Riester Bausparvertrag Kinderzulage und Günstigerprüfung

  • Hallo,


    folgende Ausgangssituation:

    - Verheiratet

    - 2 Kinder (geb. nach 2008)

    - beide Berufstätig in Teilzeit, Steuerklasse 4


    Nachdem im letzten Jahr die Steuernachzahlung bedingt durch die Kinderzulage größer war als die Kinderzulage auf den Riestervertrag habe ich beim Riesteranbieter die Kinderzulage widerrufen.

    Dementsprechend ist auf der Bescheinigung nach §92 EStG des Riester-Anbieters für 2017 keine Kinderzulage mehr ausgewiesen.

    Obwohl ich die Zulage nicht bekommen habe hält dies das Finanzamt bei der Einkommenssteuer für 2017 nicht davon ab in der Günstigerprüfung 754€ anzusetzen (2x Kind a 300€ + 154€).


    Laut Auskunft des Finanzamtes wird bei vorhandenem Riestervertrag und Kindern grundsätzlich die Kinderzulage eingerechnet - unabhängig davon, ob der Anbieter diese auszahlt oder nicht.

    Ist das so korrekt? Hat jemand Erfahrung mit dieser Konstellation?


    Grüße,

    Gunter

    • Offizieller Beitrag

    Laut Auskunft des Finanzamtes wird bei vorhandenem Riestervertrag und Kindern grundsätzlich die Kinderzulage eingerechnet - unabhängig davon, ob der Anbieter diese auszahlt oder nicht.

    So ist es in der Tat.


    Nachdem im letzten Jahr die Steuernachzahlung bedingt durch die Kinderzulage größer war als die Kinderzulage auf den Riestervertrag habe ich beim Riesteranbieter die Kinderzulage widerrufen.

    Dementsprechend ist auf der Bescheinigung nach §92 EStG des Riester-Anbieters für 2017 keine Kinderzulage mehr ausgewiesen.

    Was ggf. ein Fehler war.

  • Die Zulage muss jedes Jahr beantragt werden. Wird sie nicht beantragt gibt's eben nichts. Ablehnen kann man sie in dem Sinne nicht. Allerdings kann man einen Dauerauftrag stellen.

    War jetzt allerdings nicht Ihr Problem. Sollte der Sonderausgabenabzug höher sein, wie die Zulage, wird nur die Differenz angesetzt.


    Ich beantrage keine Zulage, dass der Sonderausgabenabzug höher ausfällt. Das der Trick nicht funktioniert, hätte Ihnen eigentlich bewusst

    sein müssen.

  • Die Zulage muss jedes Jahr beantragt werden. Wird sie nicht beantragt gibt's eben nichts. Ablehnen kann man sie in dem Sinne nicht. Allerdings kann man einen Dauerauftrag stellen.

    War jetzt allerdings nicht Ihr Problem. Sollte der Sonderausgabenabzug höher sein, wie die Zulage, wird nur die Differenz angesetzt.

    Ich glaube Sie haben mein Anliegen nicht verstanden und das verlinkte andere Thema nicht vollständig gelesen.

    Es geht um einen RIESTER Bausparvertrag - diese Zulagen müssen nicht jährlich neu beantragt werden, wie z.B. die Wohnungsbauprämie.


    Ich beantrage keine Zulage, dass der Sonderausgabenabzug höher ausfällt. Das der Trick nicht funktioniert, hätte Ihnen eigentlich bewusst

    sein müssen.

    Desweiteren geht es mir nicht darum einen "Trick" anzuwenden sondern vielmehr darum, dass es Konstellationen gibt in denen es aufgrund der Kinderzulage beim Riester zu einer höheren Steuerlast kommt als man eigentlich als Zulage bekommt. Im anderen Thema finden sich hier ausführliche Berechnungen dazu.

    Es ist so, dass man Aufgrund der Zulage keinen Sonderausgabenabzug machen kann (Günstigerprüfung) und im Endeffekt draufzahlt.


    Da im anderen Thema aus diesem Grund einige die Kinderzulage aus dem Riester rausgenommen haben wundert es mich, dass das Finanzamt unabhängig davon ob die Zulage wirklich bezahlt wird diese scheinbar Grundsätzlich ansetzt.

  • Du verzichtest freiwillig auf eine Leistung, warum sollte die steuerlich relevant sein? Hier ist doch analog zu der Regelung bei der privaten Krankenversicherung vorzugehen - ein höherer Selbstbehalt erspart Beiträge, damit weniger Sonderausgaben und höhere Steuer. Der höhere Selbstbehalt zählt aber nicht zu den Beiträgen. Auch hier einfach "pP" (persönliches Pech). Freiwillige Entscheidungen müssen nicht zu steuerlichen Folgen führen.

  • Du verzichtest freiwillig auf eine Leistung, warum sollte die steuerlich relevant sein?

    Korrekt. Ich verzichte auf die Kinderzulage - trotzdem ist es steuerlich relevant, da bei der Günstigerprüfung automatisch davon ausgegangen wird, dass Sie vorhanden ist.

    Das ist wie bei dem Witz mit dem Kindergeld - die Voraussetzungen für (mehr) Kinder wären ja da...


    Aber ich seh schon, dass hier keine sinnvollen Antworten mehr zum Thema zustande kommen. Mit den Riester Feinheiten kennt sich kaum einer richtig aus :(

  • Wenn sich jemand nicht auskennt, sind Sie das. Es ist allgemein bekannt, auch die Software weist in Ihren Hilfetexten darauf hin, dass das Fianzamt bei der Günstigerprüfung immer davon ausgeht, dass die Zulage beantragt und ausgezahlt wurde.