Hallo zusammen,
ich habe nun den Bescheid für die Steuererklärung 2017 erhalten.
Leider wird bei mir die Beiträge zur Riesterrente nicht angerechnet.
Anbei die Erklärung des Beamten:
ZitatAlles anzeigenDer Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen wurde bereits durch die
Berücksichtigung Ihrer Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung)
und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschöpft; ein darüber
hinausgehender Abzug der weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist daher
nicht möglich (Neuregelung durch das Bürgerentlastungsgesetz
Krankenversicherung vom 16.7.2009, Bundesgesetzblatt Teil I S. 1959). Bei der Steuerfestsetzung wurde nachträglich der Teil des
Sparer-Pauschbetrags berücksichtigt, den Sie bei den kontoführenden
Instituten nicht in Anspruch genommen haben. Sie können das
Besteuerungsverfahren vereinfachen, wenn Sie Ihr gesetzliches
Freistellungsvolumen künftig so auf die kontoführenden Institute aufteilen, dass der Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR (bei zusammenveranlagten Ehegatten
1.602 EUR) vollständig bzw. so weit wie möglich ausgeschöpft wird. Bei der Berechnung der Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte nach
§ 32d Abs. 1 EStG wurden die von Ihnen geltend gemachten anrechenbaren
ausländischen Steuern in Höhe von 43 EUR berücksichtigt; ggf. konnte eine vollständige Anrechnung, z.B. aufgrund vorhandener Verluste, nicht erfolgen. Sie haben einen Antrag auf Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge
gestellt. Die Prüfung hat ergeben, dass die Besteuerung nach dem
allgemeinen Tarif nicht günstiger ist. Bei einer Änderung des
Steuerbescheides wird die Prüfung von Amts wegen erneut durchgeführt
werden; ein erneuter Antrag ist nicht erforderlich.
Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich
- der Höhe des Grundfreibetrages (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG)
- der beschränkten Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen
im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG
- des Abzugs einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der
Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als
außergewöhnliche Belastung
- der Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit
im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG)
- der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6 EStG)
Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich
- der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten
gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch
den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die
streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung
der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BFH-Urteil vom
30. September 2010 - III R 39/08 -, BStBl 2011 II S. 11). Die
Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen
Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die im
Vorläufigkeitsvermerk angeführten gesetzlichen Vorschriften als
verfassungswidrig oder als gegen Unionsrecht verstoßend angesehen werden. Soweit die Vorläufigkeitserklärung die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer
Norm betrifft, ist sie außerdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die
Finanzverwaltung es für möglich hält, das Bundesverfassungsgericht oder der
Bundesfinanzhof könne die im Vorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm
gegen ihren Wortlaut auslegen. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Union, des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs
diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung
oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit
nicht erforderlich. Datenschutzhinweis:
Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der
Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung
sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte
dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses
Informationsschreiben finden Sie unter http://www.finanzamt.de (unter der Rubrik
"Datenschutz") oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. Die Ergebnisse der Verarbeitung wurden zur elektronischen Übermittlung
bereitgestellt.
Soweit ich das überblicken kann, hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 kein großen Änderungen ergeben?
Könnt Ihr mir helfen, das zu überprüfen?
Viele Grüße
Christian