Allgeimeinstromzähler ist Hauptzähler

  • Allgemeinstromzähler der ein Hauptzähler ist

    Warum willst du einen Hauptzähler als Allgemeinzähler nutzen? Generell gehören Stromzähler nicht in die Betriebskostenarten. Und wenn du einen separaten Zähler für Allgemeinstrom = Beleuchtungsstrom hast, musst du nur die Kosten einsetzen, die dann in der Regel per Wohnfläche verteilt werden.


    Lass uns wissen, was du da vor hast.

  • Zitat

    Warum willst du einen Hauptzähler als Allgemeinzähler nutzen? Generell gehören Stromzähler nicht in die Betriebskostenarten.

    wegele hat doch schon geschrieben, dass es hier um Allgemeinstrom geht. Es existiert nur der Hauptzähler, also für das Mehrfamilienhaus der Normalfall, es sei denn, man hat noch separate Zähler für Heizstrom.

    zur Antwort:

    Ich kann‘s gerade nicht ausprobieren, aber eigentlich reicht in dem Fall doch der Hauptzähler! Umgelegt wird doch eh nicht nach Verbrauch, sondern beispielsweise nach MEA oder Wohnfläche. Somit brauchst Du den Zähler ja nur, um in der Abrechnung den Zählerstand auszugeben. Verteilt werden die Kosten an Hand des Rechnungsbetrags.

    Bitte schreib‘ mir, ob die Antwort hilft.

  • wegele hat doch schon geschrieben, dass es hier um Allgemeinstrom geht. Es existiert nur der Hauptzähler, also für das Mehrfamilienhaus der Normalfall, es sei denn, man hat noch separate Zähler für Heizstrom.

    Vielleicht noch einmal was zu den Betriebskosten gehört, sicherlich kein Strom irgendwelcher Art, außer dem für die Beleuchtung, im Kontenplan auch Allgemeinstrom benannt, was aber leicht umzuschreiben ist.

    Das bedeutet, dass in der Betriebskostenabrechnung nur die Kosten für diesen Allgemein-/Beleuchtungsstrom berechnet werden darf. Liegt eine Rechnung für den entsprechenden Zähler vor, werden diese Kosten berechnet. Es braucht dafür kein "Hauptzähler" angelegt werden, denn welche Kosten sollten dann mit diesem Hauptzähler an wen weiterberechnet werden.

    Allgemeinstrom wird nach Wohnfläche umgelegt, mehr ist nicht zu beachten.


    Sollte von diesem Stromzähler auch der Betriebsstrom der Heizung abgezweigt werden, dann muss dieser Wert herausgerechnet werden. Je nach Anzahl der Wohneinheiten zwischen 3 und 6%, der dann von den Kosten des Allgemeinstrom abgezogen werden muss.


    Sollte aber zur Dokumentation der Verbrauch in der Abrechnung sichtbar sein, kann man diesen Zähler einfach als einen Allgemeinzähler anlegen, die Verbrauchswerte eintragen und gut ist.


    Damit sind alle Vorgaben eingehalten worden. Warum so kompliziert?

  • Der Zähler hätte nur dokumentarischen Charakter, das schrieb ich ja schon. Den Begriff „Beleuchtungsstrom“ finde ich zu eng gefasst: Was ist denn mit Strom für den Aufzug oder Rasenmäher für den Gemeinschaftsrasen oder Staubsauger für Treppenhausreinigung, etc.? Warum muss das hier diskutiert werden, denn die einzelnen Haushalte werden ihre eigenen Stromverträge haben.

  • Den Begriff „Beleuchtungsstrom“ finde ich zu eng gefasst:

    Es gibt in der Betriebskostenverordnung klare Aussagen und da steht unverwechselbar, dass für den Allgemeinstrom NUR die Beleuchtungskosten berechnet werden dürfen. Ob es dir passt oder nicht, ist deshalb nicht maßgebend.

    Da uns bisher nicht bekannt ist, was bei #wegele unter/für Allgemeinstromzähler alles an Betriebsarten usw. anfällt, werde ich mich vor Vermutungen hüten eine Info zu geben.

  • Zitat

    und da steht unverwechselbar, dass für den Allgemeinstrom NUR die Beleuchtungskosten berechnet werden dürfen.

    Das sehe ich anders: Zu den Kosten eines Lasten- oder Personenaufzugs gehört beispielsweise lt. Betriebskostenverordnung auch der Betriebsstrom. Die von Dir zitierte Aussage dagegen finde ich nicht, und ich denke auch, dass sie falsch ist. Sonst dürften wir den Betriebsstrom des Aufzugs nicht abrechnen, bräuchten ggf. dafür einen separaten Zähler. Das ist realitätsfern!

