AfA aus abgemeldeter selbstständigen Tätigkeit in EÜR einer neuen selbstständigen Tätigkeit überschreiben?

  • Hallo,


    kurze Beschreibung der Situation:


    - Ich war einige Jahre als Freiberufler tätig (hauptberuflich)

    - Die Freiberuflichkeit habe ich aufgegeben und nun ein Gewerbe angemeldet, da ich in einem anderen Bereich tätig sein möchte

    - Nun habe ich gewisse AfA's in meiner Zeit als Freiberufler angeschafft. Diese würde ich gerne in das Betriebsvermögen des neuen Gewerbes übertragen. Dies wäre z.B. der PC, mit dem ich auch die neue Tätigkeit bestreiten werde

    - Wie genau kann ich dies in WISO tun?


    Danke und beste Grüße!

  • - Die Freiberuflichkeit habe ich aufgegeben und nun ein Gewerbe angemeldet,

    Die Aufgabe/beendigung der freiberuflichen Tätigkeit beim FA gemeldet?

    Du musst sicher den Aufgabegewinn,-Verlust ermitteln und melden.

    Nun habe ich gewisse AfA's in meiner Zeit als Freiberufler angeschafft.

    AfA´s schafft man nicht an. AfA ist die Abschreibung für Abnutzung der BGA /Wirtschaftsgüter

    Diese würde ich gerne in das Betriebsvermögen des neuen Gewerbes übertragen

    Das ist die Überführung von Wirtschaftsgüter und wird steuerlich als Entnahme bezeichnet. Es ist als der Zeitwert/Verkehrswert zum Zeitpukt der Entnahme zu ermitteln. Die Differenz aus Verkehrswert u. Buchwert wird dem Aufgabegewinn zugeschlagen.

    Nun kannst Du z.B. den PC als Privateinlage zu diesem Wert in Deine neue Fa. einbringen.

    • Offizieller Beitrag

    Das ist die Überführung von Wirtschaftsgüter und wird steuerlich als Entnahme bezeichnet. Es ist als der Zeitwert/Verkehrswert zum Zeitpukt der Entnahme zu ermitteln. Die Differenz aus Verkehrswert u. Buchwert wird dem Aufgabegewinn zugeschlagen.

    Nun kannst Du z.B. den PC als Privateinlage zu diesem Wert in Deine neue Fa. einbringen.

    Nein, so ist es beileibe nicht. Bitte nicht etwas schreiben, worauf sich andere womöglich verlassen, wenn man die Rechtslage nicht kennt!


    Die in das neue Unternehmen desselben Unternehmers übernommenen WG sind gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 und 2 EStG zum Buchwert zu übernehmen:

    Zitat

    (5) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. 2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.


    Siehe dazu aber auch: BMF v. 08.12.2011 - IV C 6 -S 2241/10/10002 BStBl 2011 I S. 1279 - Zweifelsfragen zur Überführung und Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern nach § 6 Absatz 5 EStG - Quelle: nwb.de

  • Nein, so ist es beileibe nicht. Bitte nicht etwas schreiben, worauf sich andere womöglich verlassen, wenn man die Rechtslage nicht kennt!

    aus Deinem Link:

    Zitat

    Bei der Überführung eines einzelnen Wirtschaftsguts nach § 6 Absatz 5 Satz 1 und 2 EStG handelt es sich um eine Entnahme i. S. d. § 4 Absatz 1 Satz 2 EStG aus dem abgebenden Betriebsvermögen und um eine Einlage i. S. d. § 4 Absatz 1 Satz 8 EStG bei dem aufnehmenden Betriebsvermögen (vgl. BMF-Schreiben vom 17. November
    2005,
    BStBl I S. 1019, Rdnr. 10), deren Bewertungen abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 EStG in § 6 Absatz 5 EStG geregelt sind.


    Also bei Aufgabe der Freiberuflichen Tätigkeit eine Entnahme und im neu gegründeten Betrieb eine Einlage z.Zeitwert

    Was war also so falsch bei meiner Antwort :/:?:


    Es mag zwar die gleiche steuerbare Person sein, aber in seinem Fall handelt es sich um eine "Unternehmenbeendigung" welche er Beim FA melden muss. Und das FA wird ihm schon mitteilen was er "beizubringen" hat. Und dazu zählt m.M.n. eben eine sogen. Aufgabebilanz

    Ebenso wird sich das FA bei Gewerbe-neu-anmeldung beim Gewerbeamt, an ihn wenden.

