Gewerbe abgemeldet - Wechsel der Gewinnermittlungsart - Weitere Unterlagen vom Finanzamt notwendig​

  • Hallo zusammen,

    hoffe, dass mir hier jemand helfen kann. Ich habe mein Gewerbe zum 31.12.2017 aufgegeben und bekam nun ein Schreiben vom Finanzamt, dass ich noch folgende Unterlagen beibringen muss:


    .... ist nun bei der Betriebsaufgabe zur Bilanzierung überzugehen (R 4.6 Absatz 1 Satz 4 Einkommenssteuerrichtlinie) und ein sog. Übergangsgewinn zu verrechnen. Zudem ist ein Aufgabegewinn zu ermitteln (§16 Absatz 2 EStG).


    Ich verstehe nur Bahnhof. Dachte ich melde mein Gewerbe ab, mache meine Steuererklärung und gut ist. Nun ja.


    Ich nutzte bisher das Programm WISO EÜR. Wie kann ich nun die Ermittlungen nachreichen? Muss ich in dem Programm etwas umstellen? Trage ich irgendwo den Abschluss meines Gewerbes?


    Brauche nun eure Hilfe. Hoffe jemand kann mir hier unter die Arme greifen.


    LG

    Joao

  • Ich nutzte bisher das Programm WISO EÜR. Wie kann ich nun die Ermittlungen nachreichen? Muss ich in dem Programm etwas umstellen? Trage ich irgendwo den Abschluss meines Gewerbes?

    Zum praktischen Vorgehen (falls du dir das zutraust, sonst über eine fachlich befugte Person/Gesellschaft):

    - Bestandsaufnahme aller vorhandenen Wirtschaftsgüter (Anlagevermögen und Umlaufvermögen)

    - Aufnahme in eine Excel-Tabelle in Bilanzform

    - Forderungen und Verbindlichkeiten zusammenstellen (nur noch nicht bezahlte Rechnungen)

    - diese in die Excel-Tabelle aufnehmen

    - Saldo in Bilanz ermitteln (Aktivseite minus Passivseite) und den Bestand laut EÜR (z. B. noch nicht abgeschriebenes Anlagevermögen) abziehen.

    - die Differenz (grob) ist der Aufgabegewinn(-verlust) und muss erklärt werden.


    Die Schlussbilanz kannst du über ebilanzonline.de einreichen - vielleicht reicht dem Finanzamt aber auch deine Aufstellung, solltest du klären, da mit deinem Programm keine Bilanz erstellt werden kann.

  • Danke. Babuschka. Ich werde mal später beim Finanzamt anrufen. Da ich eigentlich nur ein Nebengewerbe hatte und weder ein Auto noch irgendwelche neuen PCs erworben habe, sollte es eigentlich keine Wirtschaftsgüter, Forderungen oder Verbindlichkeiten geben.

  • Da ich eigentlich nur ein Nebengewerbe hatte und weder ein Auto noch irgendwelche neuen PCs erworben habe, sollte es eigentlich keine Wirtschaftsgüter, Forderungen oder Verbindlichkeiten geben.

    Das solltest du aber prüfen und belegen können - z. B. in den Vorjahren GWG? Abgeschriebenen PC oder ähnliches? Noch nicht bezahlte Rechnungen? Alles solltest du gegenüber dem Finanzamt erklären können. Wenn nichts vorliegt, ist die Schlussbilanz schnell gemacht - Bankkonto zum Schlussdatum und alles, was du ins Privatvermögen übernimmst, muss aufgenommen werden.

  • Hallo zusammen,

    ich bin auf diesen Thread aufmerksam geworden, da ich ebenfalls ein (Neben)Gewerbe (keine Kleinunternehmerregelung) kürzlich (Ende 2019) aufgegeben habe und bisher immer EÜR gemacht habe.

    Ich habe schon viel im Internet recherchiert, jedoch ist dieses Themengebiet für mich Neuland.


    Verstehe ich es richtig, dass...

    ich trotzdem die Gewinnermittlung mittels der EÜR Eingabemaske mache und

    zusätzlich eine Schlussbilanz, um dann entsprechend eine "Hinzurechnug" machen zu können? --> Aufgabegewinn


    Da ich bisher noch keine Bilanz erstellt habe tue ich mich natürlich da etwas schwer.


    Wie natürlich auch alle Anderen ist die Sachlage bei mir ganz einfach ;) , ich weiß nur nicht wie ich die Zahlen zueinander stellen muss.

