Eingangsrechnung Splitt Buchung.

  • Guten Abend,


    habe eine Eingangsrechnung vor mir liegen mit 3 Positionen und würde sie natürlich richtig verbuchen wollen.


    1 Position: der Artikel selbst mit 7 % Mehrwertsteuer.

    1 Position: Versand mit 19 % Mehrwertsteuer.

    1 Position: Zahlungsgebühren (mit PayPal bezahlt) mit 19 % Mehrwertsteuer.


    Ist das so richtig wie im Bild zu sehen oder würdet ihr das anders machen?


    Viele Grüße und einen schönen Abend.

  • Bist Du sicher, dass die Ware mit 7% und die Portokosten mit 19% besteuert sind? Normalerweise erben Portokosten den Steuersatz der versendeten Ware. Insofern sollte das Porto auch nur mit 7% besteuert sein.


    Aber mal ganz unabhängig davon, verbuche ich meine Eingangsrechnungen immer komplett als "Wareneingang", also inkl. Porto.

  • die Nebenleistung trägt steuerlich das Schicksal der Hauptleistung.

    hallo,

    das dachte ich auch immer bis:

    Zitat

    Werden nämlich beispielsweise mit einem Versand zwei unterschiedlich umsatzbesteuerte Produkte geordert, so richtet sich die Besteuerung des Versandes nach der prozentualen Höhe des jeweiligen Warenwertes. Ist mithin in einem Paket ein Buch mit 7% USt und eine DVD mit 19% USt enthalten und machen diese einen Anteil des Gesamtpreises von 70% und 30% aus, so müssen diese auch dahingehend mit der Umsatzsteuer belegt werden. Im Beispiel fallen also auf 70% des Preises 7% Umsatzsteuer und auf die verbleibenden 30% eine Umsatzsteuer von 19% an.


    von daher halte ich es so wie Heiko:



    verbuche ich meine Eingangsrechnungen immer komplett als "Wareneingang", also inkl. Porto.

  • Moin,

    und mit welchem Steuersatz buchst Du den Wareneingang?

    Davon abgesehen, hast Du in Deiner Rechnung keine 2 Artikel mit unterschiedlichen Mwst-Sätzen. Insoweit trifft Dein Link für Dein Beispiel nicht zu.

    Zitat

    Eine Leistung ist grundsätzlich dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng - im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung - zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt (vgl. BFH-Urteil vom 10.9.1992, V R 99/88, BStBl 1993 II S. 316). Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Leistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 31.5.2001, V R 97/98, BStBl II S. 658). Gegenstand einer Nebenleistung kann sowohl eine unselbständige Lieferung von Gegenständen als auch eine unselbständige sonstige Leistung sein.

    Quelle