    • Offizieller Beitrag

    Also bei Aufgabe der Freiberuflichen Tätigkeit eine Entnahme und im neu gegründeten Betrieb eine Einlage z.Zeitwert

    Was war also so falsch bei meiner Antwort

    Der Zeitwert ist falsch, weil der Buchwert maßgeblich ist. Und buchen muss der TE selbstverständlich. Ohne geht es nun wirklich schlecht im Steuerrecht.

    Es mag zwar die gleiche steuerbare Person sein, aber in seinem Fall handelt es sich um eine "Unternehmenbeendigung" welche er Beim FA melden muss. Und das FA wird ihm schon mitteilen was er "beizubringen" hat. Und dazu zählt m.M.n. eben eine sogen. Aufgabebilanz


    Ebenso wird sich das FA bei Gewerbe-neu-anmeldung beim Gewerbeamt, an ihn wenden.

    Die Frage des TE hat doch mit Aufgabebilanz etc. rein gar nichts zu tun. Und wenn er alle WG in das neue Unternehmen überführt, wird das FA im Zweifel selbst auf diese verzichten.

  • Der Zeitwert ist falsch, weil der Buchwert maßgeblich ist.

    eben nicht.

    Der Buchwert mag 0,00 sein aber der Zeitwert (wenn er jetzt das Anlagegut veräußert 500,-- dann hat er 500,-- Erlöse zu versteuern. Weil er ein EÜR nebst Anlage AV für den aufgegeben Betrieb einreichen muss.

    Die Frage des TE hat doch mit Aufgabebilanz etc. rein gar nichts zu tun.

    :rolleyes: okay okay ...er fragt ja nur wie er das Anlagevermögen in den neu gegründeten Betrieb / Gewerbe übertragen kann.

    Ich habe versucht ihm den Weg dahin zu erklären.


    Und ich bin der Meinung dass er nun mal den Weg mit einer Einlage von Privat bewerkstelligen muss. Da ist nichts mit Überführung von einem Betrieb auf den anderen, weil......ja weil die freiberufliche Selbständigkeit beim FA abgemeldet wurde und das FA eine EÜR mit Anlage wünscht.


    Und wenn er alle WG in das neue Unternehmen überführt, wird das FA im Zweifel selbst auf diese verzichten.

    das FA wird erst vom Gewerbeamt von einer Neugründung informiert

    • Offizieller Beitrag

    eben nicht.

    Der Buchwert mag 0,00 sein aber der Zeitwert (wenn er jetzt das Anlagegut veräußert 500,-- dann hat er 500,-- Erlöse zu versteuern. Weil er ein EÜR nebst Anlage AV für den aufgegeben Betrieb einreichen muss.

    Und noch einmal nein. Gerade das schließt der Gesetzgeber durch § 6 Absatz 5 Satz 1 und 2 EStG eben aus. Und das ist, wie oben bereits zitiert, auch kein Wahlrecht:

    Zitat

    (5) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist;


    Haufe formuliert es in dem Beitrag Einlagen und Entnahmen / 3.2.1.4 Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen verschiedenen Betriebsvermögen vielleicht für Dich leichter lesbar:

    Zitat

    Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut aus einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen übertragen, sind zwingend die Buchwerte fortzuführen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist, § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG; § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG ist entsprechend anzuwenden.


    Und auch in dem Beitrag Frotscher/Geurts, EStG § 6 Bewertung / 25 Unentgeltliche Überführung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen (§ 6 Abs. 5 S. 1 EStG) geht Haufe auf diese Problematik ein, die eigentlich nach dem klaren Gesetzeswortlaut keine ist. Und selbst etwaige gewerbesteuerliche Auswirkungen bleiben dabei gewollt außen vor:

    Zitat

    Rz. 508

    Nach § 6 Abs. 5 S. 1 EStG ist bei der Überführung einzelner Wirtschaftsgüter von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Stpfl. der Buchwert fortzuführen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Stpfl. i. S. dieser Vorschrift ist eine natürliche Person, die mehrere Betriebe unterhält. Diese durch das StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999 eingefügte Regelung beinhaltet grundsätzlich nichts Neues (zur Ausnahme Rz. 512). Dies ist bisher schon aus dem finalen Entnahmebegriff gefolgert worden. Danach ist eine gewinnrealisierende Entnahme i. S. v. § 4 Abs. 1 S. 2 EStG zu verneinen, wenn einzelne Wirtschaftsgüter von einem Betrieb oder Betriebsteil in einen anderen desselben Stpfl. übergehen und eine spätere Erfassung der im Buchwertansatz für dieses Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven gewährleistet ist.