  • Die von Dir zitierte Aussage dagegen finde ich nicht, und ich denke auch, dass sie falsch ist.

    Selbstverständlich hast du recht, dass die Stromkosten z, B. für den Aufzug weiterberechnet werden darf/muss, nur musste du einen anderen Weg finden, sollte es nach der Betriebskostenverordnung gehen, einen Weg zu finden, diese Kosten zu ermitteln.

    Beipiel Heizungsstrom: hier gibt es drei gesetzeskonforme Möglichkeiten diesen zu berechnen:

    1. wenn ein separater Zähler nach dem Allgemeinzähler vorhanden ist (in den wenigsten Fällen vorhanden)

    2. wenn dies nicht der Fall ist, dann gibt es die umständliche Berechnung, aufgrund Gesamtverbrauch der Einheiten in kWh x täglicher Laufzeit x Jahreslaufzeit zu berechnen, ehrlich, dies ist zu aufwändig

    3. dass die Kosten nach der Methode 3-6% der Brennstoffkosten festgelegt werden. Manche externe Messdienstleister liegen da manchmal sehr weit von weg, wie ich bei meinen Prüfungen es festgestellt habe.

    Nur diese 3 Möglicjhkeiten sind gesetzeskonform. Wenn du das anders machen würdest/willst ist das deine Entscheidung.


    Und in der Regel hat jeder Aufzug einen Betriebsstundenzähler, aber auch die Energie die dieser braucht um "hoch und runter" zu fahren. Da kann man das schon einigermaßen genau mit machen.

  • Die Betriebskostenverordnung sagt doch gar nichts darüber, wie ich die Kosten ermittle. Sie sagt lediglich, welche Kosten Betriebskosten sind und sich folglich umlegen lassen.

    Klar, wenn ich Kosten habe, die nach verschiedenen Schlüsseln aufzuteilen sind, dann muss ich sie separat ausweisen. Wenn aber mein Aufzug am Allgemeinstrom hängt, dann werden sinnigerweise in den meisten Fällen (nicht aber zwingend) die Kosten nach dem gleichen Schlüssel umgelegt, auf den sich die Eigentümer mal geeinigt haben, z.B. Miteigentumsanteile, Wohnfläche, WEG-Anteile oder was auch immer. In diesem Fall reicht es doch, zu wissen, dass man mit dem Allgemeinstrom Aufzugskosten bezahlt.

    In dem von Dir zitierten Fall geht es um Strom für die Heizanlage. Dieser wird nach Heizkostenverordnung, also grundsätzlich und immer anders verteilt als z.B. die Kosten für Beleuchtung oder den Aufzug. Somit braucht man entweder einen separaten Zähler oder muss -wie von Dir beschrieben - schätzen.

  • Ergänzung: Dazu habe ich noch https://www.betriebskostenabre….com/blog/allgemeinstrom/ gefunden. Hier wird tatsächlich gefordert, dass man den Allgemeinstrom an Hand von Schätzungen aufteilen muss. Das halte ich persönlich für extrem praxisfern: Ein extra Stromzähler für den Aufzug ist auf Grund der Mehrkosten unwirtschaftlich. Eine Schätzung des Strombedarfs wiederum erhöht die Transparenz nicht, sondern macht die Abtechnung nach meiner Einschätzung noch komplizierter. Ob der BGH ebenfalls der Meinung wäre, dass derartig kleine Bestandteile des Stroms separat ausgewiesen werden müssen, selbst wenn vollkommen klar ist, dass alle Kosten nach dem gleichen Schlüssel verteilt und umgelegt werden können, wage ich mal, in Frage zu stellen. Hier stehen Aufwand und Nutzen nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zueinander.

  • Zitat

    doch es gibt Vorschriften die man einhalten soll

    Bisher hast Du Deine Auffassung noch nicht explizit textuell belegt. Daher denke ich, dass es dazu eine Rechtsprechung geben mag, aber ich bezweifle, dass sie so eindeutig ist, wie Du schreibst. Z.B. ist es auch zulässig, Frisch- und Abwasser in einer Position abzurechnen. Beim Allgemeinstrom sehe ich es weiterhin genauso: Solange der Umlageschlüssel der gleiche ist und klar ist, aus welchen Teilen sich die Position „Allgemeinstrom“ zusammensetzt, sollte es sich doch erübrigen, diese Anteile gesondert schätzen zu müssen. Schließlich entsteht hierdurch kein genauerer Wert. Ich habe nach längerem Studium hierzu auch keine wirklich aussagekräftigen oder wegweisenden Urteile vom BGH gefunden.