Pflege-Pauschbetrag ab welchem Zeitpunkt gilt eine pflegebedürftige Person als hilflos?

  • Hallo,


    für meine Mutter wurde aufgrund einer andauernder Erkrankung entsprechend des Gutachtens vom MDK in den Pflegegrad 4 eingeordnet. Es ist unstrittig, dass ich als pflegende Person grundsätzlich den Pflegepauschbetrag beanspruchen kann, da ich aus meinem pflegerischen Aufwand keine Einkünfte erziele.


    Nun ist es so, dass meine Mutter die Einstufung in ein Pflegegrad Anfang Dezember beantragt hat, sich die Ausstellung des MDK-Gutachtens jedoch Aufgrund zweier Krankenhausaufenthalten verzögert hat. Das Gutachten des MDK wurde schließlich am 1.2. des Folgejahres ausgestellt.


    Ich habe in meiner Steuererklärung für das Jahr der Antragsstellung den Pflege-Pauschbetrag angesetzt. Dieser wurde jedoch vom Finanzamt mit der Begründung abgelehnt, dass das als Beleg zur Pflegebedürftigkeit eingereichte Gutachten des MDK erst am 1.2. des nachfolgenden Jahres ausgestellt wurde. Nach Meinung des Finanzamts beginnt die Hilflosigkeit einer Person erst mit der Ausstellung des entsprechenden Gutachtens.


    Dem möchte ich folgendes entgegenstellen:

    1. Die Pflegeversicherung zahlt das Pflegegeld ab dem Zeitpunkt des Antragsstellung. Die Notwendigkeit der Unterstützung der zu pflegenden Person besteht also nach Vorgaben der Pflegeversicherungen seit Antragsstellung.
    2. Analog zu dem Schwerbehindertenausweis besteht eine Schwerbehinderung offiziell seit der Beantragung des Schwerbehindertenausweises, und nicht erst ab Ausstellung des Schwerbehindertenausweises.

    Ich muss nun einen Einspruch gegen die Feststellung des Finanzamt formulieren. Dazu suche ich noch nach handfesten Argumenten zur Begründung. Gibt es schon Urteile oder Verfahrensanweisungen, wie der Zeitpunkt festgelegt werden muss, an dem die Pflegebedürftigkeit einer Person beginnt?


    Vielen Dank für zahlreiche Vorschläge.

    • Offizieller Beitrag

    Ich habe in meiner Steuererklärung für das Jahr der Antragsstellung den Pflege-Pauschbetrag angesetzt. Dieser wurde jedoch vom Finanzamt mit der Begründung abgelehnt, dass das als Beleg zur Pflegebedürftigkeit eingereichte Gutachten des MDK erst am 1.2. des nachfolgenden Jahres ausgestellt wurde. Nach Meinung des Finanzamts beginnt die Hilflosigkeit einer Person erst mit der Ausstellung des entsprechenden Gutachtens.

    Maßgeblich sollte doch nicht das Gutachten des MDK sein, sondern der Bescheid der Pflegekasse. Dieser Bescheid enthält dann doch alle erforderlichen Angaben bezüglich Pflegestufe und Gültigkeitsdauer. Das Gutachten ist doch "nur" die Grundlage deren Entscheidung. Und nur gegen den Bescheid der Pflegekasse könnte man ja ggf. Rechtsmittel einlegen.


    Die Pflegeversicherung zahlt das Pflegegeld ab dem Zeitpunkt des Antragsstellung. Die Notwendigkeit der Unterstützung der zu pflegenden Person besteht also nach Vorgaben der Pflegeversicherungen seit Antragsstellung.

    Aber doch bestimmt nur vorläufig und vorbehaltlich der Prüfung des MDK.


    Analog zu dem Schwerbehindertenausweis besteht eine Schwerbehinderung offiziell seit der Beantragung des Schwerbehindertenausweises, und nicht erst ab Ausstellung des Schwerbehindertenausweises.

    Und auch der enthält ein Gültigkeitsdatum, ab wan die festgestellten Werte anzuwenden sind. Für etwaige weitergehende Nachweise bei Antragstellung für frühere Zeiten, muss man eine gesonderte Bescheinigung beantragen, die man dann ggf. auch bekommt. Muss natürlich mit überprüft worden sein.

  • Maßgeblich sollte doch nicht das Gutachten des MDK sein, sondern der Bescheid der Pflegekasse.

    Dann habe ich den Beleg zum Nachweis des Pflegegrads aus der falschen Schublade gegriffen. Da werde ich im Widerspruch den Bescheid der Pflegekasse nachreichen müssen, um zusätzlich den Beginn der Pflegebedürftigkeit nachweisen zu können. Dabei hatte ich den zuständigen Beamten extra noch angerufen, ob das Gutachten vom MDK ausreichen wird. Naja, er hat auch nicht immer alles parat.

    Aber doch bestimmt nur vorläufig und vorbehaltlich der Prüfung des MDK.

    In unserem Fall wurde das Pflegegeld für Dez./Jan. nachträglich, nachdem das Gutachten des MDK vorlag, ausgezahlt.


    Vielen Dank für die Antwort, hat mir sehr geholfen.