Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt

  • Wenn ein Mieter nur drei Monate in der Wohnung wohnte, dann werden in der Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt aber die gesammten Kosten für das Abrechnungsjahr aufgeführt, obwohl auf den Mietzeitraum des Mieters hingewiesen wird. Habe ich da etwas falsch angegeben? Oder muss der Mieter, oder das Finanzamt sich die einzelnen Kosten für seinen Zeitraum selber zusammenstellen?


    Vielen Dank für eure Antworten.

  • Ich glaube das hängt vom Zeitraum ab.


    Bei meiner Abrechnung :


    Mieter A: 1.1. - 28 .02.XXX - Nur die Kosten im Gültigkeitszeitraum - auch anteilig berechnet.

    Mieter B : 1.3. - 31.12.xxx - Alle Kosten im Gültigkeitszeitraum - auch anteilig berechnet


    Beispiel : Gartenpflege vom 1.4. - 15.11. = monatliche Zahlung - Abrechnungszeitraum : jeweils vom 1.d.M. bis Ende.d.Monats (1.4. - 30.4.)


    Mieter A : Keine Kosten in der Bescheinigung

  • Welchem Gültigkeitszeitraum ist die Ausgabe zugeordnet? Nur dem Monat?


    Hier ist's wie ich es erwarten würde:

    1. Die Rechnungen der Gartenpflege sind dem Gesamtjahr zugeordnet. Dann müsste das Programm diesen Betrag aufteilen.

    2. Die Rechnungen sind einzelnen Monaten zugeordnet. Dann zahlen die Mieter nur das, was in ihren Zeitraum fällt


    In jedem Fall sollte die Abgrenzung auf der Bescheinigung für's Finanzamt aber genau dem entsprechen, was in der Nebenkostenabrechnung steht.

  • Die Gartenpflege ist Bestandteil der entstehenden und abrechenbaren (sofern vertraglich vereinbart) Nebenkosten. Mit welcher Begründung sollten diese Kosten nur einzelnen Monaten zugeordnet werden?

    Der Schornsteinfeger der zum Reinigen und Messen im Sommer kommt, wie soll er abgerechnet werden? In dem Monat in dem er da war? Oder in den Monaten in denen geheizt wurde?


    -Hi

  • Zitat

    Mit welcher Begründung sollten diese Kosten nur einzelnen Monaten zugeordnet werden?

    Naja, das kann das Programm ja nicht wissen. Selbstverständlich kann man diese Frage stellen, aber das Programm bietet eben an, Leistungszeiträume flexibel zuordnen zu können. Und wenn Du nun eine Putzfirma hast, die monatlich eine Rechnung erstellt, dann scheint es mir schon sinnvoll, genau diese Rechnung dann dem Monat zuzuordnen. Beim Schornsteinfeger sieht das sicher anders aus, ebenso bei der Aufzugswartung oder ähnlichem. Aber wenn die Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum erbracht wird (das Treppenhaus wird nach einer Woche wieder schmutzig sein), dann ist die monatliche Zuordnung schon sinnvoll.

    Wenn man also die Gartenpflege nun Monaten zugeordnet hat, dann verhält es sich eben wie beschrieben. Ob das richtig ist, kann man dann getrennt diskutieren.

  • Der Schornsteinfeger der zum Reinigen und Messen im Sommer kommt, wie soll er abgerechnet werden?

    Wieso willst du dies anders als die Gartenpflege ansehen? Auch die Schornsteinreinigung erfolgt für das ganze Jahr!

  • Die Gartenpflege ist Bestandteil der entstehenden und abrechenbaren (sofern vertraglich vereinbart) Nebenkosten. Mit welcher Begründung sollten diese Kosten nur einzelnen Monaten zugeordnet werden?