    Rz. 509

    Eine natürliche Person kann mehrere selbstständige Betriebe nebeneinander haben. Davon geht § 6 Abs. 5 S. 1 EStG aus. Dabei können auch einer ein gewerblicher Betrieb und ein anderer eine freiberufliche Praxis sein. Beide umfassen steuerverhaftetes Betriebsvermögen. Eine steuerneutrale Überführung von einem gewerblichen Betrieb in eine freiberufliche Praxis lässt allerdings stille Reserven der GewSt entgehen. Dennoch ist eine gewerbesteuerliche Erfassung stiller Reserven gesetzlich nicht vorgeschrieben.

  • Nachtrag:

    anschaffungskosten-nach-hgb-und-estg-821-uebertragungen-zwischen-verschiedenen-betriebsvermoegen-desselben-unternehmers

    netter Satz am Rande

    Zitat

    Die Erfassung der stillen Reserven ist sichergestellt, wenn das Wirtschaftsgut weiterhin der deutschen Ertragsbesteuerung verstrickt bleibt.

    wir könn(ten)en gerne weiter diskuieren, nur wird das dem TE letztlich nicht bei seiner Frage/

    Nun habe ich gewisse AfA's in meiner Zeit als Freiberufler angeschafft. Diese würde ich gerne in das Betriebsvermögen des neuen Gewerbes übertragen.

    weiter helfen.

    Eigentlich wäre / sind das auch keine Fragen bzg. der Programmbedienung . Schicken wir ihn doch diesbzgl. einfach zu jemanden der das gelernt hat . :thumbsup::)

    • Offizieller Beitrag

    Du hast in diesem Fall wirklich keine Ahnung. Der Gesetzestext sagt alles rechtliche zweifelsfrei und Haufe formuliert es im Kommentar noch eindeutiger mit anderen Worten. Und selbst in dem zuletzt von Dir zitierten anderen Haufetext steht genau die von mir beschriebene Rechtslage erläutert.


    Es geht hier erst einmal nicht ums Buchen, sondern um die zutreffende steuerliche Behandlung. Erst dann muss man sich Gedanken zum Buchen machen.


    Vielleicht nutzt der TE ja auch nur die vereinfachte vereinfachte EÜR des ESt-Moduls. Also wozu die Buchungshinweise, ohne vorher nachzufragen? Du hilfst dem TE so in keinster Weise.

  • und sich dort streiten

    es ist kein Streit, sondern eine Diskussion, ähnlich dem "Huhn-Ei-Prinzip" darüber, wer/was zuerst da war.


    Hat der TE seine freiberufliche Tätigkeit beim FA abgemeldet "bevor" ein Gewerbe beim Gewerbeamt angemeldet hat, muss er eine sogen. Aufgabebilanz erstellen und abgeben/einreichen. (hier wären die stillen Reserven zu versteuern)

    Hat der TE jedoch während seiner gemeldeten freiberuflichen Tätigkeit ein neues Gewerbe angemeldet, darf er, als dieselbe Steuerperson, seine WG zum Buchwert auf das neue Unternehmen übertragen.


    Und in allen verlinkten Artikeln geht es darum, dass die "dieselbe Steuerperson" entweder die Rechtsform seines Betriebs ändert oder 2 Betriebe gleichzeitig führt, also ein WG von A nach B verschiebt.

  • Hallo,


    nach der Frage hier im Forum kam der Urlaub dazwischen und ich möchte mich für die späte Antwort entschuldigen.


    Die Sachlage ist folgende:


    Ich habe einige Jahre hauptberuflich freiberuflich gearbeitet. Zugunsten einer Festanstellung habe ich die Freiberuflichkeit letztes Jahr nur noch als Nebenberuf ausgführt und dies auch dem Finanzamt so mitgeteilt.

    Dieses Jahr habe ich das Festangestelltenverhältnis beendet und ein Gewerbe angemeldet. Die nebenberufliche freiberufliche Tätigkeit habe ich DANACH abgemeldet bzw. läuft dieser Vorgang der Abmeldung noch (FInanzamt ist informiert).


    Meine Frage ist im Grunde nur, ob ich die Anschaffungen aus der Vergangenheit in meinen neuen Betrieb übernehmen kann und wie ich das im WISO Steuersparbuch 2018 bewerkstelligen kann.


    Gruß,

    zaky