    Daher eine kleine Beschreibung: (die Zahlen sind nur Platzhalter für mich, damit ich das besser greifen kann)


    • 1 GWG, welches über Pool Verfahren von 2012-2016 abgeschrieben wurde. Ich würde den erzielbaren Verkaufspreis mittels eBay auf noch ca. 500€ schätzen.
    • Kein KFZ, Kein PC, Miete, ...
    • Zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe gab es keine offenen Forderungen an mich oder von mir.
    • Zu Ende 2018 hatte ich einen Material-/Lagerbestand im Wert von ca. 5.000€
    • Der Material-/Lagerbestand wurde über das Jahr 2019 hinweg im Rahmen des Gewerbes veräußert, daher war der Lagerbestand zur Betriebsaufgabe aufgelöst, also 0.
    • Der überwiegende Teil des Bestandes ist von Gesetzes wegen steuerbefreit, daher ergab sich eine gesamte vereinnahmte Ust von ca. 300€.
    • Für die Veräußerungen habe ich das Geld stets bar erhalten, es ist also auch nicht wieder auf das Geschäftskonto zurück geflossen.
    • Kontostand des Geschäftskontos: Ende 2018: 1000€, Zur Betriebsaufgabe: 200€

    Daher sah meine EÜR für 2019 auch ganz gut aus, da ich die bestehenden Waren (aus 2018) verkauft habe, keine neuen Waren gekauft habe und sich die in Anspruch genommenen Dienstleistungen daher in Grenzen hielten.

    Die einzigen Punkte, die mir für die Schlussbilanz auf fallen, ist das GWG, welches ich in den Privatbesitz übernommen habe und evtl. Restbetrag des Geschäftskontos.

    Allerdings müsste ich ja dann auch irgendwo das erhaltene Bargeld eintragen, oder?

    Und wie sieht das mit der Umsatzsteuer für das GWG aus? Muss ich da was abführen?


    Vielen Dank schonmal für eure Mühe und Hilfe

    azimbelm

  • Die Umsatzsteuer spielt aber jetzt nur in zwei Fällen eine Rolle:

    a) Berichtigung gezogener Vorsteuern im Rahmen des § 15a UStG und

    b) eventuelle Versteuerung bei Überführung in das Privatvermögen

    • Offizieller Beitrag

    1 GWG, welches über Pool Verfahren von 2012-2016 abgeschrieben wurde. Ich würde den erzielbaren Verkaufspreis mittels eBay auf noch ca. 500€ schätzen.

    Zu Ende 2018 hatte ich einen Material-/Lagerbestand im Wert von ca. 5.000€

    Für die Veräußerungen habe ich das Geld stets bar erhalten, es ist also auch nicht wieder auf das Geschäftskonto zurück geflossen.

    Allerdings müsste ich ja dann auch irgendwo das erhaltene Bargeld eintragen, oder?

    Wenn ich das so lese, dann sage ich hier wirklich lieber gar nichts zu. Es könnte nur wieder falsch gedeutet werden.


    Der überwiegende Teil des Bestandes ist von Gesetzes wegen steuerbefreit, daher ergab sich eine gesamte vereinnahmte Ust von ca. 300€.

    Und spätestens hier habe ich keine Ahnung mehr, auf was Du überhaupt hinaus möchtest und welche gesetzliche Vorschriften dem zu Grunde liegen sollen. Was soll hier gelten außer dem Regelsteuersatz?


    Und wie sieht das mit der Umsatzsteuer für das GWG aus? Muss ich da was abführen?

    Da haben Dir die anderen User schon etwas zu gesagt.


    Du solltest wirklich noch einiges nachlesen oder aber das Ganze einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe überlassen. Du wirst doch bisher auch einen steuerlichen Berater gehabt haben, oder?

  • Schade irgendwie,

    so eine Antwort ist nicht wirklich hilfreich. Bis jetzt habe ich ja gar nichts von dir "wieder falsch gedeutet", oder war das auf Grund vergangener Erfahrungen mit anderen Usern gemeint? Ich habe mir schon Gedanken gemacht und kenne mich nun halt mit der EÜR aus. Dann liest man was zur Schlussbilanz, von Aufgabebilanz, Aufgabegewinn und vor allem zur Bilanzierung allgemein.


    Zum Thema

    Was soll hier gelten außer dem Regelsteuersatz?

    .... Z.B. 25c UstG.


    Du wirst doch bisher auch einen steuerlichen Berater gehabt haben, oder?

    Tatsächlich nein. Aber ganz falsch kann ich bisher nicht gelegen haben, da das Finanzamt nach meinem ersten Jahr ein komplette Prüfung meiner Unterlagen durchgeführt hat, weil Ihnen das plötzlich für ein Nebengewerbe zu viel Umsatz war.....siehe 25c UstG.

    --> Ohne jegliche Beanstandung