    Weil wir einen Gärtner haben, der nur in der Zeit vom 1.04.20XX - 15.1120XX tätig ist und eine Firma die den Winterdienst in der Wintrzeit vom 1.11. - 30.3. erledigt.


    https://nebenkosten-blog.de/an…nzip-oder-abflussprinzip/

    Kostenabgrenzung beim Leistungsprinzip und Ansatzfähigkeit der Kosten

    Sind Abrechnungszeitraum und Leistungszeitraum der Rechnung nicht identisch, muss der Vermieter die Kosten den einzelnen Abrechnungsperioden zuordnen (Kostenabgrenzung). Das klingt schwieriger, als es ist.

    Zitat
    Beispiel:
    Abrechnungszeitraum Nebenkosten 01.01.2015 bis 31.12.2015.
    Rechnung vom 15.10.2015 für Winterdienst 01.11.2015 bis 30.04.2016 über 600,00 Euro.
    Es ist einem jeden Vermieter zuzutrauen (und Verwaltern ohnehin), dass der Rechnungsbetrag durch sechs Monate dividiert, anschließend mit zwei Monaten multipliziert wird und nur 200,00 Euro in die Abrechnung 2015 eingestellt werden. Die verbleibenden 400,00 Euro werden „gemerkt“ oder gleich buchhalterisch in die Abrechnung 2016 eingestellt.

    Aperiodische Kosten: Wann verteilen?

    Kosten, die nicht in jedem Abrechnungsjahr anfallen, sind beispielsweise: Der Austausch des Sandes eines Spielplatzes (Gartenpflegekosten), Tankreinigungen für Öltanks, Eichgebühren für Wasserzähler und so weiter. Hier stellte sich früher die Frage, wann und wie solche Kosten in die Nebenkostenabrechnung eingestellt werden können.

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter solche Kosten in demjenigen Jahr in voller Höhe in die Abrechnung aufnehmen kann, in dem sie entstanden sind.05) Der Vermieter kann jedoch auch die Kosten nur anteilig in die Abrechnung einstellen (zum Beispiel fünf Jahre lang ein Fünftel der Eichgebühren für Wasserzähler).

    Wenn, dann richtig: Das eine oder andere Prinzip muss durchgehalten werden!

    Zwar kann der Vermieter nach Ansicht des BGH zwischen beiden Abrechnungsvarianten wechseln, schlimmstenfalls sogar jährlich.06) Allerdings sollte der Vermieter das allein schon aus Eigeninteresse vermeiden. Mieter vergleichen Nebenkostenabrechnungen immer mit denen des Vorjahres, um etwaige Kostensteigerungen zu erkennen. Das ist auch richtig so und dient der Plausibilitätsprüfung.

    Durch den Wechsel des Abrechnungsprinzips werden unweigerlich Kostenschwankungen auftreten, die der Mieter bemerken wird. Schlimmstenfalls wird er hier Manipulationen vermuten, bestenfalls fragt er einfach nur nach. Beides verursacht für den Vermieter unnötige Korrespondenz und „Erkläraufwand“.

    Zitat
    Praxistipp:
    Das kann man dadurch vermeiden, dass man den Abrechnungsmodus nicht wechselt.


  • Der Schornsteinfeger der zum Reinigen und Messen im Sommer kommt, wie soll er abgerechnet werden?

    Wieso willst du dies anders als die Gartenpflege ansehen? Auch die Schornsteinreinigung erfolgt für das ganze Jahr!

    Da hab ich mich wohl missverständlich ausgedrückt. Ich bin der Ansicht, dass die Gartenpflegekosten auf das ganze Jahr zu verteilen sind und nicht nur auf die Mieter die vom 1.4. - 15.11. im Objekt gewohnt haben.


    -Hi

  • Die Gartenpflegekosten sind keine Kosten bei denen eine Kostenabgrenzung erforderlich ist, da sie im Abrechnungsjahr anfallen, sofern nach Kalenderjahr abgerechnet wird. Der Winterbewohner erfreut sich an der gepflegten Außenanlage, auch wenn zu diesem Zeitpunkt keine Pflegearbeiten erforderlich sind. Und aperiodisch sind die Arbeiten auch nicht, da sie jedes Jahr stattfinden (sollten).

