Kleinunternehmen steuerlich auflösen

  • Hallo,


    ich habe folgende Frage. Meine Frau hat letztes Jahr ihr Kleinunternehmen aufgegeben. Bei der Steuererklärung musste ich nun die Gewinnermittlungsart wechseln und unter dem Punkt "Hinzurechnung und Abrechnung bei Ermittlung der Gewinnermittlungsart" habe ich z. B. das noch nicht abgeschriebene Inventar als übername ins Privatvermögen aufgenommen, was den Gewinn natürlich steigert.


    Dann mussten noch Eingaben zu "Veräußerung und Betriebsaufgaben" gemacht werden. Hier habe ich nun den selben Wert eingegeben.


    Ist dies nun alles so richtig? Oder ist Eingabe doppelt und überflüssig?

  • Hi,

    der Begriff Kleinunternehmer bezieht sich immer nur auf die Umsatzsteuer.

    Das Problem, dass du beschreibst ist aber bei der Einkommensteuerer und zwar der Wechsel der Gewinnermittlungsart und die hiermit verbundenen Zu- und Abrechnungen. Es muss von der von vielen kleinen Unternehmen genutzten Einnahme-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung gewechselt werden. Dies ist final erforderlich, um die Totalgewinngleichheit bei der Besteuerung sicherzustellen.


    Gewinnmäßig muss sich am Ende alles so ausgewirkt haben, als ob eine Bilanzierung von Anfang an erfolgt wäre.

    Erfolgt bei dem noch nicht angeschriebenen Inventar eine Entnahme/Überführung ins Privatvermögen, so ist der Teilwert (ugs. echte Zeitwert) anzusetzen. Diesem kann dann der Buchwert (verbleibender Wert im Anlagenverzeichnis) gegenüber gestellt werden. Ist der Entnahmewert höher entsteht ein Gewinn, andernfalls ein Verlust. Entspricht der eine Wert dem anderen, dann passiert gar nichts.


    Eine Gewinnsteigerung kann demnach nur dann final vorliegen wenn der Entnahmewert höher ist und dann auch nur in der Differenz.

    • Offizieller Beitrag

    habe ich z. B. das noch nicht abgeschriebene Inventar als übername ins Privatvermögen aufgenommen,

    Aber dann ja hoffentlich mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert).

  • habe ich z. B. das noch nicht abgeschriebene Inventar als übername ins Privatvermögen aufgenommen,

    Aber dann ja hoffentlich mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert).

    Also derzeit habe ich den Buchwert aus dem Anlagevermögen angenommen. Ich hätte auch keine Ahnung, wie ich den allgemeinen Verkehrswert nun ermitteln sollte?

  • Genau so habe ich es auch gehandhabt, dass der eine Wert dem anderen entspricht. Wie der echte Zeitwert ermittelt werden soll, weiß ich nicht? Gibt es hierfür etwa Tabellen oder Internettseiten um diesen zu ermitteln?



    Was soll den nun noch unter "Veräußerung und Betriebsaufgaben" angegeben werden? Wir haben den Betrieb nicht veräußert, sondern einfach nur aufgegeben. Aber leider möchte das Programm hier eine Eingabe haben. Wer kann mir diese Frage den beantworten?

  • Der Buchwert ist aber nicht maßgeblich. Du musst dich ein bisschen schlau machen (z. B. Amazon, Ebay u.a.), was für solche gebrauchten Gegenstände gezahlt wird und das dann auch dokumentieren. Sonst kann es passieren, dass das Finanzamt schätzt und das dann nicht zu deinem Vorteil.


    Es ist egal, ob du verkaufst oder in das Privatvermögen nimmst - es gilt der am Markt erzielbare Veräusserungserlös.

    • Offizieller Beitrag

    Ich hätte auch keine Ahnung, wie ich den allgemeinen Verkehrswert nun ermitteln sollte?

    Einfach einmal überlegen, was diese Formulierung Verkehrswert beinhaltet. Nämlich schlicht und einfach, was ein fremder Dritter für ein vergleicherbares WG derselben Art und Güte bezahlen würde.