizieller Beitrag

    erst seit 2013 die Photovoltaikanlage mit USt? Dann sollte man erst nach 10 Jahren zur Kleinunternehmerregelung wechseln, sonst müssen Vorsteuerbeträge zurückgezahlt werden - der Tipp mit dem Stb ist hier mehr als wichtig - Beratung kann preiswerter sein als keine Beratung!

    Genau richtig. Deshalb auch mein Hinweis auf die einheitliche Behandlung der USt-Pflicht bei beiden Betrieben und der Rat mit dem Stb., da wir ja eigentlich keine "Beratung" geben dürfen.


    Aber mal ein nachvollziehbares Beispiel eines Stb.: Quelle: etl.de - Schmidt und Partner Steuerberater


    Vielleicht gibt auch ein netter Sachbearbeiter beim FA hierzu einen Rat!

    Was er aber nicht darf. Zumal es ja auch eine kalkulatorisch zu überdenkende Entscheidung eines Unternehmers ist. Er darf allenfalls auf konkrete Fragen konkrete Antworten geben.