    Ich bleibe dabei: Auch Gartenarbeiten (und natürlich auch der Winterdienst) ist ganzjährig zu berechnen. Auch intensive Suche im www führte zu keinem anderen Ergebnis.


    -Hi

  • Zitat

    Auch Gartenarbeiten (und natürlich auch der Winterdienst) ist ganzjährig zu berechnen.

    Ich vermute auch, dass diese Variante der Verteilung nicht zu beanstanden ist. Ob man zwingend so verteilen muss, wage ich jedoch zu bezweifeln. Für langjährige Mieter ist die Konsequenz auch unerheblich. Sie zahlen in jedem Fall den Anteil als Abschlag bzw. Abrechnungsbetrag über das Jahr verteilt. Kann man die Kosten exakt zu Zeiträumen zuordnen, ist es mithin allerdings gerechter, wenn man das auch tut. Was ist daran ungerecht, wenn der Mieter im Winter den Winterdienst zahlt und der im Sommer das Mähen des Gemeinschaftsrasens? Wo bitte steht, dass man die Kosten immer auf ein ganzes Jahr umlegen muss?

  • §556a Abs.2 BGB

    (2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. 3Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.


    Entgegen der von mir geäußerten Ansicht, dass ganzjährig abgerechnet werden muss, steht im Gesetz etwas anderes. (Ein Blick ins Gesetz erspart Geschwätz)

    Jeder (Vermieter) kann es also so machen wie er es für richtig hält.

    -Hi

  • -Hi


    Jeder (Vermieter) kann es also so machen wie er es für richtig hält.

    aber nur, wenn die Regelung im Vorhinein auch so mit dem/den Mietern getroffen wurde. Beachte das kleine Wörtchen "vor" im Gesetzestext! Bei der Abrechnung ist es definitiv zu spät. Und du musst die Vereinbarung mit allen Mietern treffen - ob das im Nachhinein so einfach ist? Grund: Ungleichbehandlung, wenn nur einer anders abgerechnet wird. Und einen Mietvertrag abzuän dern (die Nebenkostenabrede gehört dazu) erfordert Schriftform (Beweiskraft).

  • wobei mich die Textpassage:

    "... kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen ..."

    zu der Überzeugung bringen könnte, dass die Unterschrift der Mieter unter diese Änderung nicht erforderlich ist.

    Aber das mit dem "vor" ist auf jeden Fall richtig.


    -Hi

  • Zitat

    Auch Gartenarbeiten (und natürlich auch der Winterdienst) ist ganzjährig zu berechnen.

    Ich vermute auch, dass diese Variante der Verteilung nicht zu beanstanden ist. Ob man zwingend so verteilen muss, wage ich jedoch zu bezweifeln. Für langjährige Mieter ist die Konsequenz auch unerheblich. Sie zahlen in jedem Fall den Anteil als Abschlag bzw. Abrechnungsbetrag über das Jahr verteilt. Kann man die Kosten exakt zu Zeiträumen zuordnen, ist es mithin allerdings gerechter, wenn man das auch tut. Was ist daran ungerecht, wenn der Mieter im Winter den Winterdienst zahlt und der im Sommer das Mähen des Gemeinschaftsrasens? Wo bitte steht, dass man die Kosten immer auf ein ganzes Jahr umlegen muss?

    Sehe ich exakt so. Winterdienstkosten sind in den zugrundeliegende Zeiträumen zu verteilen, das gleiche gilt z.B. für Poolreinigung o.ä.

    Gartenpflege kann ich noch ganzjährig verargumentieren, ein Heckenschnitt dient auch dem "Wintergarten".

    Hier bin ich raus, hier schau ich rein ... :P